Raten erstatten?

  • Ich habe jetzt schon einige Akten mit folgendem Fall:

    In der I. Instanz wurde der PKH-Partei PKH mit Raten bewilligt. In der II. Instanz wird auch PKH bewilligt, aber ohne Ratenanordnung (eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht eingereicht). Weil keine Einstellung veranlasst wird, zahlt die Partei weiterhin die Raten. Jetzt ist die Akte wieder zurückgekommen.
    M.E. müsste die Einstellung der Ratenzahlung rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung für die II. Instanz erfolgen. Außerdem sind m.E. die zuviel gezahlten Raten an die Partei zu erstatten. Es kann ja nicht zu Lasten der Partei gehen, wenn sie weiter Raten gezahlt hat, ohne, dass sie das musste. Darauf zu verweisen, dass sie dann wohl Raten zahlen konnte, finde ich auch falsch, weil es ja genug Menschen gibt, die davon ausgehen, diese zahlen müssen und mangels besserem Wissen (auch des Anwalts, der nicht nachhakt...) weiter zahlen, auch wenn es ihnen finanziell sehr schwer fällt. Blöd ist dann nur, wenn man bei der nächsten Überprüfung feststellt, dass die Partei wieder Raten zahlen muss. Das wirkt etwas komisch, wenn ich erst erstatte und 1 Jahr später wieder Raten anfordere...

    Hattet Ihr so einen Fall auch schon? Was habt Ihr gemacht?

  • Die Bewilligung für die II. Instanz hat doch keinen Einfluß auf die Bewilligung, die für die I. Instanz erfolgte. Ich würde daher von Amts wegen auch nichts veranlassen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei uns gibt es zu dem Fall eine Richtlinie der Bezirksrevisoren. Bei euch vielleicht auch?

    Hier lautet die:

    Wird nach PKH-Bewilligung mit Ratenzahlung durch das Rechtsmittelgericht PKH ohne Raten bewilligt, ist die Rateneinziehung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anordnung des Rechtsmittelgerichts durch dessen Kostenbeamten zu beenden. Vorher bezahlte Raten sind mit allen anfallenden Kosten beider Instanzen zu verrechnen.
    Die Verpflichtung zur Ratenzahlung bleibt aber bestehen, wenn sich ergibt, dass das Rechtsmittelgericht die Ratenzahlung der Vorinstanz als besondere Belastung angerechnet hat.

    (BGH Rpfleger 1983, 174; BGH, Beschluss vom 20.01.99, 3 StR 520/98;
    OLG Hamm Rpfleger 1994, 469; LG Osnabrück Rpfleger 1994, 363)

  • Die Bewilligung für die II. Instanz hat doch keinen Einfluß auf die Bewilligung, die für die I. Instanz erfolgte.

    ..und dies gilt auch umgekehrt. Der Aussage von FED ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

    Wenn in Sachsen auf Grund der Weisung des BezRev dies anders gehandhabt wird ist das ja o.k., m.E. aber falsch.

    Keine einzige Entscheidung der II. Instanz (egal ob Streitwert, Quotelung etc.) hat Auswirkung auf die 1. Instanz, es sei denn, es wird die Entscheidung der 1. Instanz wird von der II. Instanz aufgehoben.
    Warum sollte dann die Entscheidung bei PKH Auswirkung auf die 1. Instanz haben?

  • Die Bewilligung für die II. Instanz hat doch keinen Einfluß auf die Bewilligung, die für die I. Instanz erfolgte.

    ..und dies gilt auch umgekehrt. Der Aussage von FED ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

    Wenn in Sachsen auf Grund der Weisung des BezRev dies anders gehandhabt wird ist das ja o.k., m.E. aber falsch.

    Keine einzige Entscheidung der II. Instanz (egal ob Streitwert, Quotelung etc.) hat Auswirkung auf die 1. Instanz, es sei denn, es wird die Entscheidung der 1. Instanz wird von der II. Instanz aufgehoben.
    Warum sollte dann die Entscheidung bei PKH Auswirkung auf die 1. Instanz haben?

    s. Zöller, ZPO, Anm. 61 zu § 119 ZPO. Die 48 Raten sind als eine Einheit zu sehen.

  • Und daraus folgerst Du für die Frage, ob die Raten zu zahlen sind, was?

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  • Zitat aus dem Zöller:

    "Entscheidet die 2. Instanz, dass keine Raten zu zahlen sind, so braucht die Partei auch die Raten nicht mehr zu zahlen, die die Vorinstanz festgesetzt hat."

    und:

    "Setzt die 2. Instanz die Raten herab, so sind von dem Tag an, an dem die Neufestsetzung wirkt, also regelmäßig von der Zeit des Antragseingangs an, nur noch die herabgesetzten Raten zu zahlen."

