Spanischer Erblasser

  • Spanische Erblasserin verstirbt. Keine Vfg. von Todes wegen. => gesetzliche Erbfolge findet Anwendung.
    Ehegatte ist deutscher Staatsbürger, es ist ein gemeinsames Kind vorhanden.

    Gilt jetzt das der Ehegatte nur Nießbrauch am Nachlass erhält zu 1/3 oder greift in diesem Fall das Güterrecht des Staates wo
    das Paar lebte, also Deutschland? Hat der Ehegatte über das Güterrecht welches angeblich deutsches Recht sein soll, dann doch einen Erbanspruch und
    zwar zu 1/2?

  • Das kommt auf das maßgebliche anzuwendende Gütterrecht an.

    Der Fall "spanischer Erblasser - deutscher Ehegatte - deutsches Güterrecht" ist in Süss, Erbrecht in Europa, 2. Auflage, Spanien Rn. 51 beschrieben.
    Ergebniss ist dort, dass der Ehegatte 1/2, allerdings, wegen des zu berücksichtigenden Noterbrechts, reduziert auf 1/3 erbt.

  • Ich habe dazu folgenden Sachverhalt und folgende eigene Überlegungen dazu angestellt. Es wäre nett, wenn ihr mal "drüberschauen" könntet und berichtigt, sofern meine Lösung falsch ist.

    Spanische Erblasserin mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstirbt in Spanien. Vermögen in Spanien ist nicht vorhanden. Lediglich bewegliches und unbwegliches Vermögen (Grundbesitz) in Deutschland und auch nur im Bezirk des für den letzten Wohnsitz zuständigen Nachlassgerichts.

    Zuständigkeit daher gemäß § 343 Abs. 1 FamFG - Nachlassgericht am Wohnsitz.

    Die Erblasserin hat mit dem deutschen Antragsteller (Ehemann) in Spanien geheiratet. Eine Rechtswahl hinsichtlich des Ehewirkungsstatust wurde nicht getroffen. Der gewöhnliche Aufenthalt/Wohnsitz der Ehegatten war Deutschland.Eine Verfügung von Todes wegen ist nicht vorhanden. Die Erblasserin hatte mit dem deutschen Ehemann 2 gemeinsame, eheliche Kinder.

    Das spanische IPR knüpft an das Heimatrecht des Erblassers an, sodass grds. spanisches Erbrecht Anwendung findet. Foralrechte finden keine Anwendung.

    Ich wollte nunmehr einen Erbscheinsantrag aufnehmen, der beeinhaltet, dass die Erblasserin in Anwendung spanischen Rechts beerbt worden ist von ihren beiden Kindern zu je 1/2 Anteil und sodann die Akte dem Richter wegen Anwendung ausländischen Erbrechts vorlegen.

    Habe ich irgendetwas übersehen oder was falsch an meinen Überlegungen? Oder findet das deutsche Güterrecht Anwendung wegen des WOhnsitzes in Deutschland?

    Vielen Dank für die Hilfe.

  • Zusammenfassung zum spanischen Erb- und Güterrecht hier: http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…mberg/pdf/E.pdf

  • Danke für den Link. Meine Lösung war so falsch dann ja nicht.

    Das einzige Problem was ich nicht ganz verstehe, ist die Sache mit dem Güterrecht. Die beiden haben in Spanien geheiratet und keine Rechtswahl getroffen. Das ges. Erbrecht des überlebenden Ehegatten richtet sich laut Fundstelle nach dem Güterrechtsstatut.

    Sofern man nun zu dem Ergebnis kommt, das die Ehegatten den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar nach der Ehe in Deutschland hatten, würde sich seine erbrechtliche Beteiligung am Nachlass nach diesem Recht, also dann deutschen Recht, richten? Und er wäre nunmehr doch erbberechtigt??

    Kann mir diesbezüglich jemand auf die Sprünge helfen?

  • Wenn der Erblasser mit seinem Ehegatten im deutschen gesetzlichen Güterstand gelebt hat, dürfte ihm -aufgrund der güterrechtlichen Anknüpfung des § 1371 BGB- ihm ein Erhöhungsviertel zustehen. Dann wäre er als Erbe wieder mit dabei.

    Nunmehr gilt es also zu prüfen: welches Güterrecht. Hierzu fragen: wo haben die Ehegatten nach erfolger Eheschließung ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt genommen? Sofort in Deutschland? Oder in Spanien? Es wäre Art. 14/15 EGBGB abzuprüfen. Das dortige Ergebnis würde entweder zum deutschen Güterstand mit der Folge des § 1371 BGB führen oder zum spanischen Güterstand und damit u.U. zum Fehlen des Erbrechts, da § 1371 BGB vermutlich dann nicht gilt.

