§ 131 Abs.1 Nr.1 InsO ?

  • Hallo,

    ich habe hier mal wieder einen Spezialfall.

    Schuldnerin ist eine GbR.
    Gläubiger ist die Wohnungsgenossenschaft.

    Mietvertrag lief auf den Namen einer der Gesellschafter der GbR.
    Mietzahlungen wurden regelmäßig aus der Kasse entnommen, dann auf das Konto des Gesellschafters eingezahlt und von da aus an den Vermieter überwiesen.

    Der Vermieter argumentiert jetzt so, dass er keinen Mietvertrag mit der GbR abgeschlossen hat, also auch die streitigen Mieten nicht zurückzahlen müsse aufgrund von §131 I Nr.1 InsO.

    Weiteres Problem an dem Fall, es gibt 2 Inso-Anträge, von denen der erste wieder zurückgenommen wurde, streitig sind somit 3 Mieten die in die Zeiträume passen würden, wenn man beide Anträge berücksichtigt.

    Ich hoffe das war nicht allzu unverständlich :D

    Kann man da mit dem 131 argumentieren um die Zahlungen anzufechten?

  • alle erledigten und zurückgenommenen Insolvenzanträge zählen bei der Fristberechnung (§ 139 InsO) leider nicht :(

    Ich gehe mal davon aus, dass Du Dich mit der Gesellschaftsinsolvenz beschäftigst. Hier zahlt die Gesellschaft wohl auf fremde Schuld, was eher zu § 134 InsO führt. Wenn die Gesellschafter bei Zahlung solvent waren, dann sind die Anfechtungsgegner, ansonsten die Vermieter.

    Befindest Du Dich in der Gesellschafterinsolvenz, dann § 131 InsO allein aufgrund dessen, dass ein Dritter die Zahlungen vorgenommen hat.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Naja, wenn es ein Fall für den § 134 InsO ist, macht das ja mit den 2 Anträgen nichts, die waren beide relativ zeitnah hintereinander, so dass beide in locker in den 4Jahreszeitraum hineinpassen würden.

    Es betrifft die Insolvenz der GbR.

    Mein Anwalt hier meinte nur, das ist eine inkongruente Zahlung, da müssen sie etwas mehr zur Erläuterung der Inkongruenz schreiben, da die Zahlung aus den Mitteln der GbR erfolgte, siehe Kassenbuch, hätte der Vermieter das Geld so garnicht zu beanspruchen gehabt, inkongruent.

    Das klang für mich nicht gerade logisch.

  • Der Vermieter hatte das Geld durchaus zu beanspruchen, nämlich von den Gesellschaftern (Mietern). Er wird die Zahlungen wohl auch dementsprechend verbucht haben.

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  • Sein Argument ist halt, er hatte es nicht von der GbR zu beanspruchen und würde die Miete gerne wieder zur Masse ziehen, weil es halt Mittel der GbR gewesen seien. :)

  • Soll Dein Chef doch auch tun, ich denke aber, das ist das falsche Argument. Zahlt ein Dritter auf fremde Schuld, liegt ein Fall des § 134 InsO vor. Es stellt sich nur noch die Frage, wer der richtige Anfechtungsgegner ist. Oder habe ich jetzt einen Gehirnklemmer.

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  • Ich verstehe den §134 Inso dann so, dass der Gesellschafter eine unentgeltliche Leistung der GbR erhalten und somit ist der Gesellschafter, auf den der Mietvertrag lautet der richtige Anfechtungsgegner.

  • Ich verstehe den §134 Inso dann so, dass der Gesellschafter eine unentgeltliche Leistung der GbR erhalten und somit ist der Gesellschafter, auf den der Mietvertrag lautet der richtige Anfechtungsgegner.

    es sei denn, der Gesellschafter war bei Vornahme der Zahlungen selbst insolvent --> richtiger Anfechtungsgegner = Vermieter

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  • Aus der Akte nicht ersichtlich, also würde ich auf nein tippen.

    Der eine Gesellschafter hat zwar seine Vermögensverhältnisse offengelegt mit seiner Rente die er erhält, aber von der Gesellschafterin, die die Mitzahlungen vorgenommen hat ist nichts EV-technisches in der Akte.

    Wegen der Anfechtung liegt ein Ausdruck des BGH-Urteils IX ZR 58/10 in der Akte.

    Ich sehe auch gerade, dass die letzte Miete und die Betriebskosten bar an den Vermieter bezahlt wurden

  • Wenn man sich die Sache genauer anschaut kommt man auch zu dem Schluss, dass der Vermieter kein Insolvenzgläubiger ist, er hat ja nie einen Vertrag mit der GbR abgeschlossen, immerhin argumentiert er so, was widerrum bedeutet, dass alleine deswegen § 131 Inso schon nicht in Frage kommt, weil ja da ein Inso-Gläubiger begünstigt worden sein muss.

    Aber § 134 InsO sehe ich in soweit schwierig, als dass es eventuell ja keine Unentgeltlichkeit betrifft, weil die GbR ja im Gegenzug die Räumlichkeiten nutzen darf. Aber der Vermieter wusste ja jederzeit, dass es sich um eine Gaststätte handelt und hat auch Forderungen zur Tabelle angemeldet, so dass er auch weiß, dass die GbR die Räume genutzt hat.

    Dieses verfluchte Abstraktionsprinzip mit Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft. :D

  • äh, ich hatte den Ausgangsfall so verstanden, dass die GbR dem Gesellschafter unmittelbar die Mittel zur Verfügung gestellt hat, mit denen der dann seine Miete gezahlt hat dann wäre mit Anfechtung grds. essig.

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  • Ja das schon, aber der Vermieter hat ja gewußt, dass da ein Restaurant drinne ist und der Mietvertrag halt nur auf einen der beiden Gesellschafter lief.
    Der Mietvertrag wurde dann auf die 2. Gesellschafterin umgeschrieben, weil der andere Gesellschafter sich aus der GbR weitestgehend zurückziehen wollte aus gesundheitlichen Gründen.

    Also grundsätzlich lief die Miete also darauf hinaus, dass die Räumlichkeiten gewerblich gemietet wurden.
    Immerhin hat der Vermieter ja auch eine Miete zur Tabelle angemeldet, was ja nicht möglich wäre, wenn er nicht Gläubiger der GbR wäre, weil über das Vermögen der Gesellschafter nicht die Insolvenz eröffnet wurde. :)

    Ich habe erstmal was verfasst zu dem Thema, vielleicht verstehen die das ja ungefähr so wie sie es verstehen sollen und zahlen freiwillig zurück, dann bräuchte ich mir deswegen ja keinen Kopf mehr machen.

  • Mann kann es m. E. drehen und wenden, wie man will: Das Geld ist "fort". Wenn Mieterin und damit Schuldnerin der Miete die Insolvenzschuldnerin ist, ist die Zahlung der Miete kongruent. Wenn dagegen Schuldner der Miete ein Dritter ist, ist der Gläubiger der Miete kein Insolvenzgläubiger.

  • Der kommt wohl aber nicht in Frage, bei den Gesellschaftern ist nix zu holen.

    Der eine ist nun Rentner und die andere Hartzer mittlerweile.

  • Und da kommt wieder meine Frage, wie waren ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im Zahlungszeitpunkt.

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