Titelumschreibung erforderlich

  • Hallo,

    ein Gläubiger versucht gegen unseren Mdt. aus einem VB zu vollstrecken. Im VB steht eine ABC-Bank drin. Die ZV betreitbt jetzt eine BCD-Bank. Auf Nachfrage beim RA wurde mir erklärt, dass es eine Umfirmierung gegeben hat. Muss jetzt auch der Titel umgeschrieben werden?

    Danke vorab

    Liane

  • ich habe aber einen VB, gilt da § 796 ZPO i.V.m. § 727 ZPO? Also, auf dem VB muss der Rechtsnachfolger durch Vollstreckungsklausel vom Gericht benannt werden.

    Wie kann ich jetzt für den Schuldner vorgehen? Reicht eine Nachricht an den GVZ, dass der Titel nicht vollstreckungsfähig ist oder muss ich bei Gericht einen Antrag stellen?

  • Gläubiger im Titel muß mit dem im Vollstreckungsauftrag genannten Gläubiger übereinstimmen (Parteiidentität, § 750 ZPO).

    Wenn eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat, ist dies durch Rechtsnachfolgeklausel zu dokumentieren, § 727 ZPO. Klausel und die zur Erteilung führenden Urkunden sind zuzustellen.

    Bei bloßer Firmenänderung reicht es aus, wenn dem Vollstreckungsorgan ein HR-Auszug vorgelegt wird, aus dem sich das ergibt.

    Richtiger Rechtsbehelf für den Sch. im GV-Verfahren ist die Erinnerung. Es entscheidet der Vollstreckungsrichter.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • In meinem Beritt wird in einem solchen Fall der Titel im Wege der Rechtsnachfolge grundsätzlich umgeschrieben. Das wird hier von der Gläubigerseite auch durch die Bank :D (automatisch) beantragt. Einen Vermerk gibt es bei Umfirmierung ebenso wie bei einer Fusion o.ä.

    Edith:
    Pfänder war schneller... :D

  • Was ist, wenn das alles nach der Pfändung passiert?

    Ist der Drittschuldner verpflichtet bei Rechtsnachfolge die Titelumschreibung zu prüfen? Der Titel ist dem Drittschuldner egal, ihn interessiert nur die PfÜB.

    Ich lasse mir in der Regel nur die Rechtsnachfolge nachweisen, aber fordere keinen umgeschriebenen Titel an.

  • Hallo,

    ein Gläubiger versucht gegen unseren Mdt. aus einem VB zu vollstrecken. Im VB steht eine ABC-Bank drin. Die ZV betreitbt jetzt eine BCD-Bank. Auf Nachfrage beim RA wurde mir erklärt, dass es eine Umfirmierung gegeben hat. Muss jetzt auch der Titel umgeschrieben werden?

    Danke vorab

    Liane

    Sollte lediglich eine Umfirmierung/Namensänderung vorliegen, muss der Titel anders als im Falle der Rechtsnachfolge nicht umgeschrieben werden, vgl. zu der Problematik LG Hannover JurBüro 2005, 275 und LG Frankenthal DGVZ 1997, 75

  • ich habe aber einen VB, gilt da § 796 ZPO i.V.m. § 727 ZPO? Also, auf dem VB muss der Rechtsnachfolger durch Vollstreckungsklausel vom Gericht benannt werden.

    Wie kann ich jetzt für den Schuldner vorgehen? Reicht eine Nachricht an den GVZ, dass der Titel nicht vollstreckungsfähig ist oder muss ich bei Gericht einen Antrag stellen?

    Bei bloßer Umfirmierung/Namenänderung -wie der Gläubigeranwalt vorträgt- ist § 727 ZPO nicht anzuwenden, da keine Rechtsnachfolge vorliegt sondern die Partei identisch bleibt. Bei einer bloßen Namensänderung/Umfirmierung bedarf es keiner Ergänzung oder Umschreibung des Titels.
    Ich würde erstmal prüfen, ob nicht bloß eine Umfirmierung/Namensänderung vorliegt

  • Bei uns wird auf Antrag auch ein entsprechender Vermerk auf dem Titel angebracht, wenn eine Namensänderung/Umfirmierung vorliegt. Dabei handelt es sich natürlich nicht um eine RNF-Klausel. Ein klarstellenden Vermerk kann man m.E. aber ohne weiteres anbringen.

