Abhilfe durch UdG am SG

  • Abgetrennt aus https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…1254#post811254:


    @Zubbel, dass der Bezi mein Vorgesetzter sein soll, hat mir bisher noch keiner gesagt. Das erklärt aber vielleicht ein bisschen, warum wir Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht abhelfen dürfen, Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse aber schon.

    Das liegt am Wegfall von § 174 SGG (Abhilfemöglichkeit).

    Das sollte wohl mal eine Arbeitserleichterung darstellen. :-/

    Und da das SGG ja nach der h. M. in der RECHTSPRECHUNG (nicht meine Meinung) immer vorrangig ist, gilt das für quasi alle Abhilfemöglichkeiten...


  • @Zubbel, dass der Bezi mein Vorgesetzter sein soll, hat mir bisher noch keiner gesagt. Das erklärt aber vielleicht ein bisschen, warum wir Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht abhelfen dürfen, Erinnerungen gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse aber schon.

    Das liegt am Wegfall von § 174 SGG (Abhilfemöglichkeit).

    Das sollte wohl mal eine Arbeitserleichterung darstellen. :-/

    Und da das SGG ja nach der h. M. in der RECHTSPRECHUNG (nicht meine Meinung) immer vorrangig ist, gilt das für quasi alle Abhilfemöglichkeiten...


    Das kann ich so nicht stehen lassen.

    Der Wortlaut des weggefallenen § 174 SGG lautete:

    Zitat

    Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.


    Der UdG ist nie "Sozialgericht" im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch sind Erinnerungen keine Beschwerden. Insofern ist es falsch, aus dem Wegfall dieser Vorschrift abzuleiten, dass der UdG keine Abhilfemöglichkeit mehr hat. Die Vorschrift hat ihn quasi nie berührt. Der UdG hat folglich nach dem Wegfall des § 174 SGG die gleichen Abhilfemöglichkeiten wie vor dem Wegfall.
    Alles andere macht auch keinen Sinn. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes" vom 26. März 2008, mit dem auch § 174 SGG aufgehoben wurde, sollte unter anderem die Prozessökonomie der sozialgerichtlichen Verfahren verbessert werden. Wenn der UdG wegen des Wegfalls von § 174 SGG nun keine Abhilfemöglichkeit mehr hätte, müssten alle Erinnerungen unmittelbar dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt.

  • Wenn du meinen Beitrag genau gelesen hast, dann hättest du gesehen, dass ich dem ganzen sehr kritisch gegenüberstehe wie mit dem SGG und dem UdG umgegangen wird.

    Der Tenor von "ganz oben" ist nunmal, dass die Abhilfemöglichkeit durch den Wegfall des § 174 SGG auch für den UdG weggefallen ist und wir die Akten direkt vorlegen sollen.

    Den Wortlaut des § 174 SGG kannte ich auch.

    Im Hinblick auf die Arbeitserleichterung kann ich nur sagen, dass der g. D. in der Vergangeheit bei den Sozialgerichten ziemlich stark belastet war. Dass man sich mit dem Wegfall der Abhilfemöglichkeit "auch für den UdG" im Hinblick auf die Richterschaft auch ein Eigentor schießt, ist klar.

  • ...
    Wenn du meinen Beitrag genau gelesen hast, dann hättest du gesehen, dass ich dem ganzen sehr kritisch gegenüberstehe wie mit dem SGG und dem UdG umgegangen wird.


    Nun sei mal nicht gleich so angekratzt. Ich wollte das nicht stehen lassen, weil es falsch ist, nicht weil ich Dich verunglimpfen wollte. Deinen Beitrag habe ich sehr wohl genau gelesen. Dabei hatte ich das Gefühl, dass Du inzwischen selbst glaubst, dass der Wegfall des § 174 SGG die Abhilfemöglichkeit des UdG beseitigt hat.

    Der Tenor von "ganz oben" ist nunmal, dass die Abhilfemöglichkeit durch den Wegfall des § 174 SGG auch für den UdG weggefallen ist und wir die Akten direkt vorlegen sollen.


    Und damit bestätigst Du mein Gefühl. Zur Erinnerung: Es geht in diesem Thread um die sachliche Unabhängigkeit des UdG. Was bedeutet für Dich in diesem Zusammenhang der "Tenor von ganz oben"?

