Fahrtkosten der Partei (Sozialgerichtsbarkeit)

  • Hallo,

    ich habe ein Problem. Es wurde ein Termin anberaumt ohne ausdrückliche Ladung der Klägerin. Diese erschien jedoch mit Ihrer Prozessbevollmächtigten zum Termin. Nun macht sie Fahrtkosten geltend. Diese wurden durch die UKB mittlerer Dienst abgelehnt, jedoch ohne rechtliche Würdigung. Danach reichte die Prozessbevollmächtigte Ihren Kostenfestsetzungsantrag ein. Dieser beinhaltet nun auch die Festsetzung der Fahrtkosten der Mandantin. Da es sich um einen Antrag handelt, müsste ich doch zuständig sein, oder? Meine Fragen: Kann mir jemand sagen, wo steht, dass die Partei nur bei Ladung durch die Staatskasse entschädigt wird? Oder kann ich den (Teil)- Antrag als Antrag auf richterliche Festsetzung deuten?
    :gruebel:
    Vielen Dank für eure Antworten

  • Warum sollte das beim Sozialgericht anders sein als bei anderen Gerichten?
    Über Fahrtkosten der Partei ist im Rahmen des Kostenfestsetzungverfahrens zu entscheiden - den mittleren Dienst geht das also nichts an.
    Was hat der Anwalt denn nun beantragt? - Die Kostenfestsetzung oder die Auszahlung aus der Staatskasse?
    Bei Kostenfestsetzung sind die Kosten der Partei auch festsetzbar, wenn sie nicht persönlich geladen ist. Ihr kann ja nicht verwehrt werden, zum Termin ihres eigenen Verfahrens zu erscheinen.
    Bei Auszahlung aus der Staatskasse kann der RA nicht die Fahrtkosten seiner Partei mit geltend machen. Er hat nur Anspruch auf seine eigene Vergütung.
    Ich habe keine Literatur zu Hause, würde aber mal in der Kommentierung zu § 55 RVG schauen. Dort wird doch nur von Vergütung des RA gesprochen.
    Wenn die PKH-Partei nicht in der Lage ist, die Fahrtkosten zum Termin selbst zu bezahlen, kann sie vor dem Termin einen Antrag auf Übersendung der Fahrkarte bei Gericht stellen. Hat sie das nicht getan und die Fahrkarte erst mal selber bezahlt, hat sie später keinen Anspruch auf Erstattung aus der Staatskasse, weil sie ja in der Lage war, selber zu bezahlen.

  • Bei Auszahlung aus der Staatskasse kann der RA nicht die Fahrtkosten seiner Partei mit geltend machen. Er hat nur Anspruch auf seine eigene Vergütung. Ich habe keine Literatur zu Hause, würde aber mal in der Kommentierung zu § 55 RVG schauen. Dort wird doch nur von Vergütung des RA gesprochen.

    Das trifft so nicht zu. Es wird auch die Auffassung vertreten, dass jedenfalls bei ratenfreier PKH die Fahrtkostenerstattung für die Partei dann inclusive ist. Siehe z.B. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2005 - 3 Ta 201/05.

    Wenn die PKH-Partei nicht in der Lage ist, die Fahrtkosten zum Termin selbst zu bezahlen, kann sie vor dem Termin einen Antrag auf Übersendung der Fahrkarte bei Gericht stellen. Hat sie das nicht getan und die Fahrkarte erst mal selber bezahlt, hat sie später keinen Anspruch auf Erstattung aus der Staatskasse, weil sie ja in der Lage war, selber zu bezahlen.

