FamFG und Gebot durch gesetzlichen Vertreter

  • Es geht mir nicht um die Fälle, bei denen der gesetzliche Vertreter selbst trödelt, sondern um die Fallgestaltungen, bei welchen die Abgabe von Geboten alleine dadurch vereitelt wird, dass sich der Zeitraum bis zum Vorliegen einer verwendbaren Genehmigung durch die besagten gesetzgeblichen Maßnahmen -und insoweit auch durch die erforderliche gesonderte Vertretung des Betroffenen im Genehmigungsverfahren- erheblich verlängert hat. Dies kann im Einzelfall -und darüber sind wir uns wohl einig- zu einem faktischen Ausschluss aus dem Bieterkreis führen.

    Schlage mich bitte nicht, aber dann muss der Antrag eben rechtzeitg gestellt werden! Und das war vor der Gesetzesänderung nicht anders! Lediglich der Zeitraum, was rechtzeitig ist, hat sich verlängert. Was aber soll das bitte für ein Argument sein?

    Ich gehe da auch nicht salopp drüber weg, ich sehe nur keine Verlagerung der Verantwortlichkeit. Hat sich vor der Gesetzesänderung jemand Gedanken darüber gemacht, wenn der Antrag auf Genehmigung zu spät gestellt wurde?? Wo ist also der Unterschied zu früher?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • habe jetzt wohl bald den Fall, dass Betreuer eine Eigentumswohnung als Anlageobjekt für den Betroffenen ersteigern möchte.

    Wie soll man denn die Genehmigung formulieren ?
    (Dem Betreuer wird genehmigt, ein Gebot bis zur Höhe von XX € auf das Objekt XY im Versteigerungsverfahren Az. ... / AG B-stadt abzugeben ) ?
    Muss man ja wohl irgendwie eingrenzen das ganze, nicht wahr ?

    Und vorher wegen eventuell zu übernehmender Rechte die Versteigerungsakte zur Einsicht anfordern ?

  • Die Versteigerungsakte anzufordern, halte ich nicht für nötig. Je nach Konstellation können bis kurz vor dem Termin oder sogar noch im Termin Änderungen erfolgen, welche Rechte bestehen bleiben oder nicht.

    Ich würde im Beschluss den Betrag beziffern, den der Betreuer incl. etwaiger bestehen bleibender Rechte ausgeben darf.
    Das ganze würde ich begrenzen auf den festgesetzten Verkehrswert.

  • Ich würde dem Betreuer aufgeben, das Gutachten vorzulegen. Wenn noch Unsummen zu investieren sind, um eine Vermietung zu ermöglichen, nutzt u.U. eine Begrenzung auf den V-Wert nichts.
    Eine Anfrage (des Betreuers) an die WEG-Verwaltung zu zukünftigen (absehbaren) Investitionen und Sonderumlagen und zum Stand des Rücklagenkontos und möglicher Schulden der Gemeinschaft (gab es alles schon) kann auch nicht schaden.

    Ich stehe nicht auf Seiten des FamGer, aber im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss würde ich eine Genehmigung kritisch prüfen. Das andere weißt Du wohl besser.

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