Heimunterbringung gegen Willen der Betreuten bei Kostentragungspflicht

  • hallo,

    die Betreute lässt sich zu Hause nicht versorgen; sie lässt keinen Pflegedienst herein, so dass eine zwangsweise Unterbringung nötig geworden ist. Nach der Unterbringung ist sie im Altenheim. Sie will dort aber nur bleiben, wenn sie nicht für die Kosten aufkommt. Nun ist die Pflegestufe auch noch abgelehnt worden. Die Betreuerin fragt, ob sie die Betreute zwingend darüber informieren muss, dass sie für die Heimkosten aufkommt. Sie befürchtet, dass die Betreute dann aus dem Heim abhaut und das ganze Spiel von vorne anffängt. Was tun ?

  • Zunächst verwundert, was Du mit der Frage im Rahmen Deiner Aufsichtspflicht zu tun hast.
    Man muss nicht jede heiße Kastanie aus dem Feuer selbst herausholen.

    Im übrigen gelten für die Besprechungspflicht d. Betreuers mit dem Betreuten die Kriterien des § 1901 III BGB.
    Evtl. besteht die "schlanke" Möglichkeit, hier den letzten Hs. anzuwenden.

  • Mich wundert die Frage keineswegs, denn wir haben nicht nur eine Aufsichts-, sondern auch eine Beratungspflicht.
    Es macht m.E. auch im Rahmen der Aufsichtspflicht keinen Sinn, die Frage der Betreuerin nicht zu beantworten, ihr dann aber später ggf. wegen Pflichtverletzung nach § 1837 II auf die Finger zu hauen - nach dem Motto, ich weiß etwas, was Du nicht weißt, sage es Dir auch nicht, sondern warte lieber, bis Du einen Fehler machst.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (26. Juni 2012 um 09:26)

  • In der Tat obliegt dem Gericht auch die Beratungspflicht.
    Ob die Beratung immer erfolgen muss, steht auf einem anderen Blatt .
    Dies insbesondere für Ermessensentscheidungen , die der Betreuer nur vor sich und dem Betreuten gegenüber rechtfertigen muss.
    Schließlich nehmen wir beim Betreuungsgericht nur eine Rechts- und keine Fachaufsicht gegenüber dem Betreuer wahr.

    Man darf mir gerne abnehmen, dass ich selbst die Beratungspflicht eher ( manchmal zu ) großzügig als restriktiv auslege.

  • Es ist klar, dass die Entscheidung dem Betreuer obliegt und das Gericht ihm die auch nicht abnehmen kann, aber auch das muss ihm erst einmal gesagt werden, wenn er Fragen stellt, die in diesem Zusammenhang stehen. Auch das ist Beratung, die ihm zuteil werden muss. Soweit es die Pflichten nach § 1901 betrifft, die den Betreuer im Verhältnis zum Betreuten treffen, muss das Gericht den Betreuer ggf. aufklären - und gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten. Um solche zu vermeiden, müssen ihm die Grenzen seiner "Entscheidungsfreiheit" eben notfalls - insbesondere, wenn er danach fragt - aufgezeigt werden. Das hat mit der Ermessensentscheidung selbst nichts zu tun.

  • Das ist ein zutreffender Einwand :daumenrau, zumal in vorl. Fall die Beratung insoweit für das Gericht ( mehr als ) zumutbar ist.

  • Das Gericht ist im Rahmen des § 1837 I BGB nicht dazu da "taktische Winkelzüge" auf dem Tisch des Herrn zu unterbreiten. Die Frage "Wie sage ich es meiner Betreuten?" stellt sich dem Gericht nicht. Die Frau scheint doch noch gut beisammen zu sein. Wenn sie eins und eins zusammenzählen kann, muss es ihr doch klar sein, dass sie die Heimkosten zu tragen hat.

    Das Gericht ist früh genug involviert bei den Genehmigungsverfahren betreffend Kündigung des Mietvertrages der Wohnung bzw. Veräußerung oder Vermietung des Grundbesitzes der Betroffenen. Da kann man nicht eiern, sondern einfach ihr sagen, dass irgendwoher das Geld schließlich kommen muss.

  • Das BetrG darf und muss dem Betreuer aufzeigen, ob eine beabsichtigte Maßnahme als pflichtwidrig einzuordnen ist, hier die Frage, ob ! der Betroff. zur Kostentragung zu informieren ist. Dies ist eine rechtl. Beratung innerhalb ! der Betreuung, welche ausschließlich zwischen Betreuer und Gericht stattfindet und zu den Aufgaben des Gerichts gehört, §§ 1837 Abs. 1, 1901 Abs. 3 S. 3 BGB, vgl. BayObLG, 19.05.1999, 3Z BR 38/99.

    Der dargestellte SV ist mir für eine abschließende Beurteilung zu dünn. Er erscheint mir jedoch plausibel. In jedem Fall erläutere ich sowas nicht am Tel., der Betreuer möge schriftl. mit freien, aber umfassenden Worten darlegen, warum er eine Gefahr sieht. Je nachdem dann, Mitteil. an Betreuer, dass vom Absehen der Info an Betroff. keine Pflichtwidrigkeit erkennbar ist.

    (Ich finde es schlimm, den Betreuer bei "sowas" allein zu lassen, nur um selbst nicht Falsches mitzuteilen. Im übr. kann auch die Verletzung der Beratungspflicht eine Pflichtwidrigkeit des BetrG und damit Haftung begründen.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover


  • ...
    ,ob sie die Betreute zwingend darüber informieren muss, dass sie für die Heimkosten aufkommt. Sie befürchtet, dass die Betreute dann aus dem Heim abhaut und das ganze Spiel von vorne anffängt. Was tun ?

    Informieren - einfangen - zurückbringen ;)

    Beratung erledigt.

  • Na ich habe schon ein Problem damit, wenn die Betreute nicht korrekt informiert wird. Und es muss ihr auch zustehen, Pflegedienste abzulehnen, (vermutlich auch weil sie ihr zu teuer sind), auch auf die Gefahr hin, dass sie dann mal wieder zwangsweise untergebracht wird.

  • ... auch auf die Gefahr hin, dass sie dann mal wieder zwangsweise untergebracht wird.

    Die zwangsweise Unterbringung setzt doch grundsätzlich Eigengefährdung voraus (Fremdgef. dürfte hier auszuschließen sein).

    Wenn die Info des Betroff. zur zwangsw. Unterbringung führt, ist nachgewiesen, dass hierdurch eine Gefährdung verursacht wird, denn sonst käme es ja nicht zur Unterbringung. Und diese Herbeiführung der Eigengefährdung soll nicht dem Wohl des Betroff. zuwider laufen, § 1901 III 1 BGB? :gruebel: Ich glaube, wir haben verschiedene Vorstellungen bei der Abwägung zwischen Info und Freiheitsentziehung.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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