Betreuungskosten- Übernahme durch Angehörige in welcher Höhe?

  • Hallo,

    im Hinblick auf die Betreuungskosten (Berufsbetreuer) bitten wir regelmäßig die Betreuer nach Vorlage des ersten Vergütungsantrages bei angegebener Mittellosigkeit um Prüfung der finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Angehörigen (§§ 1836-1836c BGB, 1610,1613 BGB) und Bericht an das Betreuungsgericht.

    Im vorliegenden Fall beläuft sich das monatliche Einkommen der Eltern der 19-jährigen Betreuten auf ca. 6.000 € netto. Es sind zwei weitere Kinder im Haushalt vorhanden. Die Eltern sind bereit, "einen Teil" der Betreuervergütung zu zahlen und wollen nun von dem Betreuungsgericht wissen, wie hoch ihre Zahlungsverpflichtung ist.

    Nur- wo stehen die Details? Wie rechne ich das aus?! :confused:
    Basiert die Zahlung auf Freiwilligkeit (1836 d Nr. 2 BGB) ?

    Danke!

  • Diesen krummen Hund "Unterhalt" als Einkommen packen wir nicht an. Da hat sich der BezRev seit Jahren die Zähne bei uns ausgebissen.

    Wenn du unbedingt in dieses Fass Sche... greifen willst, dann nimm doch die Düsseldorfer Tabelle und schau mal, wieviel Unterhalt der Betreute unter Anrechnung eigenen Einkommens und des Kindergeldes (§ 1612 b BGB) verlangen kann.
    Unterhaltsanspruch + eigenes Einkommen + Kindergeld = einzusetzendes Einkommen des Betroffenen (§ 82 SGB XII).
    Hiervon ziehst du die Freibeträge ab (718,00 € + angemessene Kosten der Unterkunft + Familienzuschlag, § 85 SGB XII).

    Übersteigt das Einkommen die Freibeträge, ist der Überschuss zu einem angemessenen Teil im Sinne von § 87 SGB XII abgreifbar.

    Es ist kaum zu erwarten, dass die Eltern gewillt sind, mehr zu übernehmen, als ihr Sohn zahlen müsste.

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