Ausnutzung Rangvorbehalt - einmalige Nebenleistungen

  • Hallöchen,

    mal wieder eine Frage an euch:
    Beantragt ist die Eintragung einer Grundschuld in GB X unter Ausnutzung des bei der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Rangvorbehaltes. Höhe und Zinsen der beantragten GS stimmen sind okay, nur bei den Nebenleistungen zweifel ich und zwar, weil bei dem Rangvorbehalt keine Nebenleistungen bewilligt und demzufolge auch nicht eingetragen wurden. Jetzt sollen bei der beantragten GS einmalige Nebenleistungen von 5 % eingetragen werden. Geht doch nicht, weil das durch den RV bei der Gs unter III/1 nicht eingetragen wurde oder? HILFE!

    Danke schon mal im Voraus!

  • Nach meiner Ansicht muss der Gläubiger des mit dem Vorbehalt belasteten Rechts bezüglich der Nebenleistungen im Rang zurücktreten oder die vorliegende Urkunde muss dahin geändert werden, dass die Nebenleistungen entfallen. Ein Recht kann ursprünglich nicht mit gespaltenem Rang bestellt werden (OLG Zweibrücken Rpfleger 1985, 54).

  • Hello!

    Welche Gerichtskosten entstehen eigentlich für die Eintragung eines Rangvorbehalts? Enstehen auch Gerichtskosten, wenn der Rangvorbehalt ausgenutzt wird?

    Mir wurde erzählt, dass die Eintragung eines Rangvorbehalts bei einer Auflassungsvormerkung günstiger sei, als wenn eine Rangrückritts/Vorrangseinräumungserklärung für das neu einzutragende Grundpfandrecht abgegeben werden würde. :gruebel:

  • Eintragung des Vorbehalts gleichzeitig mit dem Recht, bei dem der Vorbehalt eingetragen wird: gebührenfrei, nur die Eintragung des Rechts kostet

    Spätere Eintragung bei dem Recht: Rechtsänderung

    Ausnutzung: Gebührenfrei

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Kostengünstiger ist es, aber auch riskanter, da der Eigentümer den Vorbehalt mit einem neuen Grundpfandrecht ausnutzen könnte und den Rang der Vormerkung "versaut". Höchst riskant aus notarieller Sicht.

  • Höchst riskant aus notarieller Sicht.

    Und wenn man vereinbart, daß der Rangvorbehalt nur durch Erklärung bei der Notarstelle X ausgenutzt werden kann?

    Seit wann darf der Eigentümer sein Grundstück nicht frei belasten und zu dem Notar gehen, den er will? Du trägst doch ein "Vorbehalt des Eigentümers..." :gruebel:

  • Klar kann der Eigentümer das Grundstück belasten und zu dem Notar gehen, der ihm gefällt. Aber die Ausübung des Rangvorbehaltes kann doch dennoch an Bedingungen geknüpft sein. Zum Beispiel, daß die Bewilligung der Grundschuld nur bei einem bestimmten Notar beblaubigt werden darf (vgl. Staudinger/Kutter § 881 Rn Rn 8; LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 100). Das (alleine) verhindert dann zwar die Ausübung noch nicht, gibt dem Notar aber doch noch eine Möglichkeit der Einflußnahme. Zumindest habe ich immer geglaubt, daß man sich darum diesen Vorbehalt ausgedacht hat. Oder doch nur wegen der zusätzlichen Gebühr.:D


  • Aber die Ausübung des Rangvorbehaltes kann doch dennoch an Bedingungen geknüpft sein. Zum Beispiel, daß die Bewilligung der Grundschuld nur bei einem bestimmten Notar beblaubigt werden darf (vgl. Staudinger/Kutter § 881 Rn Rn 8; LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 100).

