Nichtaufnahme Schlussverzeichnis -Verteilung

  • Folgendes Problem:

    Schlusstermin im schriftlichen Verfahren hat stattgefunden- Protokoll ist raus.
    3 Tage später wird mir von der Geschäftsstelle die Tabelle mit einem Berichtigungs- schreiben der IV ( Eingang bei Gericht 4 Tage vor dem schriftl. Schlusstermin) vorgelegt. Eine Forderung wurde von der Gläubigerin teilweise zurückgenommen, ein Teilbetrag wird vom IV festgestellt.
    Wie sieht nun die Verteilung aus?
    Aufnahme der Forderung im Schlussverzeichnis hat ja nicht stattgefunden, Berichtigung nach gesetzl. Vorschrift ist nicht erfolgt, die Fristen sind abgelaufen - daher keine Verteilung an den Gläubiger.
    Oder gibt es eine andere Lösung ?

  • Da passiert nichts weiter. Wenn die Veröffentlichung nach 188 raus ist, kann der Gläubiger nur noch über 189 in das Verteilungsveezeichnis die Aufnahme erreichen. Der Verwalter kann über eine nachtr. Feststellung da nichts mehr bewirken. Da gibt es auch eine Entscheidung, LG Krefeld ??, muss aber morgen erst einmal nachsehen

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die da?

    LG Krefeld, Beschl. v. 9. 2. 2011 - 7 T 23/11

    Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 189 InsO eine zunächst bestrittene Forderung nachträglich fest, ist diese nicht mehr in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

    Wobei die Entscheidung ja m.E. wirklich Käse ist. Nach LG Krefeld muss ja ein Gläubiger sogar auf Feststellung klagen, obwohl der Insolvenzverwalter die Forderung feststellen würde. Und das halte ich nun bei aller Liebe für Quatsch. Wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 189 InsO eine Forderung feststellt und diese innerhalb der Frist des § 193 Inso mtgeteilt hat, dürfte die Forderung an einer Schlussverteilung teilnehmen. In diesem Fall scheinen ja diese Fristen eh vorüber zu sein.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Die da?

    LG Krefeld, Beschl. v. 9. 2. 2011 - 7 T 23/11

    Stellt der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 189 InsO eine zunächst bestrittene Forderung nachträglich fest, ist diese nicht mehr in das Verteilungsverzeichnis aufzunehmen.

    Wobei die Entscheidung ja m.E. wirklich Käse ist. Nach LG Krefeld muss ja ein Gläubiger sogar auf Feststellung klagen, obwohl der Insolvenzverwalter die Forderung feststellen würde. Und das halte ich nun bei aller Liebe für Quatsch. Wenn der Insolvenzverwalter innerhalb der Frist des § 189 InsO eine Forderung feststellt und diese innerhalb der Frist des § 193 Inso mtgeteilt hat, dürfte die Forderung an einer Schlussverteilung teilnehmen. In diesem Fall scheinen ja diese Fristen eh vorüber zu sein.

    nein !

    Ich halte LG Krefeld für absolut richtig und handhabe dass auch genauso streng.

    Mit der Ausschlussfrist ist m.E. für die anderen Gläubiger der Schutz verbunden, dass sich Änderungen am Verteilungsverzeichnis eben wirklich nur noch ergeben können, wenn ein Absonderungsgläubiger den Ausfall nachweist oder wenn eine Klage eines bestrittenen Gläubigers erfolg hat. Hätte der Gesetzgeber noch andere Änderungsmöglichkeiten zulassen wollen, hätte er diese ebenso gesetzlich regeln müssen.

  • Wie soll denn eine Klage aussehen, wenn sich doch alle einig sind? Der Gläubiger weist dem Verwalter die Forderung nach und dieser hält die Nachweise begründet und dann soll er dem Gläubiger mitteilen, nun reiche man Feststellungsklage ein? Und der reicht die Klage ein und schreibt in der Klage, der Beklagte hält die Feststellung für begründet? Wo ist denn da das Rechtsschutzbedürfnis?

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  • Moin zusammen,

    ihr wart ja schon so freundlich und habt die Entscheidung rausgesucht und heißdiskutiert.

    Prozessökonomisch ist es natürlich Käse, den Gläubiger auf den Klageweg zu verweisen, allerdings hat, wenigstens in diesem Verfahren ja an der ursprünglichen FA was nicht gestimmt.

    Verfahrensökonomisch halte ich das für komplett richtig. Der Gläubiger bekommt den Auszug aus der Tabelle. Dann kann (und muss) er sich kümmern, um am Ergebnis zu partizipieren. Wenn jetzt aus Gründen wie auch immer, die Nachbesserung spät, bzw. zu spät kommt, ist halt die gewöhnliche Tür zu.

    Dem Verwalter wird nur eine relativ kurze Überlegensfrist und Prüfungsfrist i.S.d. § 93 ZPO eingeräumt, zuletzt 9 W 35/12. Warum soll sich der Gläubiger nicht auch mal sputen müssen? Ein Insolvenzverfahren ist ja immerhin ein Eilverfahren :wechlach::wechlach:

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  • Andererseits kann uns das als Rechtspfleger doch egal sein, denn das Schlussverzeichnis ist alleinige Sache des Verwalters. :teufel:

    Ja, aber wenn dann eine Verteilung erfolgt und ich prüfe, ob die richtig erfolgt ist, lege ich schon Wert darauf, dass er auf das Schlussverzeichnis verteilt, dass er niedergelegt hatte.

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