Aufhebung gerichtliche Unterbringungsanordnung

  • Hallo zusammen,
    eine Betreute ist untergebracht nach PsychKG im Krankenhaus bis Datum XY. Im Beschluss heißt es:"... eine frühere Entlassung ist nur nach vorheriger Aufhebung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung statthaft."
    Frage: Nach welcher Vorschrift muss vor der Entlassung der Beschluss aufgehoben sein? (Im PsychKG steht doch lediglich, dass der Untergebrachte zu entlassen ist, wenn der Beschluss vorzeitig aufgehoben wurde - dass bedeutet meines Erachtens aber nicht im Umkehrschluss, dass ein Beschluss zwingend aufgehoben sein muss, um eine vorzeitige Entlassung zu ermöglichen).
    Danke.
    Rachel10

  • Ich kenne das aus NRW nur so, dass die geschlossene Unterbringung bis zu einem taggenau angegebenen Datum genehmigt wird. Dem ist immanent, dass eine vorzeitige Entlassung im Prinzip vor Erreichung dieses Tages ausgeschlossen ist.
    Die Betroffenen hebeln dies aus, indem sie eine Freiwilligkeitserklärung abgeben. Ist diese Erklärung rechtlich relevant abgegeben, ist der U-Beschluss aufzuheben wegen Wegfalls seiner Grundlage. Eine Sekunde später können die Betroffenen ihre freiwillig vorgenommene geschlossene Unterbringung beenden. Niemand kann sie hindern.

    Wahrscheinlich soll dies durch die Anordnung ".. eine frühere Entlassung ist nur nach vorheriger Aufhebung der gerichtlichen Unterbringungsanordnung statthaft."verhindert werden. Im PsychKG NRW findet sich keine gesetzliche Grundlage für diese Anordnung. Sieht nach Orts- und Landrecht aus.

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