neue PKH/VKH-Novelle

  • Hallo zusammen,

    auf meinen Schreibtisch flatterte gestern der erneute Entwurf einer PKH/VKH-Novelle zur Stellungnahme als Revisorvertreter.

    Es ist mal wieder folgendes geplant (in Kurzform):

    6 Jahre zahlen
    6 Jahre prüfen
    50% vom einzusetzenden Einkommen dann auf glatte Euro abgerundet ist dann die Rate
    Rechtspfleger soll Prüfung bei Bewilligung übernehmen
    Erwerbstätigenfreibetrag nur noch 25% (statt 50%) des normalen Freibetrages
    Ehegatten/Lebenspartnerfreibetrag wird abgesenkt und nach dem Regelsatz nach SGB XII bestimmt
    Möglichkeit einer e. V. statt normaler Versicherung wird eingeführt
    Arbeitgeber, Sozialversicherungen und Finanzämter werden auskunftpflichtig
    Anzeigepflicht bei wesentlicher Verbesserung für die Partei
    Beschwerderecht des Revisors bei zu niedriger Ratenhöhe


    Was haltet ihr von den Ideen. Insbesondere plagt mich die Idee, den Rpfl. zum Hilfbeamten des Ri zu machen. Nach meiner Meinung sollen die Ri besser geschult werden!

    How can I sleep with Your voice in my head?

    Einmal editiert, zuletzt von isophane (15. Juni 2012 um 10:00)

  • Auch wenn auf den Rechtspfleger mehr Arbeit drauf zu kommt, halte ich das für die beste Lösung. Jetzt ist es doch oft so: Riichter rechnet nicht = Nullrate, Rechtspfleger rechnet = Rate. Aber: Es ist keine wesentliche Verbesserung eingetreten, sondern Ergebnis einer richtigen Berechnung, ergo nach dem Gesetz kann der Rechtspfleger keine Rate anordnen. Rechnet der Rechtspfleger bereits bei der Erstbewilligung, wird das Überprüfungsverfahren eigentlich erleichtert.

  • Steht da auch was für die Kostenstundung bei Insolvenzverfahren drin?

    Nicht wirklich!

    Folgendes soll in die InsO:

    § 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch… geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. In Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechendmit der Maßgabe, dass höchstens 48 Monatsraten aufzubringen sind.“2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter

    „§ 120a Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

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  • Auch wenn auf den Rechtspfleger mehr Arbeit drauf zu kommt, halte ich das für die beste Lösung. Jetzt ist es doch oft so: Riichter rechnet nicht = Nullrate, Rechtspfleger rechnet = Rate. Aber: Es ist keine wesentliche Verbesserung eingetreten, sondern Ergebnis einer richtigen Berechnung, ergo nach dem Gesetz kann der Rechtspfleger keine Rate anordnen. Rechnet der Rechtspfleger bereits bei der Erstbewilligung, wird das Überprüfungsverfahren eigentlich erleichtert.

    Hm, in der Sache gebe ich Dir recht, dennoch gefällt mir das Ergebnis ganz und gar nicht. Der Rechtspfleger prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei vorliegen. Liegen sie nicht vor, darf er den Antrag zurückweisen. Liegen sie seines Erachtens vor, verfügt er eine entsprechende Notiz in die Akte und legt sie dem Richter vor. Der kann dann auf die Verfügung des Rechtspflegers zurückgreifen, prüft noch die Erfolgsaussichten und entscheidet letztlich über die Gewährung der Prozesskostenhilfe. So wie ich die Sache sehe, bitte belehrt mich ggf. eines Besseren, wäre ein derartiges procedere das erste Verfahren, in dem der Rechtspfleger den Knecht des Richters gibt. Meinem Selbstverständnis als Rechtspfleger entspricht das nicht.

  • Kannst du so nicht sagen, finde ich.
    Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gibt es 2 Voraussetzungen. Die 1. ist die Bedürftigkeit und die 2. die Erfolgsaussichten der Klage. Die 1. prüft der Rechtspfleger die 2. der Richter , der Richter gibt im positiven Fall die Gesamtentscheidung bekannt, scheitert es schon an der 1. gibt der Rechstpfleger diese Entscheidung bekannt.
    Für eine Reihenfolge hat man sich nunmal entscheiden müssen man hat die Rechtspfleger -> Richter gewählt. Nun ja .