  • Der Wortlaut des weggefallenen § 174 SGG lautete:

    Zitat

    Hält das Sozialgericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich unter Benachrichtigung der Beteiligten dem Landessozialgericht vorzulegen.


    Der UdG ist nie "Sozialgericht" im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch sind Erinnerungen keine Beschwerden. Insofern ist es falsch, aus dem Wegfall dieser Vorschrift abzuleiten, dass der UdG keine Abhilfemöglichkeit mehr hat. Die Vorschrift hat ihn quasi nie berührt. Der UdG hat folglich nach dem Wegfall des § 174 SGG die gleichen Abhilfemöglichkeiten wie vor dem Wegfall.
    Alles andere macht auch keinen Sinn. Mit dem "Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes" vom 26. März 2008, mit dem auch § 174 SGG aufgehoben wurde, sollte unter anderem die Prozessökonomie der sozialgerichtlichen Verfahren verbessert werden. Wenn der UdG wegen des Wegfalls von § 174 SGG nun keine Abhilfemöglichkeit mehr hätte, müssten alle Erinnerungen unmittelbar dem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden. Das hat der Gesetzgeber nicht gewollt.

    Die Anwendung des § 174 SGG auf den UdG ergibt sich aus § 178 Satz 2 SGG: "Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend."

    Also nach Wegfall des § 174 durch das SGGArbGGÄndG keine Abhilfemöglichkeit mehr für den UdG.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)


  • Die Anwendung des § 174 SGG auf den UdG ergibt sich aus § 178 Satz 2 SGG: "Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend."

    Also nach Wegfall des § 174 durch das SGGArbGGÄndG keine Abhilfemöglichkeit mehr für den UdG.


    Klingt bei einfacher Betrachtung ersteinmal plausibel. Einer tieferen Prüfung hält diese Aussage jedoch nicht stand.

    Für die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG gilt das mangels entsprechender Verweisung (siehe Wortlaut § 197 Abs. 2 SGG) schonmal nicht.

    Aber auch für die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG kann dies nicht gelten. Denn § 178 SGG vermag nicht den § 56 RVG verdrängen. Und für die Festsetzung nach § 11 RVG gibt uns Abs. 3 Satz 2 einen Verweis auf die jeweils geltenden Erinnerungsvorschriften im Kostenfestsetzungsverfahren. Damit ist widerum die Vorschrift in § 197 SGG, und nicht (wie macher zu wissen glaubt) die des § 178 SGG gemeint.

  • Die Anwendung des § 174 SGG auf den UdG ergibt sich aus § 178 Satz 2 SGG: "Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend." Also nach Wegfall des § 174 durch das SGGArbGGÄndG keine Abhilfemöglichkeit mehr für den UdG.

    Klingt bei einfacher Betrachtung ersteinmal plausibel.

    Einer tieferen Prüfung hält diese Aussage jedoch nicht stand. Für die Kostenfestsetzung nach § 197 SGG gilt das mangels entsprechender Verweisung (siehe Wortlaut § 197 Abs. 2 SGG) schonmal nicht.

    Aber auch für die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG kann dies nicht gelten. Denn § 178 SGG vermag nicht den § 56 RVG verdrängen. Und für die Festsetzung nach § 11 RVG gibt uns Abs. 3 Satz 2 einen Verweis auf die jeweils geltenden Erinnerungsvorschriften im Kostenfestsetzungsverfahren. Damit ist widerum die Vorschrift in § 197 SGG, und nicht (wie macher zu wissen glaubt) die des § 178 SGG gemeint.

    Laut Lüdtke ist eine Abhilfe wegen Wegfall des § 174 SGG ausgeschlossen. Laut Meyer-Ladewig und Peters/Sauter/Wolf gelten die §§ 173, 175 SGG auch bei der Erinnerung nach § 197 Abs. 2 SGG (Sonderfall der Erinnerung nach § 178 SGG).
    Demnach auch der § 174 SGG (bzw. mittlerweile nicht mehr). Keine Abhilfe durch den UdG mehr möglich.
    (der Vollständigkeit halber: lediglich im Jansen wird die Abhilfebefugnis bejaht, allerdings ohne weitere Begründung.)

