Es geht mir nicht um die Fälle, bei denen der gesetzliche Vertreter selbst trödelt, sondern um die Fallgestaltungen, bei welchen die Abgabe von Geboten alleine dadurch vereitelt wird, dass sich der Zeitraum bis zum Vorliegen einer verwendbaren Genehmigung durch die besagten gesetzgeblichen Maßnahmen -und insoweit auch durch die erforderliche gesonderte Vertretung des Betroffenen im Genehmigungsverfahren- erheblich verlängert hat. Dies kann im Einzelfall -und darüber sind wir uns wohl einig- zu einem faktischen Ausschluss aus dem Bieterkreis führen.
Schlage mich bitte nicht, aber dann muss der Antrag eben rechtzeitg gestellt werden! Und das war vor der Gesetzesänderung nicht anders! Lediglich der Zeitraum, was rechtzeitig ist, hat sich verlängert. Was aber soll das bitte für ein Argument sein?
Ich gehe da auch nicht salopp drüber weg, ich sehe nur keine Verlagerung der Verantwortlichkeit. Hat sich vor der Gesetzesänderung jemand Gedanken darüber gemacht, wenn der Antrag auf Genehmigung zu spät gestellt wurde?? Wo ist also der Unterschied zu früher?