Nachlassverwaltung/Vorschuss/Antrag

  • Hallo, ich grüße alle und hoffe auf hilfreiche Antworten zu meiner ersten Frage in diesem Forum!

    Der Sohn der Erblasserin will übermorgen einen Antrag auf Nachlassverwaltung stellen, um Haftungsbeschränkung zu erlangen. OK.
    Nachlassvermögen: 1 Reihenhaus. Laut seiner Mitteilung Verkehrswert von 140000 €, was ich bezweilfle, da es sich hierbei um ein Gutachten von 1998 handelt. Also eher weniger.
    Das Haus ist belastet mit Grundschulden i.H.v. ca.90000€. Es gibt noch Forderungen privater Gläubiger i.H.v. vielleicht 20.000 €, der Sohn ist noch nicht ganz sicher und will alles sammeln und deswegen auch die Haftungsbeschränkung.

    1. Frage: Muss der Antragsteller einen Vorschuss leisten? Wenn ja, in welcher Höhe? Es gibt ja kein "freies" Vermögen. Antragsteller ist Student.

    2. Grundsätzlich müssen ja alle Erben gemeinschaftlich die Nachlaßverwaltung beantragen.
    Laut HRP(Firsching/Graf) ist nicht unbedingt ein Erbschein erforderlich, sondern es reicht die Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden. Was tun?

    3. Ferner hat der Antragsteller einen Bruder, der nicht am Ort wohnt. Reicht es, wenn dieser schriftlich sich dem Antrag des Bruders anschließt?
    Der Antragsteller verfügt außerdem über eine notarielle Urkunde, die wohl angeblich allgemeine Bevollmächtigung enthält. Ist das ausreichend?

    4. Frage: Warum ist überhaupt eine Nachlassverwaltung erforderlich, wenn klar ist, daß das Haus mehr Wert hat, als Schulden da sind. Soll ich ihm raten, sich einfach mit den Banken in Verbindung zu setzen und das Haus zu verkaufen und die Banken dann auszuzahlen?

    Das war jetzt sehr viel aber ich hoffe trotzdem auf Eure Geduld und (wenn möglich kurzfristige) Hilfestellung.

  • Das ist mangels Überschuldung kein Fall für eine Nachlassverwaltung, sondern im Hinblick auf Gerichtskosten und Nachlassverwaltervergütung nichts anderes als hinausgeschmissenes Geld.

  • ganz praktischer Vorschlag:
    Erben zum Insolvenzgericht schicken und dort Nachlassinsolvenz beantragen lassen. Das Gericht dürfte das Verfahren mangels Masse abweisen, so dass der Erbe hinterher keine Schwierigkeiten hat die Dürftigkeit nach §1990 darzulegen.

    Allein auf Grund des Gutachtens aus 1998 kann im Übrigen nicht auf den Wert der Immobilien geschlossen werden, da u.U. der Wert steigen könnte (dazu gibt es bspw. Indizes; auf Grund der Alterswertminderung dürfte eine Steigerung allerdings nach 8 Jahren unwahrscheinlich sein). Weiterhin könnten bauliche Veränderungen zu einer Wertsteigerung führen, usw.

  • Das ist mangels Überschuldung kein Fall für eine Nachlassverwaltung, sondern im Hinblick auf Gerichtskosten und Nachlassverwaltervergütung nichts anderes als hinausgeschmissenes Geld.



    schön, dass man hier immer so klare Antworten bekommt!! :)

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten!
    Aber mein Antragsteller will partout die Nachlaßverwaltung, weil er der Auffassung ist, das Grundstück sei mehr wert als die Schulden. Insolvenzverfahren scheidet daher für ihn aus. Er sieht sich nur selber nicht in der Lage, den Nachlaß zu veräußern.
    Also zurück zu meinen Fragen bzgl. Vorschuss oder nicht, wenn ja, in welcher Höhe? Was ist mit der gemeinsamen Beantragung und dem Erbennachweis?
    Ich hoffe nochmals auf kurzfristige Antworten!

  • Ich möchte das Thema nochmals aufgreifen:

    Ich habe folgenden Fall:

    Vertreter der Erben (RA) stellt Antrag auf NL-Verwaltung. Ich soll anordnen - und zwar sofort - ohne Vorschuss - ohne Kenntnis über den Nachlass! Meiner Nachfrage auf Übersendung des ausgefüllten WEBs entgegnete er damit, dass die Anordnung nicht von § 1982 bzw. der Vorschusszahlung abhängig gemacht werden darf. Er zählt mir gleichzeitig ein paar vorhanden NL-Gegenstände auf (Schmuck, PKW, eine Forderung), die vielleicht einen Wert von 5000-10000 € ausmachen könnten. Im Übrigen kenne er den Nachlass nicht.
    Ich soll den Wert doch selbst ermitteln, aber jetzt entweder sofort anordnen oder zurückweisen...

    Reicht die Angabe der Werte nun aus, die vermuten lassen, dass ein die Kosten deckender Nachlass vorhanden ist?
    Kann deshalb von der Vorschusszahlung abgesehen werden?
    Wenn ich tatsächlich einen SV bestellen wollte, bräuchte ich dafür nich erst recht einen Vorschuss?

