§ 133 InsO bei Ratenzahlung

  • Aus der Forderungsanmeldung meines Schuldners ergibt sich das Folgende:

    Der Schuldner wurde wegen Tötung eines anderen Menschen von dessen Krankenversicherung in Anspruch genommen. Die Ansprüche, welche sich vormals auf ungefähr DM 3.000,00 beliefen, wurden durch Vollstreckungsbescheid tituliert. Der Schuldner zahlte auf diese Forderung über einige Jahre regelmäßig EUR 10,00. Ausfälle waren bei der monatlichen Ratenzahlung selten zu verzeichnen. Bei einem Forderungsstand von zirka EUR 300,00 stellte er einen Insolvenzantrag.

    § 133 InsO :gruebel:. Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit deshalb, weil Schuldner lediglich in der Lage war, kleinste Raten zu zahlen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Sofern das Tötungsdelikt im Rahmen der selbständigen Tätigkeit vorgenommen wurde, könnte man durchaus annehmen, dass der SB bei der KK sich aus rein persönlichen Gründen mit einer Ratenzahlung über 10 € bereit erklärt hat, obwohl er sicher war, dass der Schuldner mehr in der Lage zu zahlen gewesen wäre.^^

    Ansonsten kommt es darauf an, weswegen die KK einer Ratenzahlung über 10 € zugestimmt hat, wie also die Informationslage dort war :teufel:

    (Willst Du Dir diese Recherche wegen 100, 200 oder 300 € ehrlich antun?)

  • Es wären, wenn ich richtig mitgezählt habe, EUR 1.200,00

    (Im Übrigen hat er seine Frau geschlagen und die war dann tot. Also nix mit selbständiger Tätigkeit).

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Dann würde ich als KK mich darauf zurückziehen, dass das ja lief und man die Vermögensverhältnisse daher nicht weiter überprüft hat. Keine Ahnung, ob noch ZU vorliegt, in 10 Jahren kann viel passieren, und der Ruhe willens hat man nicht überprüft, es lief ja und man wollte dem Menschen nicht weiter auf die Pelle rücken.

    Ich denke, in diesem Fall hilft nur probieren und sehen, was die KK antwortet.

  • Es ist schon verwunderlich, dass die Problematik der Ratenzahlungsvereinbarung nicht vertiefend Eingang in die Rechtsprechung gehalten hat. Die Entscheidung des BGH, IX ZR 93/06, hat auch nicht gerade zur Befriedigung der IV beigetragen.

    Problematisch ist natürlich, dass Du hier keinen Gewerbetreibenden hast, wo man das Vorhandensein weiterer Gläubiger unterstellen kann.

    Von sehr allgemeiner Natur, allerdings sicher Deinem Fall entgegenkommend dürfte die Entscheidung des BGH, IX ZR 70/08 sein, insbesondere, wenn man das Verhältnis von Schuld und Rate betrachtet, was man für ein Indiz der ZU werten kann.

    Vielleicht hilft Dir auch die Entscheidung des OLG D, 12 U 156/10 weiter, da hat das Wort "Ratenzahlung" es immerhin den Leitsatz geschafft, jedenfalls in der GWR 2011, Heft 21.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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