Hallo! Ich habe einen Antrag auf Umschreibung der Klausel von der Bundesrepublik Deutschland auf eine TSV GmbH & Co. KG. Als Nachweis liegt mir ein GBA-Auszug vor. In dem Verfahren ging es um eine Wohnungsmietsache: Bundesrepublik war Eigentümerin des Objekts und es ging um die Beseitigung von Schäden. Kann man in diesem Fall die Rechtsnachfolge durch einen GBA-Auszug nachweisen?:(
Rechtsnachfolge
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frannii24 -
18. Dezember 2006 um 14:07
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was ist ein GBA-Auszug
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Sorry, meinte nur natürlich den GB (Grundbuch-) - Auszug!!;)
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dann hätte ich kein Problem damit
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Und warum nicht? War halt etwas "erstaunt". weil für gewöhnlich die Rechtsnachfolge ja durch Handelsregisterauszüge o.ä. nachgewiesen wird und mich für gewöhnlich nicht interessiert, wer Grundstückseigentümer ist. Aber hier hat es wohl was mit Vermieter-/Eigentümerpflichten, die durch Eigentumswechsel eine Rechtsnachfolge haben, zutun?!
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wenn die Rechtsnachfolge durch den GB-Auszug dokumentiert wird ist's doch kein Problem mit der Umschreibung, oder welche Bedenken hast Du
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Naja, weil ich noch nie eine Rechtsnachfolge durch einen GB-Auszug nachgewiesen bekommen hab. Kann das nicht so erklären. Aber wenn du keine Bedenken hast...
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so ein GB-Auszug ist doch ein glaubwürdiges Papier, findest Du nicht;)
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Doch schon! Normalerweise ändert sich aber doch an dem Inhaber/Gegner einer Forderung nichts, wenn der Eigentümer des Grundstücks wechselt!
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Das hängt von der Forderung ab, oder
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Genau, inzwischen habe ich meine Zweifel ja auch beseitigt. Wollte dir nur erklären, warum ich zunächst zweifelte
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all right
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Hallo! Ich habe einen Antrag auf Umschreibung der Klausel von der Bundesrepublik Deutschland auf eine TSV GmbH & Co. KG. Als Nachweis liegt mir ein GBA-Auszug vor. In dem Verfahren ging es um eine Wohnungsmietsache: Bundesrepublik war Eigentümerin des Objekts und es ging um die Beseitigung von Schäden. Kann man in diesem Fall die Rechtsnachfolge durch einen GBA-Auszug nachweisen?:(
Der Anspruch steht dem Eigentümer der WE zu, wenn der Eigentümer wechselt, dann steht sie dem neuen Eigentümer als Rechtsnachfolger des alten zu. Der Nachweis kann mittels beglaubigtem Grundbuchauszug geführt werden.
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Ich merke schon, man sollte auch mal von seinen alten denkweisen abweichen und einfach mal weiterdenken.
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