    Und was ist, wenn die Partei sich das Geld für die Fahrtkosten leihen musste? Das kann man wohl kaum als "war ja in der Lage, selber zu bezahlen" bezeichnen. Aus der Reisekosten-AV ergibt sich im übrigen nicht, dass der Antrag vor dem Termin gestellt werden muss. Siehe insbesondere Ziff. 1.3.

    edit: Text wurde durch Beitragsänderung teilweise zerschossen

  • Ich kenne es aus meiner Praxis so, wie ich es geschrieben habe.
    Der verlinkte Beschluss triff nicht so ganz das genannte Problem, weil die dortige Partei vor dem Termin den Antrag auf Kostenerstattung gestellt hatte und auch einen Gutschein erhalten hatte. Daher konnte man ihr später die Kosten nicht total versagen. Es fand nur ein "Austausch" statt.
    Im Übrigen haben sich die Richter von dem LAG nicht so ganz an das JVEG gehalten. Die Fahrtkosten betragen eigentlich nur 0,25 EUR pro km statt 0,30 EUR und das Zehrgeld beträgt eigentlich nur 3,00 EUR pro Stunde statt 20,00 EUR. :gruebel:

  • Wenn das persönliche Erscheinen der AST'in im Termin nicht angeordnet war, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem JVEG. Es besteht ja noch die Möglichkeit des nachträglichen Anordnens im Termin durch den Richter, wenn dieser das Erscheinen für geboten hält. Dann entsteht der Anspruch nach § 191 SGG, wenn Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn sie die Fahrtkosten nach § 193 SGG als außergerichtliche Kosten nach Ende des Verfahrens geltend macht, müssen auch diese tatsächlich entstanden sein. Ist sie mit Ihrem PV in einem Auto gefahren, sind m. E. keine Fahrtkosten für die Ast' in enstanden, denn der PV rechnet seine Fahrtkosten ja nach dem RVG ab. Im § 192 SGG ist auch etwas zu der Rangigkeit des Anspruchs gesagt; § 191 geht vor
    (RZ 21 in Meyer-Ladewig; 10. Aufl.)

  • Wenn das persönliche Erscheinen der AST'in im Termin nicht angeordnet war, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem JVEG.

    :eek: Ist das vor dem Sozialgericht denn wirklich vollkommen anders geregelt als im Zivilprozess? Da ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens ja bekanntlich schon längst Schnee von gestern.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Man wagt als Nichtwissender auch gar nicht mitzureden, eben weil das Recht in den Fachgerichtsbarkeiten oftmals so unberechenbar anders erscheint. Wenn ich beldels Beitrag # 4 lese, dann bekomme ich Gänsehaut. Ist das da so oder ist das Unwissenheit oder wandeln die nach eigenem Gusto ab? Ich halte mich - wie auch bei Strafsachen - im Zweifel lieber raus. :D

  • Ich halte mich - wie auch bei Strafsachen - im Zweifel lieber raus. :D

    Ich auch (aber nicht bei Strafsachen), aber das war nun auch eine reine Interessensfrage - ab und an hab ich ja dann auch mit der Kostenfestsetzung in Verfahren vor dem Sozialgericht zu tun, und eh ich mich da dann völlig zum Horst mache... ;)

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Wenn das persönliche Erscheinen der AST'in im Termin nicht angeordnet war, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten nach dem JVEG. Es besteht ja noch die Möglichkeit des nachträglichen Anordnens im Termin durch den Richter, wenn dieser das Erscheinen für geboten hält. Dann entsteht der Anspruch nach § 191 SGG, wenn Fahrtkosten tatsächlich entstanden sind. Wenn sie die Fahrtkosten nach § 193 SGG als außergerichtliche Kosten nach Ende des Verfahrens geltend macht, müssen auch diese tatsächlich entstanden sein. Ist sie mit Ihrem PV in einem Auto gefahren, sind m. E. keine Fahrtkosten für die Ast' in enstanden, denn der PV rechnet seine Fahrtkosten ja nach dem RVG ab. Im § 192 SGG ist auch etwas zu der Rangigkeit des Anspruchs gesagt; § 191 geht vor
    (RZ 21 in Meyer-Ladewig; 10. Aufl.)

    Dem kann ich nur zustimmen, insbesondere was das Verhältnis zwischen § 191 SGG und § 193 und § 197 SGG angeht.

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