Erholungsbeihilfe pfändbar?

  • Grundsätzliche würde ich sie auch als unpfändbare zweckgebundene Leistung ansehen. Aber hast Du Dir schon mal Gedanken darüber gemacht, was mit dem Rahmen des Üblichen ist?

  • Aber hast Du Dir schon mal Gedanken darüber gemacht, was mit dem Rahmen des Üblichen ist?

    In welchem Zusammenhang :gruebel:
    So wie ich das verstehe ist diese "Erholungsbeihilfe" das gleiche wie Urlaubsgeld, nur anders benannt, und bis zu einem (relativ geringen Höchstbetrag) steuerlich begünstigt.
    (berichtige mich bitte wenn ich falsch liege, mit Erholungsbeihilfen hatte ich bisher noch nichts zu tun ;) )

    Diese geringe Höchstbetrag kann doch den "Rahmen des üblichen" für Urlaubsentgelte (gleich welcher Art) dann auch nicht wirklich übersteigen...

  • Na, wenn Du es wie Urlaubsgeld behandeln willst, dann musst Du auch den Rahmen des Üblichen beachten.

    Es ist nun mal kein Urlaubsgeld sondern Erholungsbeihilfe, warum auch immer. Hätte der AG Urlaubsgeld zahlen wollen, dann hätte er das durchaus auch so benennen können.

    Steuerlich begünstigt ist die Erholungsbeihilfe auch nur durch die pauschale Besteuerung. Das dürfte keine Rolle spielen, weil UG auch voll steuerpflichtig ist.

    Den Rahmen des Üblichen habe ich deswegen ins Spiel gebracht, weil (wenn man das wie UG ansehen wollte) maßgeblich ist, was nach TV oder branchenüblich gezahlt wird.

    Ich habe das übrigens auch noch nie gehört, dass so etwas gezahlt wird. Vielleicht sollte sich der TE mal erkundigen warum und aufgrund welchen Rechts das gezahlt wird.

  • Das ist halt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (arbeits-) vertraglich vereinbart worden.

    Hier wird es als pfändbar bezeichnet. Weiß aber nicht wo die ihr Wissen hernehmen:

    http://www.iww.de/ve/vollstrecku…e-ist-pfaendbar-

    Es wird anstelle des Urlaubsgeldes gezahlt um die entspr. Steuervorteile zu nutzen. Von daher könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass es wie Urlaubsgeld zu behandeln und entspr. nicht pfändbar ist (soweit im Rahmen des Üblichen).

    Andererseits ist in § 850 a Nr. 2 ZPO nirgendwo die Erholungsbeihilfe genannt. Also höchstens analoge Anwendung, wobei man da schon Bedenken haben könnte.

  • Na ja, Vollstreckung effektiv ist für mich nicht gerade das gelbe vom Ei.

    Bei Juris habe ich auch nichts gefunden - außer steuerrechtliches.

    Es gibt aber scheinbar TV, die eine solche Zahlung vorsehen. Dann müsste man mal sehen, aus welchem Grund das gezahlt wird und welcher Zweck damit verfolgt wird.

  • Mal blöd gefragt, in welchem Zusammenhang steht die Frage nach der Erholungsbeihilfe eigentlich?

    Soll diese isoliert gepfändet werden, also nicht das "Arbeitseinkommen", sonder nur rein die Erholungsbeihilfe :gruebel:

  • Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG eine Erholungsbeihilfe von 156 Euro, für dessen Ehegatten 104 Euro und für jedes Kind 52 Euro pro Jahr auszahlen. Vorteil: Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer pauschal (25 Prozent Lohnsteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer), fallen auch keine Sozialabgaben an. Die Beihilfe kommt beim Arbeitnehmer als brutto wie netto an.

    Mehr brutto vom netto....das hab ich doch irgendwo schon mal gehört?

  • Mal blöd gefragt, in welchem Zusammenhang steht die Frage nach der Erholungsbeihilfe eigentlich?

    Soll diese isoliert gepfändet werden, also nicht das "Arbeitseinkommen", sonder nur rein die Erholungsbeihilfe :gruebel:

    Arbeitseinkommen ist gepfändet. Der Drittschuldner hat mich gefragt. Könnt natürlich auch sagen "bei uns gibt s keine Rechtsberatung".

  • Genau da liegt das Problem; nach einer Auffassung kann vom Vollstreckungsgericht keine Klarstellung dahingehend vorgenommen werden, ob und inwieweit einzelne Positionen unter die unpfändbaren Bezüge im Sinne des § 850a Nr. 1 bis 8 ZPO fallen. Im Vollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Pfändungsbeschluss zu erlassen war und es ist zu prüfen, ob unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt eine Pfändung in Betracht kommt. Darüber hinaus kann keine Klarstellung begehrt werden. Soweit der Pfändungsbeschluss die Grenzen der Unpfändbarkeit selbst offen lässt, muss der Drittschuldner sie im Prozess einwenden, eine Erinnerung zur Konkretisierung des Pfändungsumfangs ist unzulässig (zutreffend Brehm in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 850a Rdnr. 2 und 3 a.A. Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 978).

  • Huhu,

    ich befinde mich gerade wieder im Streit mit einem Drittschuldner wegen der Pfändbarkeit der Erholungsbeihilfe. Gibt es hier "Neuigkeiten" bzw. eine gefestigte Meinung?:gruebel:

    Viele Grüße!

    Sachbearbeiterin

  • Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden.

    Zweckgebunde Leistungen sind nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar. Ihr Verwendungszweck begründet die Unpfändbarkeit einer Forderung, wenn die Leistung an einen anderen als den Schuldner nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 851 ZPO, § 399 BGB).

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