    Vielen Dank

    Einmal editiert, zuletzt von Santos (5. Januar 2010 um 13:03)

  • ich würde dem Antragsteller aufgeben entweder die Werte für dich plausibel darzulegen sprich, er soll Dir zumindest den Schmuck auf den Tisch packen oder Fotos zeigen und die Fahrzeugpapiere übergeben , damit Du Baujahr etc. des Pkw weist und die Papiere ggf. an den Nachlaßverw. aushändigen kannst in dem Verpflichtungsgespräch.
    Kannst Du anhand der Darlegungen zumindest eine kostendeckende Masse (1000,- € oder so) ersehen, darfst Du wohl ohne Vorschuss anordnen.
    Kannst Du mangels Nachlaßaufstellung (gib ihm doch mal ein Vermögensverzeichnis oder Wertfragebogen zumm Ausfüllen) keine kostendeckende Masse erschliessen, bleibt Dir nur einen Kostenvorschuss anzufordern für ein Sachverständigenbestellung oder den Antrag zurückzuweisen.
    Gläubigerforderungen sollten auch dargelegt werden sowie die Erbenstellung (Erbschein, Testament oder Abstammungsnachweis).

    --> Du brauchst demnach keine Wertaufsstellung im Einzelnen. Es reicht wenn Du eine kostendeckende Masse ausmachen kannst und einige die Schulden dargelegt bekommst, damit Du siehst dass der Erbe Gefahr läuft mit seinem eigenen Vermögen zu haften wenn die Nachlaßverwaltung nicht eingerichtet wird (vergl. Palandt, Rd. 2 zu § 1981 BGB).

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Aufgrund meiner Bitte, den WEB auszufüllen, hat er ja die sofortige Anordnung oder rechtsmittelfähigen Zurückweisungsbeschluss verlangt und die 3 Vermögenswerte aufgezählt...!!! Da werde ich also keine weitere Antwort bekommen. Die aufgezählte Forderung (3.000,-- €)scheint wohl zu existieren...
    !?...

  • Ich würde den Antrag zurückweisen, weil das Vorhandensein einer die Kosten deckenden Maße nicht zuverlässig festgestellt werden kann und der Antragsteller weitere Auskünfte und einen Kostenvorschuss verweigert, gleichzeitig aber auf der sofortigen Entscheidung über seinen Antrag besteht.

    Es gab mal eine Zeit, da hätten sich Anwälte geschämt, solche Anträge zu stellen. Fast wäre man versucht, um Vorlage der Zulassung zu bitten, weil nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich von einem Anwalt stammt.

  • Es gab mal eine Zeit, da hätten sich Anwälte geschämt, solche Anträge zu stellen. Fast wäre man versucht, um Vorlage der Zulassung zu bitten, weil nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass er tatsächlich von einem Anwalt stammt.

    Das halte ich für ein sehr voreiliges Vorurteil. Für mich klingt der Sachverhalt danach, dass der Anwalt über die Rechtsmittelinstanz die hM im Forum widerlegen und endlich rechtsstaatliche Zustände herstellen will (Bindung an das Gesetz, § 6 KostO).

  • Mache zur Zeit aushilfsweise auch Nachlass. Habe hier eine Nachlassverwaltung. Zwischenzeitlich haben alle Erben ausgeschlagen, so dass doch wohl jetzt eine Nachlasspflegschaft anzuordnen wäre. Kann ich die Nachlassverwaltung von Amts wegen aufheben und eine Nachlasspflegschaft anordnen. Der Nachlassverwalter würde dann auch Nachlasspfleger werden. Der Nachlassverwalter(RA) betreibt zur Zeit Gläubigerbefriedigung und fragt bei mir an, in welcher Reihenfolge er die Gläubiger bedienen kann. Es handelt sich bei dem verwalteten Nachlass um eine Einzelfirma. Es stehen noch Gehaltsforderungen aus, Kfz-Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aus, die aus dem Nachlass zu begleichen wären. Desweiteren soll noch der Anteil des Erblassers am Haus veräußert werden und zwar an die Ehefrau (wohnt im Haus, hat aber die Erbschaft ausgeschlagen). Es liegt bisher noch kein Nachlassverzeichnis vor. Wäre schön, wenn mir da mal jemand den weiteren Handlungsablauf sagen könnte.
    Ich will die Nachlassverwaltung aufheben und eine Nachlasspflegschaft anordnen unter dem Hintergrund einer Erbenermittlung und ev. Fiskusfeststellung, da der Nachlass wohl nicht überschuldet ist.

  • Auf Antrag der damaligen Erben. Die Ehefrau und die Kinder hatten zunächst die Erbschaft angenommen, wegen Sichtung des Nachlasses. Dann aber aber ausgeschlagen, so dass nunmehr die Erben unbekannt sind. Die wollten sich wohl nicht mit der ganzen Firmenabwicklung belasten. Deshalb wäre ja kein Grund mehr für eine Nachlassverwaltung gegeben, aber einer für die Nachlasspflegschaft. Es ist ja sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden.

  • :gruebel: das ist ja wieder seltsam . Die Erben wären doch mit nichts belastet gewesen, wenn der Verwalter die Abnwicklung der Firma tätigt. Warum Ausschlagung - nicht nachvollziehbar.
    Ob numehr der Verwalter Verwalter oder Pfleger heisst dürfte im Hinblick auf Cromwells statement unerheblich sein. Allein der Verwaltervermerk im Grundbuch dürfte jetzt überflüssig geworden sein. Bin kein Grundbuchrechtspflegel, dürfte aber aus Sicht der dortigen Kollegen unschädlich sein, da die Grunddbucheintragung ja nur als Veräusserungsbeschränkung ggü. den Erben zu verstehen ist.

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