KFB aufgrund falscher GKR

  • Hallo zusammen,in meinem Fall hat d. Beklagte die Kosten zu tragen.

    Am 17.2. wird die Gerichtskostenrechnung erstellt (243 EUR zu verrechnen aus Streitwert 2400 EUR), am 21.2. geht KFA ein (inkl. der Gerichtskosten). Bekl. wird gehört, keine Einwendungen. Es ergeht KFB inkl. der Gerichtskosten i. H. v. 243,00 EUR.

    Dann kommt sofortige Beschwerde gegen den KFB wegen Gerichtskosten (statt 243 seien nur 219 EUR entstanden). Streitwert wird danach auf 1.700 EUR festgesetzt. Die Gerichtskostenrechnung wird korrigiert, verrechnet bei Gegenseite 219,00 EUR, „Rückzahlung“ an Bekl. über 24,00 EUR.

    Bekl. wird um Mitteilung gebeten, ob die „Beschwerde“ aufrecht erhalten wird. RA teilt mit, dass die Beschwerde begründet ist und aufrecht erhalten bleibt.
    1. Ist hier die Erinnerung gegen den KFB überhaupt gegeben? M. E. wäre doch eher die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig.

    2. Dieser Kostenansatz ist zwischenzeitlich berichtigt worden.

    3. Habe ich jetzt den KFB überhaupt noch zu ändern? Wenn ja, im Wege der Abhilfe oder doch im Wege der Berichtigung (da Grundlage falscher Kostenansatz war)?

    4. Wie ist die „Rückzahlung“ zu berücksichtigen?

    Und das alles wegen 24 EUR …

    :gruebel:

  • Aus meiner Sicht Berichtigung nach § 319 ZPO. Der Rechtspfleger ist nach Auffassung meines OLG (Ffm) an die GKR gebunden. Wird diese abgeändert - warum auch immer - muss auch der Kfb entsprechend abgeändert werden - und zwar im Wege der Berichtigung, da der Kfb zum Zeitpunkt des Erlasses ja nicht falsch war.
    Ich habe mit diesem Vorgehen auch keine Probleme bisher gehabt.
    Nachtrag: Die Rückzahlung ist im Berichtigungsbeschluss, der auch eine Neuberechnung enthält, berücksichtigt.

  • Mein OLG hat i.S.d. Beschwerdeführers entschieden, nämlich dass er entweder berichtigen lassen oder aber auch (begründete) Beschwerde einlegen kann. Auch wenn es so aussieht, als sei er nur auf die Beschwerdegebühr erpicht, man könne ihm diese nicht streitig machen. Wenn der SW vorher nicht festgesetzt war, hätte sich der KoBe eigentlich darum kümmern müssen, wenn Unklarheiten bestehen. Die Beschwerde aber als nicht begründet und daher ohne Rechtsschutzbedürfnis ansehen zu wollen, zumal das Korrekturszenario wohl erst nach der Beschwerde durchgeführt wurde, halte ich für bedenklich.

  • Bisher habe ich es ebenfalls so gehandhabt, dass ich unrichtig gewordene Kostenfestsetzungsbeschlüsse gem. § 319 ZPO berichtigt habe.

    Wenn mans genau nimmt, dürfte diese Verfahrensweise allerdings nicht die korrekte sein. Eine Berichtigung ist gem. § 319 ZPO immer nur dann möglich, wenn der zu berichtigende Beschluss bereits bei Beschlussfassung "versehentlich" unrichtig war. Gemeint sind damit Sachen, bei denen das Gericht eine andere Entscheidung treffen wollte, als es (aufgrund eines offensichtlichen Fehlers) geschehen ist. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war der KFB ja gerade richtig und ist nur später -durch Umstände, die der entscheidende Rechtspfleger noch nicht einmal zu vertreten hat- unrichtig geworden.

    In solchen Fällen wäre daher m.E. der "richtigere" Weg die Rückfestsetzung des von der Partei eventuell überzahlten Betrages, § 91 Absatz 4 ZPO. ...außerdem entfällt der übliche bürokratische Arbeitsaufwand, welcher bei der Berichtigung zu betreiben ist (Beschlussfassung der Berichtigung, Rückforderung der erteilten Ausfertigung, Ausfertigen des Berichtigungsbeschlusses, Abwarten der Rechtsmittelfrist des Berichtigungsbeschlusses, Verbindung mit den Originalen, Rücksenden an Einsender...)

