Bankenumbennenungen

  • Da viele Banken ja in den letzten Jahren gerne fusionierten oder sich umbenannten, kommen oft Forderungsanmeldungen auf den Tisch, in denen eine Bank einen Titel vorlegt, der noch den alten Namen der Bnk trägt. ZB legt die Santander Consumer Bank gerne alte Vollstreckungsbescheide der CC-Bank vor.

    Wie geht man damit um? Kann man diese Forderungen als solche der Santander zur Tabelle feststellen oder muss die Bank jedesmal nachweisen, dass sie Rechtsnachfolgerin ist? Und: Genügt für die Wirkung des § 179 Abs. 2 InsO so ein 'alter' Titel oder muss der erst umgeschrieben werden?

  • Wenn dann auch noch steinzeitverdächtige Vollmachten vorgelegt werden, die nahelegen könnten, dass die Forderungen aus den alten VBs schon drei Mal bezahlt sein könnten, hake ich nach. Wenn die Vollmachten aktuell sind, nicht unbedingt.

  • Ich empfehle hierzu Werner/Birnbreier - Die Berichtigung der Insolvenztabelle bei Rechtsnachfolge, ZInsO 2009, 2377 (Heft 51/52).

    Der Artikel ist ebenso lang und komplex wie die Materie.

  • Schlechtes Beispiel in #1, das war eine Umfirmierung. ;)

    Dafür genügt der Titel mit HR-Auszug, aus dem sich die Umfirmierung ergibt.

    Selbiges gilt auch für die Bank, die ihre Verbraucherinsolvenzverfahren zentral in Duisburg bearbeitet.

    Eine kommerzielle Finanzierungs-GmbH aus München hat ebenfalls schon die eine oder andere Umfirmierung hinter sich.

    handelsregister.de ist da gelegentlich sehr hilfreich. Die Umfirmierungen stehen unter Veröffentlichungen (VÖ), der Bereich ist auch ohne Registrierung einsehbar.

  • Reine Namensänderungen sind unproblematisch, man muss diese aber sicher als solche identifizieren. Bei vermuteter Rechtsnachfolge muss man genauer hinschauen und im Zweifel den Nachweis beim Gläubiger anfordern. Das UmwG ist keine leichte Kost.

    VG
    Hasso

  • Danke für die Antworten. Was mich weiter umtreibt ist die Frage, was mit § 179 II ist. Ist so ein mit überreichter Titel, der aber auf den 'alten' Gläubiger lautet, dazu geeignet, die Wirkung des 179 II auszulösen? Oder muss der Gl. erst einmal den Titel umschreiben lassen?

  • da der Gläubiger bei einer reinen Umfiermierung auch die Einzelvollstreckung betreiben dürfte ohne Titelumschreibung, sollte eine solche auch für das Insolvenzverfahren nicht erforderlich sein.

    und wie muss er bei der EInzel-ZV die Umfirmierung nachweisen? Reicht da ein nicht beglaubigter HR-Auszug?

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