Hallo zusammen,in meinem Fall hat d. Beklagte die Kosten zu tragen.
Am 17.2. wird die Gerichtskostenrechnung erstellt (243 EUR zu verrechnen aus Streitwert 2400 EUR), am 21.2. geht KFA ein (inkl. der Gerichtskosten). Bekl. wird gehört, keine Einwendungen. Es ergeht KFB inkl. der Gerichtskosten i. H. v. 243,00 EUR.
Dann kommt sofortige Beschwerde gegen den KFB wegen Gerichtskosten (statt 243 seien nur 219 EUR entstanden). Streitwert wird danach auf 1.700 EUR festgesetzt. Die Gerichtskostenrechnung wird korrigiert, verrechnet bei Gegenseite 219,00 EUR, „Rückzahlung“ an Bekl. über 24,00 EUR.
Bekl. wird um Mitteilung gebeten, ob die „Beschwerde“ aufrecht erhalten wird. RA teilt mit, dass die Beschwerde begründet ist und aufrecht erhalten bleibt.
1. Ist hier die Erinnerung gegen den KFB überhaupt gegeben? M. E. wäre doch eher die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig.
2. Dieser Kostenansatz ist zwischenzeitlich berichtigt worden.
3. Habe ich jetzt den KFB überhaupt noch zu ändern? Wenn ja, im Wege der Abhilfe oder doch im Wege der Berichtigung (da Grundlage falscher Kostenansatz war)?
4. Wie ist die „Rückzahlung“ zu berücksichtigen?
Und das alles wegen 24 EUR …