    Das wurde mit sämtlichen Kostenrichtern, dem Bezi usw. hier schon von vorn bis hinten durchexerziert. Ob der Gesetzgeber das so gewollt hat und ob MIR das Ergebnis gefällt mag dahinstehen.

    Hinsichtlich der Festsetzung der PKH-Vergütung nach § 55 RVG stimme ich Dir zu. Dazu hatte ich aber in meinem Post nichts gesagt, da ging es mir lediglich um die Abhilfe bei einem KfB nach § 197 SGG.

    and the night is full of hunters
    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Leider verdrängt das SGG laut Rechtsprechung so gut wie alles.

    In Niedersachsen gibt es nach einer Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung kein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Richters. Jegliche PKH-Vergütungsfragen bleiben in der ersten Instanz, weil die Beschwerde nicht möglich sein soll wegen der "Vorrangigkeit des SGG".

  • Die Abhilfe ist ein Thema, welches nicht klar ist. Ich habe mir alle Kommentare in unserer Bibliothek angesehen. Das stellt sich dann wie folgt dar:

    uMeyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl., 2008, § 197, Rz. 10; Abhilfe ja (mit Verweis auf § 174 SGG)
    uJansen (Hrsg.), SGG, 3. Aufl., 2009, § 197, Rz. 13; Abhilfe ja
    uBinder u.a., Nomos-Handkommentar SGG, 1. Aufl., 2003, § 197, Rz. 11; Abhilfe ja (mit Verweis auf § 174 SGG)
    uLüdtke (Hrsg.), Nomos-Kommentar SGG, 3. Aufl., 2009, § 197, Rz. 11; Abhilfe nein (mit klarem Verweis auf die Streichung des § 174 SGG)
    uBreitkreuz/Fichte (Hrsg.), SGG, 2009, § 197, Rz. 6; Abhilfe ja
    uZeihe, SGG, 8. Aufl., Stand 1.11.2010, § 197, Rz. 14b; Abhilfe ja
    uHennig, SGG, Stand Oktober 2011, § 197, Rz. 9; keine Aussage zu einer Abhilfemöglichkeit des U.d.G.
    uRohwer-Kahlmann, SGG, 48. Lief., August 2007, § 197, Rz. 16; keine Aussage zu einer Abhilfemöglichkeit des U.d.G.
    uPeters/Sautter/Wolff, SGG, 4. Aufl., 89. Erg-Lief., Stand Oktober 2010, § 197, III/109-138-; keine Aussage zu einer Abhilfemöglichkeit des U.d.G.

    Auch das Standartwerk: v.Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., 2011, sieht unter D 121 auf Seite 252 die Abhilfemöglichkeit vor. In der Fußnote 192 dazu wird aber auf § 174 SGG verwiesen.

    Alles nicht ganz eindeutig. M.E. ist einigen Kommentaren schlicht vergessen worden die Streichung des § 174 SGG zu berücksichtigen, denn nur aus diesem wird die Abhilfemöglichkeit abgeleitet. Einzig Lüdtke bezieht seine Auffassung, dass es keine Abhilfemöglichkeit gegeben ist, explizit auf die Streichung des § 174 SGG.

    Man könnte auch argumentieren, dass es im SGG keine Regelung des Abhilferechts mehr gibt (Streichung des § 174 SGG), damit greifen dann die Bestimmung der ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren (§ 202 SGG). Über § 104 ZPO ist das Abhilferecht des Rechtspflegers, und damit bei uns des U.d.G., unstreitig.

    Nach dem Entwurf des 2. KostRMoG soll ja das Verfahrenrecht des RVG in der Festsetzung dem Verfahrensrecht des SGG vorgehen, dann hätten wir wieder eine Abhilfemöglichkeit – zumindest in der Vergütungsfestsetzung.

    Bei uns in Berlin wird das Abhilferecht verneint und alle Erinnerungen (Vergütungsfestsetzung und Kostenfestsetzung) gehen zu den Kostenrichtern, diese entscheiden dann endgültig - ständige Rechtsprechnung des LSG Berlin-Brandenburg auch für die Vergütungsfestsetzung. Das Verfahrensrecht des SGG hat absoluten Vorrang.

