Frist für Vollstreckungsbescheid nach Widerspruchsrücknahme

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem:
    Gegen den Mahnbescheid wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Durch das Mahngericht wurde die Akte an das Familiengericht als Prozessgericht verwiesen. Hier wurde der Widerspruch mit Schreiben vom 15.04.2010 zurückgenommen. Der Richter hat verfügt: Geschäftstelle zur weiteren Veranlassung.
    Mit Schreiben vom 02.04.2012 erkundigt sich der Antragsteller nach dem Sachstand.
    Richter verfügt: Abschrift Widerspruchsrücknahme an Antragsteller
    Nun bittet der Antragsteller um Vollstreckungsbescheidantrag.
    Meine Frage:
    Wann beginnt die 6-Monatfrist gem. § 701 ZPO zu laufen? Mit Widerspruchsrücknahme oder mit Kenntnis von der Widerspruchsrücknahme?
    Ich bitte um eure Meinungen.
    Markus

  • Stellt § 701 ZPO nicht darauf ab, dass Widerspruch gerade NICHT erhoben wurde? :gruebel:

  • Wurde dem Antragsteller damals eine Nachricht über die Widerspruchsrücknahme übersandt?


    Der Antragsteller hat selbst eine Widerspruchsrücknahme vom Antragsgegner erhalten und hat diese dem Gericht übersandt. Der Richter hat jedoch vom Antragsgegner selbst eine Widerspruchsrüchnahme gefordert, die auch kurz danach einging. Von der bei Gericht eingegangenen Widerspruchsrüchnahme wurde der Antragsteller nicht in Kenntnis gesetzt, so dass der Antragsteller nur von der Widerspruchsrücknahme, die er selbst übersandt hat, Kenntnis hatte.

  • Stellt § 701 ZPO nicht darauf ab, dass Widerspruch gerade NICHT erhoben wurde? :gruebel:


    Zöller § 701 Rn.5: Wird gegen den MB Widerspruch eingelegt, so wird der weitere Ablauf der Frist gehemmt; wenn der Widerspruch wieder zurückgenommen wird, läuft der Rest der Frist so weiter ab; der zurückgenommene Widerspruch; der zurückgenommene Widerspruch kann in diesem Zusammenhang nicht als nie erhoben gelten mit der Folge, dass er den Fristablauf überhaupt nicht berührt hätte.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!