Berücksichtigung Grundstück bei Wertberechnung

  • Guten Morgen!
    Im vorliegenden Fall hat die Erblasserin einen Tag vor ihrem Tod einen Grundstückskaufvertrag geschlossen und ihr Grundstück aufgelassen. Die Eigentumsumschreibung ist dementsprechend erst nach ihrem Tod erfolgt. Nunmehr wurde ein Erbschein erteilt und die Kostenberechnung steht an.
    Ist der Wert des Grundstückes bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen oder nicht? Zwar ist die Eigentumsübertragung erst nach dem Tod wirksam geworden, aber der Anspruch auf Eigentumsübertragung ist vor ihrem Tod entstanden.

  • Spontan sage ich ja. Sie war Eigentümerin. Der Nachlaß hat ja wohl auch den Kaufpreis vereinnahmt, oder?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nach § 107 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 KostO kommt es für die Wertberechnung "im Zeitpunkt des Todes" auf die Werte an. In Deinem Fall gehörte im Zeitpunkt des Todes auch noch das Grundstück zum Nachlaß, da es ja noch im Eigentum der Erblasserin stand. Insofern fällt sein Wert noch in selbigen. Außerdem: Die Erben hätten doch z. B. evtl. auch vom Kaufvertrag zurücktreten können (mal angenommen, sie hätten das gekonnt - warum auch immer). Dann wäre es nie zur späteren Eigentumsübertragung gekommen, das Grundstück gehörte damit immer noch zum Nachlaß...

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Das klingt jetzt vielleicht seltsam, aber kann man denn überhaupt irgendwie den Grundstückswert rückwirkend für den Zeitpunkt des Todes ermitteln? :gruebel:
    Hier steht nichts dazu und ich kann mir das nicht so recht vorstellen, höchstens dass man ihn annähert. Wobei das immer schwieriger wird, je länger der Zeitpunkt zurückliegt.

  • näherungsweise geht das schon, ganz genau wirst du auch keinen aktuellen Wert ermitteln können, weil im Endeffekt der Käufer entscheidet wieviel er bereit ist zu bezahlen.

    Aber die Gutachter arbeiten ziemlich genau mit netten Tafelwerken und Tabellen; da spielen dann z.B. die Entwicklung des Geldwertes oder der Instandhaltungsrückstau, der zurückermittelt werden kann, eine Rolle.

    Nachdem wir (fast) ausschließlcih Erbrecht machen, bin ich immer wieder fasziniert was Gutachter so alles mit einbeziehen. Da gibts verschiedene Gutachter, die unabhängig voneinander nur minimal auseinanderliegen.

  • Und für gröbere Wertermittlung gibt es den Gutachterausschuß beim Katasteramt und die Bodenrichtwerte.

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