Kosten für die Entgegennahme der Übertragung des Nacherbenanwartschaftserechtes

  • Hallo alle zusammen!

    Erhebt ihr Kosten für die Entgegennahme der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechtes? Das müsste ja eigentlich unter § 112 KostO fallen, oder?

    Und wenn ja, nach welchem Wert? Die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Nacherbfalles steht ja noch nicht fest.

  • Fällt nach meiner Ansicht unter § 112 Abs.1 Nr.7 KostO i.V.m. § 2385 BGB.

    Wert: Entweder die Gegenleistung oder -falls es keine gibt- einen gewissen Prozentsatz der betreffenden Nacherbenquote als Wert des NE-AWR (ggf. also auch des gesamten Nachlasses). Ich würde den Prozentsatz mit 50 % des Wertes des von der Nacherbfolge betroffenen Nachlasses bzw. Miterbenanteils bemessen, bei bedingter Nacherbfolge entsprechend weniger (25 %). Wird aber wohl bei den Gerichten ziemlich unterschiedlich gehandhabt.

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