Hallo alle zusammen!
Erhebt ihr Kosten für die Entgegennahme der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechtes? Das müsste ja eigentlich unter § 112 KostO fallen, oder?
Und wenn ja, nach welchem Wert? Die Höhe des Nachlasses zum Zeitpunkt des Nacherbfalles steht ja noch nicht fest.