"Unterhaltsberechtigten zur Hälfte berücksichtigen" ?

  • Hab in einem IKVerfahren beantragt, die Tochter der Schuldnerin unberücksichtigt zu lassen bzw. ins Ermessen des Gerichts gestellt, wie viel unberücksichtigt. Nun hab ich den Salat, fürchte ich.

    Zum einen wurde ich darauf hingewiesen, dass das Kindergeld unpfändbar ist. Ja, das weiß ich wohl. Hat auch niemand behauptet. Ich wollte es nur dem Einkommen des Kindes zugerechnet haben (wg. BVerfG, 1 Bv932/10). Pfänden wollte ich es nun nicht gleich. Nun, egal. :)

    Zum anderen kann ich mit dem Tenor nun wenig anfangen. Was soll das heißen, dass die Tochter bei der Berechnung des unpfändbare Betrages zur Hälfte unberücksichtigt bleibt? Pfändbarer Betrag bei voller Berücksichtigung durch 2? Versteht das der Arbeitgeber auch so?

  • Pfändbarer Betrag bei voller Berücksichtigung durch 2? Versteht das der Arbeitgeber auch so?

    Richtig. Ob es der Drittschuldner versteht oder nicht, solltest Du vielleicht vorher abklären.

    Böse gesagt ist das allein das Problem des Drittschuldners.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das stimmt, das ist wirklich fast zu vereinfacht tenoriert. Hat der denn mehrere Unterhakltsberechtigte? Dann kann man das nämlich haben, dass der Drittschuldner den ganzen pfändbaren Betrag durch zwei teilt;)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • mgl heißt das:
    1.028,89

    387,22/2= 193,61

    1.222,50


    und von dem "mehr" bleiben weder 30% noch 50%, sondern 40% beim Schuldner

    aber wer will, kann das auch anders rechnen
    Pfändbares mal 2
    durch zwei
    oder ²

    das macht Spaß

  • nun, das ist etwas schlicht tenoriert. Der Drittschulder kann aber gem. § 766 analog erinnern mit dem Ziel der Klarstellung zur Berechnungsweise (früher wurden glaub ich drei unterschiedliche Rechenwege als möglich vertreten, wobei das Gericht in der Pflicht war, entsprechend zu tenorieren).

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gemeint war es sicherlich so:
    "Es wird angeordnet, dass die Tochter der Schuldnerin, ----, bei der Berechnung des gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist.
    Bei der Berechnung des pfändbaren Betrags nach der Tabelle zu § 850c ZPO ist wie folgt zu verfahren: 1/2 des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe zu errechnenden Differenzbetrags sind dem pfändbaren Betrag nach der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden Tabellenstufe hinzuzurechnen."

    Aber ob das der Drittschuldner besser versteht ;)...

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  • Abgesehen davon, dass diese Entscheidungen mit prozentualer oder bruchteilmäßiger Berücksichtigung völlig daneben sind, hat nur einer recht, nämlich Imker mit seiner ersten Berechnung. Eine Alternative gibt es nicht, es sei denn, dass das Gericht noch größeren Unfug anordnet.

    Nach Imker`s Rechnung erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag durch die halbe Berücksichtigung des Unterhaltsberechtigten auf 1.222,50 €. Angenommen, dass der Schuldner 1.222,50 € Nettoeinkommen hätte, dann wäre also bei halber Berücksichtigung nichts pfändbar.

    Würde man das nun anders rechnen, also so, wie die meisten Rechtspfleger das sehen, dann würde man die Differenz in der Pfändungstabelle bei 0 u.P. (= 133,78 €) und 1 u.P. (= 0,00 €) halbieren und so wären 66,89 € pfändbar. Das ist dann eine tolle Berechnung zu Lasten des Schuldners.

    Ich bin gerade dabei das den Softwareschmiedeprofis (Name nenne ich natürlich nicht) beizubringen.

    Aber ein dickes Lob an den Gesetzgeber, der das Problem mit der Einführung der (Zwangs-) Vordrucke nun (hoffentlich) endlich beseitigt. Dort ist es nämlich so vorgesehen, dass nur ein Betrag eingegebeben werden kann, mit dem der Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen ist.

    Wenn das Gericht allerdings angeordnet hat, dass die Person mit xx,yy % oder Bruchteilen aus der Differenz zu berücksichtigen ist, dann kann ich es auch nicht ändern.

    Viele Rechtspfleger machen eine Berechnung auf, wie hoch der Bedarf ist und was der Person durch eigenes Einkommen zur Verfügung steht. Und mir soll dann mal einer ausrechnen, wie dieser fehlende Bedarf (bei geringem Schuldnereinkommen) mit dem prozentualen Anteil gedeckt wird.

    Die genaue Berechnung (mit den alten pfändbaren Beträgen) habe ich hier schon mal eingstellt.

