Beglaubigung von notariellen Urkunden

  • Bitte um schnelle Antwort:
    Mir werden notarielle Urkunden zur Auslandszustellung eingereicht 1. die vollstr. Grundschuldbestellungsurkunde 2. die begl. Ablichtung des Kaufvertrages + einfache Kopien der beiden Sachen.
    Jetzt wird einfach beantragt, dass ich die Kopien selber beglaubigen und dann zustellen soll. Sowas mache ich doch nicht oder? Muss doch der Notar selber machen oder?

  • ich hatte eine Kollegin gefragt und sie meinte, dass es eine Änderung gab und wir sowas nicht mehr machen. Meine Geschäftstelle hat dies bestätigt und ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung...

  • Öffentliche Urkunden werden im Ausland meist nicht direkt anerkannt. Es ist zu klären, ob eine Apostille oder Legalisation erforderlich ist.

  • ist eine Zustellung in die Niederlande, die ich gegen Einschreiben gegen internationalen Rückschein machen wollte....

  • Deutsche Botschaft in Den Haag:
    Deutschland und die Niederlande sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961. Daher wird für diese Urkunden die Legalisation durch die "Haager Apostille" ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden.
    Die "Haager Apostille" bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Für deutsche Urkunden wird die "Haager Apostille" von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt, für niederländische Urkunden ist es das Außen- oder das Justizministerium.

    Bei uns wir die Apostille beim Langericht erteilt. Könnte in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein.

  • okay, also müsste ich quasi verfügen, dass die Kopien mit einer Apostille versehen werden und dann kann ich diese Kopien zustellen. Wusste ich nicht....aber gegen Einschreiben internationalen Rückschein geht nach Art 14? dachte echt, dass eine beglaubigte Urkunde ausreicht. Vielen Dank! sonst hätte ich es vollig falsche gemacht. Habe mich total darauf versteift, was meine Kollegen gesagt haben (der Notar muss seine Urkunden selbst beglaubigen) von einer Apostille war nie die Rede...

  • Gemäß §§ 33, 44 ZRHO (für NRW); Art. 4 IV, Art.16 Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 wäre aber doch nur eine begl. Abschrift ohne Apostille zuzustellen?

  • mh...ja, ich habe auch nur gefunden, dass eine beglaubigte Abschrift zuzustellen ist. Ich lasse mich aber natürlich auch eines besseren belehren^^
    dürfte ich die beglaubigte Abschrift denn dann jetzt selber machen? Wie gesagt, meine Kollegen meinten alle, dass es der Notar machen muss und wir nicht..

  • Die Zustellforschriften regeln, welche Förmlickieten erfüllt sein müssen, um die Wirkungen der Zustellung eintreten zu lassen. Mit der Zustellung wird nur die Richtigkeit des übertragungsweges bestätigt. Etwas anderes ist die Wirkung der Urkunde. Soll die Urkunde im Ausland wirkung entfallten, muss sie das Zielland anerkennen, so wie es bei einem Urteil auch der Fall ist. Wann eine Urkunde anerkannt wird ist in bi- und multilateralen Verträgen geregelt (z. B. Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden
    von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 oder CIEC-Übereinkommen).

  • könnte ich dann den Antrag so auslegen, dass der Antragssteller quasi keine normale Beglaubigung möchte sondern, dass ich die eingereichten Kopien der notariellen Urkunden mit eine Apostille versehe?

  • Die Apostillen werden meist beim Landgericht erteilt. Der Kollege, der die Rechtshilfe macht, wird wahrscheinlich die Leute kennen, denn bei Rechtshilfe braucht man gelegentlich eine Apostille. Auslegen würde ich gar nichts. Der Antragsteller soll einen entsprechenden Antrag stellen.

  • Dieses Thema könnte 2 Rechtsangelegenheiten betreffen:
    1. Zustellung notarieller Urkunden im Ausland
    2. Anerkennung inl. notarieller Urkunden im Ausland.

    Für die Auslandszustellung wird in der Regel eine Legalisation oder Apostille nicht benötigt.
    Ob diese in Einzelfällen benötigt wird, ist in der ZRHO geregelt.
    Ggfs. könnte die öffentliche Urkunde im Parteibetrieb durch den zuständigen Zustellungsbeamten im Ausland zugesellt werden.

    Ob eine Parteizustellung zulässig ist, ergibt sich insoweit aus dem Länderteil der ZRHO.


    Die begl. Abschriften der notariellen Urkunde sind von der Gläubigerpartei bzw. dem Notar vorzulegen.

    Um diese Frage abschließend beantworten zu können, wird die Angabe benötigt, in welches Land die Urkunde zugestellt werden soll.


    Eine Anerkennung der Urkunde im Ausland dürfte im vorl. Fall kaum in Betracht kommen, da die Gläubigerpartei die Zustellung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (Zwangsversteigerung) betreibt.
    Die Gläubigerpartei benötigt offensichtlich noch den Zustellungsnachweis zu der Grundschuldbestellungsurkunde.
    Daher dürfte die Legalisation bzw. Erteilung der Apostille zu der Urkunde offensichtlich nicht in Betracht kommen.

  • Die Zustellung eine Grundschuldbestellungsurkunde hat den Zweck einen Vollstreckungstitel zu schaffen, denn in dieser Urkunde unterwirft sich der Besteller neben der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz (dinglich) auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Um im Ausland vollstrecken zu können, muss die Urkunde im Ausland anerkannt sein, weil sonst der Zugriff auf das dortige Vermögen verwehrt wäre.

  • Selbstverständlich ist auch eine Zustellung zum Zwecke der Durchführung einer Auslandsvollstreckung denkbar.
    Da von Ratlos:C der Grund für die Zustellung nicht angegeben worden ist, konnte ich insoweit nur Mutmaßungen anstellen.

    In der Regel werden die Grundschuldbestellungsurkunden an die Schuldnerpartei im Ausland zum Zwecke der Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahren im Inland zugestellt.
    Eine Zustellung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Ausland dürfte dagegen eher die Ausnahme sein.

  • Halli hallo!

    Ich habe mal eine ganz andere Frage.

    Wenn die GS-Bestellungsurkunde denn dann durch den niederländischen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, fertige ich dann eine Bescheinigung, die mit der 2. Ausfertigung der GS-Bestellungsurkunde verbunden wird?

    LG

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