Löschung Auflassungsvormerkung aufgrund Vollmacht (Rückabwicklung Kaufvertrag)

  • Ich sehe wie Du, dass die Dinetsbarkeit nicht vertragsgemäß ist und die Notarvollmacht über dieses Problem nicht hinweghelfen kann (Stichwort "Vertragsprogramm" - da gab's was vom OLG Düsseldorf).

    Das Grundbuchamt darf/muss das Innenverhältnis einer Vollmacht grundsätzlich nicht beachten. Weiß es aber positiv, dass dagegen verstoßen wird, so sieht das anders aus und wird auch das Grundbuchamt nach meiner (Minder-)Meinung die Eintragung auf dieser Grundlage verweigern müssen (in dem Sinne auch OLG München). Den sicher bekannten Verstoß gegen eine Vorlageanweisung würde ich dazu zählen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vom OLG Düsseldorf habe ich bei Juris das hier gefunden: Beschluss vom 17.9.2012 Az.: 3 Wx 172/12

    So ganz passt das wohl nicht, da dort auf den Vollmachtstext abgestellt worden ist. Der Vollmachtstext wäre hier ja passend. Die Bevollmächtigte darf die Löschung bewilligen. Dieses allerdings nur vor einem bestimmten Notar. Dies hat sie beachtet.


    Außerhalb des Vollmachtstextes (ein Absatz später) kommt dann die Auflage an diesen Notar, wann er die Löschungsbewilligung vorlegen darf. Die dortigen Bedingungen zur Vorlage der Urkunde liegen offensichtlich nicht vor. Denkbar ist natürlich, dass der Notar mit dem Vormerkungsberechtigten Rücksprache gehalten hat und dieser sein Einverständnis mit der Vorlage geäußert hat. Die Frage ist nur, muss das GBA die Vorlagebedingungen beachten bzw. monieren.

  • Ich habe mich missverständlich ausgedrückt: Im ersten Absatz meine ich die normale Vollzugsvollmacht, die sonst ja nicht eingeschränkt wäre. Hierzu gilt die Vertragsprogramm-Entscheidung des OLG Düsseldorf, die Du anführst.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin auch der Ansicht, dass die erteilte Vollmacht nicht zur Erklärung der vorgelegten Löschungsbewilligung ausreicht.

    Ob die Dienstbarkeit nicht mit Wissen und Billigung des Käufers erfolgte, ist nicht bekannt. Gehen wir davon aus, dass er damit einverstanden war, dann gäbe es folgende Lösungsmöglichkeit: Nachtrag zum Kaufvertrag, erklärt von der hierzu bevollmächtigten Angestellten, dass die Grunddienstbarkeit xx nicht zu beseitigen ist, dann kann die AV gelöscht werden. Einfacher und kostengünstiger ist natürlich, eine Löschungsbewilligung des Käufers beizubringen.

  • Guten Tag,

    ich bin neu im Grundbuch und habe folgende Frage:

    Aufgrund eines Tauschvertrages wurden in den jeweiligen Grundbüchern Auflassungsvormerkungen eingetragen.

    Nun kommt ein Schreiben (gesiegelt) des Notares in dem er auf den Tauschvertrag Bezug nimmt und aufgrund der darin enthaltenen Ermächtigung die Löschung der jeweiligen Auflassungsvormerkungen beantragt.

    Im Tauschvertrag ist folgende Ermächtigung enthalten:

    Der Notar wird beauftragt und ermächtigt, unter Entwurfsfertigung Bewilligungen und Anträge abzugeben, zu ändern oder zurückzunehmen sowie alle für den Vollzug dieser Urkunde zweckdienlichen Erklärungen einzuholen, entgegenzunehmen oder durch Eigenurkunde abzugeben. Erklärungen und Genehmigungen sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten zugegangen und rechtswirksam sein; dies gilt nicht für die Versagung von Genehmigungen und die Ausübung von Vorkaufsrechten.

    Ist diese Ermächtigung ausreichend?

    Entschuldigung schon mal für die wahrscheinlich sehr einfache Fragen, bin noch sehr unsicher im Bereich Grundbuch......

  • zum Thema

    Uni99
    26. April 2013 um 13:29

    War bei der anderen die Bedingung auch in der Bewilligung enthalten?

  • Ich habe bereits in dem in #28 verlinkten Thread darauf hingewiesen, dass ich die dort befürwortete Bedingungslösung für unzulässig halte, sodass ich mich insoweit nicht zu wiederholen brauche.

    Im Übrigen sehe ich nicht, dass es beim vorliegenden Sachverhalt um jene besagte Bedingung ginge. Bislang hat die Threadstarterin lediglich mitgeteilt, dass die Vormerkungen auflösend bedingt bestellt waren (eine bedingt eingetragen, die andere nicht), aber nicht, worin die Bedingung bestanden hat.

  • Die andere wurde doch auch bedingt bestellt. Nur die Bedingung hat das GBA fälschlicher Weise nicht eingetragen.

    Guten Morgen,

    in der Urkunde wurde eine auflösend bedingte Vormerkung (auflösende Bedingung ist die Abgabe einer vom Grundbuchamt inhaltlich nicht zu prüfenden Erklärung des Notars, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht) bestellt und die andere "normal", ohne Bedingung (war in der Bewilligung auch nicht enthalten).

    Da hatte ich deine Frage in #28 nicht richtig gelesen.

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