    Entsprechendes ergibt sich auch aus den DB-PKHG 4.5:

    Bestimmt das Rechtsmittelgericht andere Zahlungen als die Vorinstanz, ist von dem KB des Rechtsmittelgerichts eine entsprechende Änderung der Zahlung zu veranslassen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dasss die Nachricht der Vorinstanz gegenstandslos ist.

    ich finde das ziemlich eindeutig.

  • Also alles auf Anfang:
    Nein, ich hatte den Fall noch nicht.
    Ja, nach Lektüre der BGH-Entscheidung werde ich meine bisherige Meinung wohl aufgeben müssen. Die obergerichtliche Rspr. geht offenbar davon aus, daß die Herabsetzung der Ratenhöhe in der II. Instanz auf die I. Instanz zurück wirkt. Hätte ich nicht erwartet. Damit müßtest Du komplett richtig liegen inkl. Rückzahlung.
    Gut, daß wir darüber gesprochen/gestritten haben. So habe wenigstens ich einen Erkenntnisgewinn erlangt.:D

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  • ...und ich freue mich, dass Du meine Rechtsauffassung teilst :D

    Es ist nur blöd, wenn die Einstellung nicht sofort erfolgt, sondern erst manchmal Monate später. Dann erstattet man, fragt 1 Jahr später nach wegen § 120 IV ZPO und muss dann evtl. Raten anordnen. Das hat eine tolle Außenwirkung!:roll:

  • Das wiederum ist mir inzwischen (leider) völlig egal. Wer eine bessere Außenwirkung will, soll a) die Gerichte besser ausstatten und b) darauf achten, daß die Leute sich auch fortbilden.

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  • Ich häng mich mal hier dran:
    Ast. hatte VKH mit Raten (Beschluss aus 13). Aufgrund Verschlechterung der Verhältnisse wurde beschlossen, dass ab 01.07.2014 keine Raten mehr zu zahlen sind. Leider wurde dann aber nicht dem KB vorgelegt.
    Der Ast. hat trotzdem weiter die Raten gezahlt. Nun sind alle Kosten ausgeglichen. Müssen die Raten seit Juli 14 zurück gezahlt werden? Ich denke schon, weil es ja keine Zahlungsverpflichtung mehr gab. Oder?

  • Alles ist bezahlt?
    Ich würde mich mit der Partei in Verbindung setzen und anfragen, ob das Geld da bleiben kann. Dafür hat sie Ruhe und alles ist vorbei.
    Wenn sie die Rückerstattung wünscht, gibt es bis 2017 weitere Überprüfungen.
    Ich habe hier etliche Parteien, die wollen lieber ihre Ruhe und dass alles erledigt ist. Und deshalb bekomme ich bei den Überprüfungen auch immer mal wieder die Mitteilung: "Wir wollen keine Unterlagen mehr einreichen und bezahlen das jetzt alles." Die meisten davon hätten sicher weiter PKH o.R. bekommen.

  • Alles ist bezahlt?
    Ich würde mich mit der Partei in Verbindung setzen und anfragen, ob das Geld da bleiben kann. Dafür hat sie Ruhe und alles ist vorbei.
    Wenn sie die Rückerstattung wünscht, gibt es bis 2017 weitere Überprüfungen.

    Ich habe jetzt mal was formuliert:
    In pp

    wurde durch Beschluss vom ...die Ratenzahlungsanordnung ab 01.07.2014 aufgehoben. Trotzdem haben Sie weiterRaten gezahlt. Somit besteht ein Überschuss von ... €. Sollten Sie wünschen, dass der BetragIhnen zurück überwiesen wird, geben Sie bitte Ihre Bankverbindung mit IBAN undBIC an. Sie müssen dann jedoch damit rechnen, dass Ihre persönlichen undwirtschaftlichen Verhältnisse bis September 2017 noch (mehrfach) überprüftwerden können. Sollten Sie sich damit einverstandenerklären, dass die Staatskasse den Betrag einbehält, werden keine weiterenPrüfungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen. Es wird um Rückmeldung binnen 3 Wochengebeten.
    Irgendwie kommt mir das so erpresserisch vor... :gruebel:

  • Warum wird dem Schuldner regelrecht hinterhergelaufen, obwohl er in Kenntnis der Aufhebung weitere Zahlungen erbracht hat? Das sind damit freiwillige Leistungen (und die werden auch durch § 122 ZPO nicht ausgeschlossen) und gut ist.

    Sonst geht es hier doch auch immer zu, als ob bei jedem Cent Mindereinnahme der Untergang droht.

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