  • Ich finde es überraschend, dass einerseits dem UdG die sachliche Unabhängigkeit abgesprochen wird (siehe Grundthema des Threads), andererseits bei einem so grundhaft simplen Vorgang wie der Abhilfe der UdG wiederum auf die Ebene der Recht sprechenden Gewalt eines Sozialgerichts gehievt wird.

    Vielleicht findet sich ja ein Admin, der das Thema an geeigneter Stelle trennt und neu startet (vielleicht ab #27).

    @audideus: Ich finde es gut, dass sich mal einer die Mühe macht, alle Kommentare zum Thema zusammenzutragen. Ich selbst halte allerdings nicht viel von Kommentaren. Diese sind für mich allenfalls Orientierung, niemals aber sind sie mir wertvoller als die Vorschriften selbst.

    Ich halte die Verknüpfung von § 197 Abs. 2 SGG mit § 178 Satz 2 SGG für einen Irrweg, der zwar schon ewig beschritten wird, aber (außer von Einzelnen) nie ernsthaft in Frage gestellt wurde.

  • Ich halte die Verknüpfung von § 197 Abs. 2 SGG mit § 178 Satz 2 SGG für einen Irrweg, der zwar schon ewig beschritten wird, aber (außer von Einzelnen) nie ernsthaft in Frage gestellt wurde.


    Bedeutet das im Umkehrschluss, dass du ein Abhilferecht des UdG bei Erinnerungen nach § 197 Abs.2 schon vor dem 01.04.2008 verneint hast? Oder gerade nicht, weil du § 174 SGG grundsätzlich nicht für eine für den UdG geltende Vorschrift gehalten hast?

  • Schauen wir uns dazu doch mal den Aufbau des SGG an:

    Das SGG ist in drei Teile untergliedert, wovon der zweite Teil (Verfahrensvorschriften) wiederum in vier Abschnitte gegliedert ist.

    Der erste Abschnitt enthält wie üblich Vorschriften, die allgemeingültig sind. Die Abschnitte zwei bis vier stehen nebeneinander für spezielle Verfahren. Abschnitt zwei regelt die Rechtmittelverfahren, während Abschnitt vier das Kosten- und das Vollstreckungsverfahren regelt.

    Der § 178 SGG steht jedenfalls nicht allgemeingültig im Abschnitt eins, sondern im Abschnitt zwei. Deshalb war für § 197 SGG auch der Absatz 2 notwendig. Ohne den Abs.2 wäre man über § 202 SGG sogar unmittelbar zum Erinnerungsrecht der ZPO gelangt. Ohne das genau recherchiert zu haben, könnte ich mir die längere Rechtsbehelfsfrist als Grund für die Einfügung des Abs.2 vorstellen. Dass man dabei auf ein Abhilferecht verzichtet hat (wie früher in §§ 178 Satz 2 i.V.m. 174 a.F. SGG) kann zwei Gründe haben. Entweder man hat bewusst auf die Abhilfemöglichkeit verzichtet, oder man hatte die Regelung in §§ 573 Abs.1, 572 Abs.1 ZPO i.V.m. § 202 SGG im Blick. Ich würde der zweiten Variante den Vorzug geben und dem UdG ein Abhilferecht zugestehen, stehe aber auch der ersten Variante nicht unaufgeschlossen gegenüber.

    Ergo hatte der UdG nach meiner Auffassung schon immer ein Abhilferecht oder er hatte noch nie eins, die (Nicht-)Existenz des § 174 SGG hatte auf das Abhilferecht jedenfalls keinen Einfluss.

  • .
    Der § 178 SGG steht jedenfalls nicht allgemeingültig im Abschnitt eins, sondern im Abschnitt zwei. Deshalb war für § 197 SGG auch der Absatz 2 notwendig. Ohne den Abs.2 wäre man über § 202 SGG sogar unmittelbar zum Erinnerungsrecht der ZPO gelangt.

    Dann müsste man doch aber auch erst noch darüber nachdenken, inwieweit der der erste Halbsatz von § 202 SGG hier im Weg stehen könnte, oder? Nach meiner Ansicht könnte man zumindest wieder über diesen Umweg zu § 178 SGG kommen - wenn man diesem Umweg überhaupt für notwendig hält.

  • Du meinst "Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ..."? An welcher Stelle enthält denn das SGG eine Bestimmung zur Abhilfemöglichkeit bei Kostenentscheidungen durch den UdG?