  • Hallo,

    aus BGH NJW-RR 2011, 1335 lässt sich m.E. herauslesen, dass die Frage der Notwendigkeit einer "Beischreibung" bei bloßer Namensänderung im Ermessen des Vollstreckungsorgans liegt. Dieses kann aber muss keinen Nachweis für die Namensänderung genügen lassen sondern kann auf die Beischreibung bestehen.

    "Die Rechtsbeschwerde weist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf hin, dass im Zwangsvollstreckungsrecht der Grundsatz der Formstrenge gilt und dass die Vollstreckungsorgane in Fällen, in denen die Bezeichnung des Titelgläubigers von der Bezeichnung desjenigen abweicht, der die Vollstreckung betreibt, keine Verpflichtung zu eigenen Ermittlungen trifft. Entscheidend ist hier vielmehr, dass die Vollstreckungsorgane berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Ein Vollstreckungsgläubiger, der es unterlässt, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt (hat), läuft daher zwar Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen. Wer als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen wird, wird hierdurch nicht unbillig belastet; denn ihm steht die Möglichkeit offen, die Bejahung der Identität durch das Vollstreckungsorgan mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzugreifen."

    Für die bloße "Beischreibung" (klarstellender Vermerk über Namensänderung) ist Übrigen m.E. auch nicht der Rechtspfleger sondern die Geschäftsstelle zuständig (so auch Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 727 Rn 33).

    Gruß
    rezk

  • Ich habe einen Antrag auf Umschreibung der Klausel wegen Namensänderung auf dem Tisch. Da es keine Rechtsnachfolge ist, würde ich hier eine "Beischreibung" vornehmen wollen. Hat mir jemand ein entsprechendes Muster?

  • "...wird klargestellt, dass die Gläubigerin nun unter xyz firmiert, AG A, HR c1234." sollte genügen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hänge mich hier mal mit dran.

    Hier wurde seitens der xy Bank GmbH ein PfÜB beantragt.

    Im beigefügten Titel ist Gläubigerin die xy Bank GmbH & Co. KG, für die auch die Vollstreckungsklausel erteilt wurde.

    Als Nachweis der Gläubiger-Identität wurde eine einfache Kopie der beglaubigten Abschrift einer Notarbescheinigung nach § 21 BNotO beigefügt, nach der die xy Bank GmbH durch Umwandlung im Wege des Formwechsels aus der xy Bank GmbH & Co KG hervorgegangen sei.

    Der eingereichte Titel (Grundschuldbestellungsurkunde)wurde am 30.05.2016 für die Gläubigerin xy Bank GmbH & Co. KG errichtet, die es laut der Kopie der Notarbescheinigung aber bereitsseit dem 29.04.2016 nicht mehr gab, da zu diesem Zeitpunkt die xy Bank GmbH bereits im Handelsregister eingetragen war.

    Was mache ich denn nun daraus?

  • Ich glaub ich weiß, wer das ist - ich würde es i.S.v. § 750 I als ausreichend ansehen.
    Das ist aber sicherlich eine Ansichtssache. (Zurückweisung) Wenn er der ist, den ich glaube zu kennen,
    könnte es sein, das dann nichts mehr nachkommt.

  • Hallo, ich hänge mich hier mal dran.

    Ich habe folgende Frage: VB ist ergangen. Antragsgegner erhebt Einspruch. Einspruch wurde durch Urteil als unzulässig verworfen. Antragsteller= Gläubiger ist jetzt verstorben. Schuldtitel soll auf die Erben umgeschrieben werden. Kein Problem, Ausfertigung d. ES liegt vor.
    Muss jetzt zunächst das Urteil und dann der VB auf die Erben als Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Das Urteil enthält ja keine vollstreckungsfähigen Inhalt. Oder reicht die Vorlage des Urteils und d. ES-Ausfertigung für die Umschreibung aus.
    M. E. bin ich örtlich unzuständig (§ 796 ZPO = Mahngericht), aber mir geht es darum, ob im Vorfeld besagtes Urteil einer Rechtsnachfolgeklausel bedarf. Ich denke eher nicht.

    Danke schon mal im voraus.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!