    Grüße,
    ruki

  • Wie schön, dass mein OLG das anders sieht und eine Berichtigung nach § 319 möglich ist... :teufel: :D


    ... und so hat jedes OLG seine Vor- und Nachteile... :roll::klugschei:D

  • @ ruki:

    § 319 ZPO passt m. E. tatsächlich nicht. Die Rückfestsetzung würde ohne Beschwerde dagegen an der Rechtskraft scheitern.

    Nicht nur an der Rechtskraft sondern an § 91 Abs. 4 ZPO. Ein gangbarer/der gangbare Weg ist hier m.E. durch § 107 ZPO vorgezeichnet.

    Hi,

    sehr guter Lösungsvorschlag! Sofern sich der Streitwert geändert hat, oder erstmalig festgesetzt wurde, dürfte § 107 ZPO tatsächlich einschlägig sein. (nach Musielak, § 107 ZPO Rn 1 ist aber auch ein Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern der KFB noch nicht rechtskräftig geworden ist)

    Für alle anderen Fälle halte ich nach wie vor den von mir zitierten Lösungsweg für richtig. Beispielsweise kommt es in seltenen Ausnahmefällen mal vor, dass (nur) die Gerichtskostenrechnung falsch ist. Für den Fall halte ich es für richtig § 91 Abs. 4 ZPO analog anzuwenden.

    Grüße,
    ruki

  • Anfang des Jahres habe ich einen KFB erstellt und 600 Euro gezahlte Gerichtskosten festgesetzt.
    Bei einer Geschäftsprüfung durch den Bezirksrevisor fiel auf, dass die 600 Euro an den Einzahler zu erstatten und von dem Gegner einzuziehen sind. Was mache ich nun mit dem rechtkräftigen aber nachträglich falschen KFB?
    Ich würde ja im Einverständnis der Partein entsprechend § 107 ZPO abändern, aber dass die Vorschrift nicht ganz passt, ist mir schon klar.

  • Wenn die GKR falsch ist, muss diese berichtigt werden und dann auch entsprechend der Kfb abgeändert. Das ist dasselbe wie bei einer Erinnerung gegen die GKR, wenn diese dann aufgrund der Erinnerung abgeändert wird.. § 107 ZPO scheidet für mich aus.

  • Ich meine ja auch, das berichtigt werden sollte. Aber ich sehe keine Rechtsgrundlage.
    Der KFB ist rechtskrägtig. Erinnerung hat ja auch niemand eingelegt.

  • :D:gruebel::nixweiss:

  • Ich meine ja auch, das berichtigt werden sollte. Aber ich sehe keine Rechtsgrundlage.
    Der KFB ist rechtskrägtig. Erinnerung hat ja auch niemand eingelegt.


    Ich beziehe mich immer auf die Entscheidung meines OLG (Ffm), nach der der RPFl bei der Erstellung des Kfbs an die GKR gebunden ist. Sollte diese abgeändert werden - aus welchen Gründen auch immer - ist auch der Kfb abzuändern, selbst wenn dieser Rechtskraft erlangt hat. Eine klassische Rechtsgrundlage in Form eines § kann ich daher nicht bieten. Aber die Rechtskraft würde mich nicht stören. In Fällen des § 319 ZPO ist das ja auch so.

  • Dass ich das noch erleben darf :

    Endlich mal jemand , der zugibt:daumenrau , etwas ohne Rechtsgrundlage machen zu können/zu dürfen.

    Obwohl ?:gruebel:

  • Link bitte. (Ich kann mir nicht vorstellen, dass nach RK der Rpfl. ändern kann und dass Gegenteiliges da drin steht. Es bleibt nur neue Klage, vgl. OLG DD, 5 W 1773/00, bestätigt d. BGH, II ZB 12/12; "Von dem Erstattungsgläubiger aufgrund eines - mit Einwendungen gegen den Kostenansatz nicht angreifbaren - Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits eingezogene Beträge, zu deren Herausgabe der Erstattungsgläubiger nicht freiwillig bereit oder in der Lage wäre, müsste der Erstattungsschuldner deshalb ggf. erneut einklagen sowie im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben versuchen und hätte dabei das Risiko der Insolvenz seines Gegners zu tragen.")

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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