  • Naja, mit § 174 SGG enthielt es zumindest einmal eine Abhilfemöglichkeit (ob nun auch für den UdG oder nicht).


    Das ist erst mal nicht falsch, aber was heißt das für die Kostenfestsetzung des UdG nach § 197 SGG?

    Nochmal zum Vergleich:
    [TABLE='class: grid']

    [tr][td]

    § 178 SGG

    [/td][td]

    § 197 Abs. 2 SGG

    [/td][/tr][tr][td]

    Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

    [/td][td]

    Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

    [/td][/tr][tr][td]

    Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

    [/td][td]

    :nixweiss: :gruebel:

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Einer der Dozentensprüche aus meiner Studienzeit war: "Ein Gesetz ist kein Märchenbuch!" Das sollte wohl heißen, dass alles, was im Gesetz steht, seinen Sinn hat. Welchen Sinn sollte aber § 197 Abs. 2 SGG machen, wo doch das gleiche drin steht, wie in § 178 S. 1 SGG? Um nicht über § 202 SGG in die ZPO zu driften, hätte als Abs. 2 genügt "§ 178 gilt entsprechend." Stattdessen hat der Gesetzgeber im Abs. 2 einen eigenen Rechtsbehelf für die Kostenfestsetzung kreiert, allerdings ohne den Verweis auf §§ 173 bis 175 SGG.
    Warum sich so viele Juristen darauf eingelassen haben, das Fehlen dieses Verweises zu ignorieren, ist mir ein Rätsel.

  • Ich kann deine Argumentation völlig nachvollziehen. Allerdings irritiert mich eben diese von dir schon festgestellte allgemeine Nichtbeachtung. Wobei es nicht das erste Mal wäre, dass ein Problem im Bereich der sozialgerichtlichen Kostenfestsetzung allgemein kaum als solches erkannt wird. Die Stimmen in meinem Kopf sind dich in diesem Punkt aber noch nicht ganz einig ;)

    Ich habe mir eben mal zum Vergleich die VwGO angesehen. Aber da haben wir eine solche Situation nicht. Die Vorschrift über Kostenfestsetzungen - § 164 VwGO - enthält keine Aussage über Rechtsbehelfe. Daher dürfte man hier ja über § 151 und § 148 zur Abhilfe kommen.

    Allerdings ist die Lage in der FGO mit der im SGG vergleichbar. Auch dort gibt es zum Kostenfestsetzungsbeschluss mit § 149 Abs.2 FGO einen eigenen Rechtsbehelf, der - anders als die in § 133 Abs.1 FGO geregelte Erinnerung - keinen Verweis auf §§ 129 bis 131 enthält. Wobei es hier so ist, dass sich die Erinnerungsfristen nicht unterscheiden.

  • ...
    Ich habe mir eben mal zum Vergleich die VwGO angesehen. Aber da haben wir eine solche Situation nicht. Die Vorschrift über Kostenfestsetzungen - § 164 VwGO - enthält keine Aussage über Rechtsbehelfe. Daher dürfte man hier ja über § 151 und § 148 zur Abhilfe kommen.


    Der Rechtsbehelf findet sich in § 165 VwGO. § 165 Satz 2 VwGO verweist sogar ausdrücklich auf § 151 VwGO und dieser wiederum auf (u.a.) § 148 VwGO. Das nenne ich mal eindeutig. Allerdings bestätigt das meine Aussage, dass eine Vorschrift ohne einen solchen Verweis eben nicht anwendbar ist, nur weil es gerade so schön zu passen scheint.


    Allerdings ist die Lage in der FGO mit der im SGG vergleichbar. Auch dort gibt es zum Kostenfestsetzungsbeschluss mit § 149 Abs.2 FGO einen eigenen Rechtsbehelf, der - anders als die in § 133 Abs.1 FGO geregelte Erinnerung - keinen Verweis auf §§ 129 bis 131 enthält. Wobei es hier so ist, dass sich die Erinnerungsfristen nicht unterscheiden.


    Die Regelung gleicht offenbar der sozialgerichtlichen. Vielleicht findet sich ja jemand aus der Finanzgerichtsbarkeit, der sich hierzu äußert.

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