  • Pfändbarer Betrag bei voller Berücksichtigung durch 2? Versteht das der Arbeitgeber auch so?

    Richtig. Ob es der Drittschuldner versteht oder nicht, solltest Du vielleicht vorher abklären.

    :gruebel: Ist doch eigentlich Unsinn, oder? Die Schuldnerin hat nur dieses eine Kind. Danach würde das Kind zu 150 % berücksichtigt werden. Also einmal voll und davon der halbe Betrag. Kann ja nur Quark sein. :gruebel:

    Ich muss doch jetzt die Stufe nehmen, die anfällt, wenn keine U-Pflicht berücksichtigt wird und davon dann den hälftigen Betrag. So stand´s auch in meinem Antrag drin und darauf dürfte wohl auch die Entscheidung Bezug genommen haben.

    Der Satz hätte heißen müssen: "Pfändbarer Betrag bei Nichtberücksichtigung durch 2." Gemeint sein dürfte dann nach dem Beschluss wohl die Berechnungsweise von Coverna und so hatte ich das bei Antragstellung auch gedacht (naiv und nicht zu Ende gedacht).

    Manchmal ist man auch einfach nur durch den Wind.... Urlaub ist zum Glück in Sichtweite.

  • mgl heißt das:
    1.028,89

    387,22/2= 193,61

    1.222,50


    und von dem "mehr" bleiben weder 30% noch 50%, sondern 40% beim Schuldner

    Bis zu den 1.222,50 € komme ich noch mit.

    Mathe ist nicht gerade meine Stärke: Warum 40 %? :oops:

    Im März waren z.B. 1.233,50 € netto zu berücksichtigen. Davon würden der Schuldnerin 1.222,50 € verbleiben, es bleibt ein Mehrbetrag von 11,00 €.

  • AAAARGH!

    1.028,89 €
    193,61 € (halbes Kind)

    3,30 € (3/10 von 11 €)
    1,10 € (Hälfte von 2/10 für erste U-Pflicht)

    gleich: 1.226,90 € unpfändbar

    Bleiben bei mir 6,60 € übrig. :nixweiss:

  • Die Tochter soll doch nur zur Hälfte berücksichtigt werden, oder?

    Das heißt, was Imker schon geschrieben hat:

    unpfändbar 1.028,89 € zuzüglich die Hälfte des Grundbetrages für die erste Person (387,22/2=) 193,61 = 1.222,50 € unpfändbarer Grundbetrag.

    Einkommen von 1.233,50 € auf volle 10,00 € runden = 1.230,00 €. Abzüglich 1.222,50 € (unpfändbarer Grundbetrag wie oben ermittelt), verbleiben 7,50 € Mehrbetrag (nicht 11,00 €).

    Davon sind 3/10 für den Schuldner und die Hälfte von 2/10 = 1/10 für das Kind pfandfrei, also insgesamt 4/10, oder, wie Imker schreibt, 40 %.

    40 % von 7,50 € sind = 3,00 €. Also sind 7,50 € ./. 3,00 € = 4,50 € gepfändet.


  • Einkommen von 1.233,50 € auf volle 10,00 € runden = 1.230,00 €. Abzüglich 1.222,50 € (unpfändbarer Grundbetrag wie oben ermittelt), verbleiben 7,50 € Mehrbetrag (nicht 11,00 €).

    Aha, das hier ist mir entgangen. Absatz 3... Danke für die Geduld. :)

    Hattest du alles irgendwie und irgendwo schon mal durchgekaut, ich erinnere mich... :oops:


  • Einkommen von 1.233,50 € auf volle 10,00 € runden = 1.230,00 €. Abzüglich 1.222,50 € (unpfändbarer Grundbetrag wie oben ermittelt), verbleiben 7,50 € Mehrbetrag (nicht 11,00 €).

    Aha, das hier ist mir entgangen. Absatz 3... Danke für die Geduld. :)

    Hattest du alles irgendwie und irgendwo schon mal durchgekaut, ich erinnere mich... :oops:

    Ja und vielleicht gelingt es mir auch noch S*P davon zu überzeugen. Aber bei denen ist es nicht so einfach wie bei Dir :D

  • Coverna, ich wäre für Kontrolle dankbar, ob ich´s jetzt begriffen habe:

    Im Mai hat die Schuldnerin laut Lohnzettel 1.358,70 €.

    Ich errechne einen pfändbaren Betrag von 76,50 €.

    1.028,89 €
    + 193,21 €

    Summe: 1222,50 €

    1.350,00 € - 1.222,50 € = 127,50 €

    Davon 3/10 für die Schuldnerin = 38,25 €
    und 1/10 (Hälfte von 2/10) für das Kind = 12,75 €

    Unpfändbar: 1.222,50 + 38,25 + 12,75 € = 1.273,50 €
    pfändbar: 1.350,00 - 1.273,50 € = 76,50 €

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