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Auch wenn auf den Rechtspfleger mehr Arbeit drauf zu kommt, halte ich das für die beste Lösung.

    Dem schließe ich mich nur an, wenn dann die Personalbedarfsberechnungen angepasst werden und signifikant mehr Personal für den gehobenen Dienst rauskommt.

    Aber wie wird es werden: Die Ministerpräsidenten geben vor, dass jährlich Personal in Höhe von x% abgebaut werden muss. Damit ist alles vorgegeben. Das Personal (auch im gehobenenen Dienst) muss mittelfristig weiter abgebaut werden, auch wenn im Rahmen von Gesetzesänderungen mehr Arbeit entsteht. Und wenn das so ist, muss ich es rundherum ablehnen !

    Wir spüren das hier in Sachsen ständig (aber es wird natürlich nicht nur hier so sein): Da wird argumentiert, dass die Bevölkerung um y% fallen werde, so muss das Personal im öffentlichen Dienst um 1,5xy% abgebaut werden. Es geht nicht nach Arbeitsanfall, sondern nach Bevölkerungszahl (und selbst das ist anzuzweifeln). Da ist so, als ob ein Bäcker die Zahl der täglich produzierten Brötchen anhand der Einwohnerzahl bemisst und nicht anhand der Kunden, die tatsächlich täglich in seinen Laden kommen.

  • An der vorgesehenen Übertragung an den Rpflg sind mehrere Fehler.

    1. Der Grund für die Novelle soll die Kosteneinsparung sein.
    Sehe ich hier nirgens.

    2. Es ist eine "Kann-Vorschrift", d.h. da wo der Richter die PKH eventuell benötigt, um einen Vergleich "herauszuholen" entscheidet er selbt - ansonsten überträgt er halt auf uns.

    3. Die Reihenfolge ist falsch. Da muss ich "Claudia" widersprechen.
    Erst wenn die Erfolgsaussicht geprüft und bejaht wurde, macht eine Überprüfung
    der Vermögensverhältnisse Sinn. Der Aufwand für eine Vermögensüberprüfung (mit evtl. der Anforderung von weiteren Belegen) ist in der Regel weit aufwendiger, als die Prüfung der Erfolgsaussicht, die fast immer nur auf Grund der eingereichten Klageschrift bzw. Klageerwiderung erfolgen kann. Also wäre eine Regelung mit der umgekehrten Reihenfolge die einzig sinnvolle.

  • Was haltet ihr von den Ideen. Insbesondere plagt mich die Idee, den Rpfl. zum Hilfbeamten des Ri zu machen. Nach meiner Meinung sollen die Ri besser geschult werden!

    Sollte diese Regelung wirklich so kommen, muss halt jeder RPflg sich was einfallen lassen, das zu verhindern. Ich hab da bereits jetzt so einige Ideen, die ich dann gerne umsetzen werde. :D:D:D

  • Unser WauRi hat zu der Übertragung der Vermögens-Prüfung auf den RPfl folgende Stellungnahme angegeben:
    "Ich gehe davon aus, dass die Richter Kolleginnen und Kollegen in sachgerechter Weise von ihrem Ermessen Gebrauch machen und eine Übertragung den Fällen vorbehalten wird, in denen die Erfolgsaussichten nach überschlägiger Prüfung bejaht werden.

    Im Bereich des Zivilprozesses gehe ich davon aus, dass die Zahl der in Betracht kommenden Verfahren beschränkt bleibt. Insofern wird im Zivilprozess voraussichtlich keine wesentliche Mehrbelastung der Rechtspfleger eintreten."

    Klar... :mad:

  • Unser WauRi hat zu der Übertragung der Vermögens-Prüfung auf den RPfl folgende Stellungnahme angegeben:
    "Ich gehe davon aus, dass die Richter Kolleginnen und Kollegen in sachgerechter Weise von ihrem Ermessen Gebrauch machen und eine Übertragung den Fällen vorbehalten wird, in denen die Erfolgsaussichten nach überschlägiger Prüfung bejaht werden.