  • Nunmehr gilt es also zu prüfen: welches Güterrecht. Hierzu fragen: wo haben die Ehegatten nach erfolger Eheschließung ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt genommen? Sofort in Deutschland? Oder in Spanien? Es wäre Art. 14/15 EGBGB abzuprüfen. Das dortige Ergebnis würde entweder zum deutschen Güterstand mit der Folge des § 1371 BGB führen oder zum spanischen Güterstand und damit u.U. zum Fehlen des Erbrechts, da § 1371 BGB vermutlich dann nicht gilt.


    Wobei natürlich zu beachten ist, dass es in Spanien mehrere gesetzliche Erbrechte und auch mehrere gesetzliche Güterstände gibt, da die autonomen Regionen hier Gesetzgebungsbefugnisse haben.

    Insbesondere Güterrecht: Nach dem spanischen Zivilgesetzbuch gilt die Errungenschaftsgemeinschaft, bei den Regionen ist von allgemeiner Gütergemeinschaft (Baskenland -mit Ausnahme der Provinz Vizcaya-) über die Errungenschaftsgemeinschaften aragonischen Rechts bis hin zur Gütertrennung (Katalonien, Balearen, Valencia) alles dabei.

    Und wenn Gesamthandsgemeinschaften bestehen, sind die natürlich erstmal auseinanderzusetzen (wobei das keine Frage der Erbfolge ist).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • die Ehegatten haben "nur" in Spanien geheiratet. Sie hatten also bereits vor und auch nach der Heirat ihren Wohnsitz in Deutschland. Geboren und aufgewachsen ist die Erblasserin in Madrid und bereits mit 23 jahren (1994) nach Deutschland gekommen.

    Damit dürfte das deutsche Güterrecht zur Anwendung kommen, mit der Folge, dass der Ehegatte nunmehr doch zu 1/4 als Erbe berufen ist?

    Also Erbschein:
    ist in Anwendung spanischen Erbrechts beerbt von Ehemann zu 1/4 und Kindern zu je 3/8?

    irgendwie komisch..

  • Würde in meinem Fall der Ehegatte nach spanischem Recht von vornherein zu 1/4 als gesetzlicher Erbe berufen sein, hätte man die Entscheidung direkt auf meinen Sachverhalt anwenden können. In meinem Fall ist es ja aber so, dass der Ehegatte kein Erbrecht hätte und sich somit die Frage stellt, ob der § 1371 BGB auch dazu führen könnte dem Ehegatten überhaupt ein Erbrecht zu verschaffen.

    Denn § 1371 BGB spricht von der Erhöhung des ges. Erbteils. In meinem Fall ist kein Erbteil gegeben, der erhöht werden könnte.

    Hm, irgendwie immer noch komisch...

  • Würde in meinem Fall der Ehegatte nach spanischem Recht von vornherein zu 1/4 als gesetzlicher Erbe berufen sein, hätte man die Entscheidung direkt auf meinen Sachverhalt anwenden können. In meinem Fall ist es ja aber so, dass der Ehegatte kein Erbrecht hätte und sich somit die Frage stellt, ob der § 1371 BGB auch dazu führen könnte dem Ehegatten überhaupt ein Erbrecht zu verschaffen.

    Denn § 1371 BGB spricht von der Erhöhung des ges. Erbteils. In meinem Fall ist kein Erbteil gegeben, der erhöht werden könnte.

    Wenn man sich - wie ich meine zu Recht - der Argumentation des OLG Frankfurt im entscheidenden Punkt anschließt ("§ 1371 Abs. 1 BGB regelt die der erbrechtlichen Verteilung grundsätzlich zeitlich vorgelagerte Frage, wie im Todesfall eines der Ehepartner der güterrechtliche Ausgleich erfolgen soll. Das deutsche Recht hat sich für die Durchführung dieses güterrechtlichen Ausgleichs für eine Lösung durch pauschale Erhöhung des Erbteils entschieden. Dies ändert nichts daran, dass es sich um eine güterrechtliche Regelung handelt. Wenn § 1371 Abs. 1 BGB aber güterrechtlich zu qualifizieren ist, so ist nicht ersichtlich, wieso bei Geltung deutschen Güterrechtsstatuts eine Anwendung neben dem ausländischen Erbstatut ausgeschlossen sein soll."), spricht nichts dagegen, die Erbquote des überlebenden Ehegatten von Null auf 1/4 zu erhöhen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!