    Im Bereich des Zivilprozesses gehe ich davon aus, dass die Zahl der in Betracht kommenden Verfahren beschränkt bleibt. Insofern wird im Zivilprozess voraussichtlich keine wesentliche Mehrbelastung der Rechtspfleger eintreten."

    Klar... :mad:


    Klingt ein bisschen nach den Gebrüdern Grimm. "Und wenn sie nicht gestorben sind, dann prüfen sie noch heute"

  • "beschränkt bleiben" ist gut. Er macht das wohl noch nicht lange? Gegenüber der Zeit vor fünf oder zehn Jahren ist der PKH-Anteil signifikant gestiegen. War es früher noch die Ausnahme, bekommt man heute in recht kurzer Zeit richtig Übung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • "beschränkt bleiben" ist gut. Er macht das wohl noch nicht lange? Gegenüber der Zeit vor fünf oder zehn Jahren ist der PKH-Anteil signifikant gestiegen. War es früher noch die Ausnahme, bekommt man heute in recht kurzer Zeit richtig Übung.

    Eigentlich macht er schon ziemlich lange Zivil...
    Wahrsheinlich meinte er, dass im Zivilprozess "seine" Richter ja nur in wenigen Fällen, dem RPfl vorlegen würden.
    Übrigens haben hier schon immer mal wieder Richter versucht, die "§ 118 Abs. 3 ZPO, § 20 Ziff. 4 RPflG - Schiene" zu fahren. :mad:

  • An der vorgesehenen Übertragung an den Rpflg sind mehrere Fehler. 1. Der Grund für die Novelle soll die Kosteneinsparung sein. Sehe ich hier nirgens. 2. Es ist eine "Kann-Vorschrift", d.h. da wo der Richter die PKH eventuell benötigt, um einen Vergleich "herauszuholen" entscheidet er selbt - ansonsten überträgt er halt auf uns. 3. Die Reihenfolge ist falsch. Da muss ich "Claudia" widersprechen. Erst wenn die Erfolgsaussicht geprüft und bejaht wurde, macht eine Überprüfung der Vermögensverhältnisse Sinn. Der Aufwand für eine Vermögensüberprüfung (mit evtl. der Anforderung von weiteren Belegen) ist in der Regel weit aufwendiger, als die Prüfung der Erfolgsaussicht, die fast immer nur auf Grund der eingereichten Klageschrift bzw. Klageerwiderung erfolgen kann. Also wäre eine Regelung mit der umgekehrten Reihenfolge die einzig sinnvolle.


    1. Es kann durchaus zu Kosteneinsparungen kommen, insbesondere falls der ansonsten zuständige Richter die wirtschaftlichen Voraussetzungen eher großzügig handhabt.

    2. Die Ausgestaltung als Kann-Vorschrift sehe ich nicht als Problem.

    3. Die Reihenfolge könnte tatsächlich eine andere sein.

    Dann müsste allerdings der Rechtspfleger den Bewilligungsbeschluss erstellen und damit auch für das Vorliegen der Erfolgsaussichten unterschreiben. Das dürfte sich der Zuständigkeit des Richters wegen verbieten.

    Anderenfalls würde die Akte vom Richter (Bejahung der Erfolgsaussichten) zum Rechtspfleger (Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse) und dann wieder zum Richter (Erstellung des Bewilligungsbeschlusses) wandern, also ziemlich umständlich.

  • Zur Kosteneinsparung kann ich mal zitieren, was in der Gesetzesbegründung erwartet wird:

    a) 20 % weniger PKH-Bewilligungen und 10 % mehr Bewilligungen mit Ratenzahlung
    b) 20 % mehr Rückfluss durch Ratenzahlung

    Als bei einem Bundesland, was 13 Mio für PKH ausgibt und nur 3 Mio wieder einnimmt soll das dann so aussehen:

    Ausgaben: 10,4 Mio
    Einnahmen: 3,6 Mio

    schon ist das Defizit (knapp 7 Mio statt 10 Mio) kleiner - so die Theorie!!!

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • :gruebel::daemlich:daemlich:2weglach:

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