    Oder doch nur wegen der zusätzlichen Gebühr.:D

    Weil der sicherste Weg gewählt werden muss, macht sowas aus haftungsrechtlichen Gründen kein seriöser Notar. Oder würdest Du als rechtskundiger Käufer auf eine uralte Einzelentscheidung des LG Düsseldorf hin darauf vertrauen, dass Dein böser Verkäufer den Rangvorbehalt nicht beliebig ausnutzen kann? Dann kannst Du Dir auch die Kosten für die Eintragung der Vormerkung sparen :teufel:

    Aus notarieller Sicht macht es übrigens kostenrechtlich keinen Unterschied, ob ich in die Urkunde reinschreibe, dass der Rangvorbehalt ausgenutzt wird oder eine Rangbestimmung oder eine Rangänderung beantragt wird. Die Mehrkosten verlangt nur das böse Grundbuchamt!

  • Bei uns machen das einige Notare so. Ob das haftungsträchtig ist, kann ich nicht beurteilen. Ich vermute mal, man läßt den Beteiligten die Wahl zwischen Sicherheit und Kostenersparnis. Und daß der Notar haftet, wenn er auf das Risiko hingewiesen hat, glaube ich eigentlich nicht (und auch nicht, daß "meine" Notare ein unnötiges Risiko eingehen würden). Das mit den Kosten habe ich auch anders gemeint: Wenn der Vorbehalt nicht der Einflußnahme dient, bleibt fast nur die damit verbundene "Kundenbindung".:)

  • Kostenersparnis und Sicherheit bietet die gleichzeitige Einreichung von Antrag auf Vormerkung und Grundschuld (mit "ordentlicher" Rangbestimmung). Darauf wird bei uns schon im Vorgespräch hingewiesen und das klappt in den meisten Fällen.
    Im Übrigen sind bei uns im Süden die Versicherungsprämien tatsächlich niedriger, weil wir (glücklicherweise) weniger Haftungsfälle produzieren.

  • Wie gesagt: wenn die Notare hier schlechte Erfahrungen damit gemacht hätten, würden sie es sicher nicht mehr tun. Wie man`s halt gewohnt ist. Und im Süden sind wir auch. Jetzt muß ich aber ab in`s Wochenende.;)

  • Um mal eine dritte Variante ins Spiel zu bringen...ich kenn es nur so, dass der Rangvorbehalt in der Art und Weise bestellt wird, dass dieser für Grundpfandrechte gilt, an deren Bestellung die Käufer mitgewirkt haben. Gleichzeitig wird in der Belastungsvollmacht auch Vollmacht zur Ausnutzung des Rangvorbehalts zu Gunsten der Käufer erteilt.
    Dies stellt m.E. die sauberste Lösung dar, sofern man mit einem Rangvorbehalt arbeiten möchte.

  • "Der Rangvorbehalt darf nur für solche Grundpfandrechte ausgeübt werden, die vom Käufer aufgrund der nachfolgenden Finanzierungsvollmacht bestellt werden."

    Und die ist wieder an den Notar gekoppelt.

    So in einem mir gerade vorliegenden Vertrag.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo zusammen,

    ich (Dussel:oops:) habe vergessen, beim Antrag der Vormerkung auch den Antrag auf Eintragung des Rangvorbehalts zu stellen (war im KV bewilligt und beantragt). Jetzt ist dieser natürlich nicht eingetragen....

    Kostet dass jetzt extra, wenn ich diesen ergänzend beantrage?....:heul:

  • Ja, kostet m.E. extra, da nur bei gleichzeitiger Antragstellung gebührenfreies Nebengeschäft.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jetzt dürfte es klüger/kostengünstiger sein, den Rangvorbehalt nicht (mehr) eintragen zu lassen, sondern mit der Grundschuldbestellung eine Rangänderung zu beantragen.

  • Die Gebühr für den Rangvermerk verstehe ich nicht recht. Ich dachte, die spätere Eintragung des Rangvorbehalts wäre als Änderung des Rechts, wo er eingetragen wird, mit einer 1/2 Gebühr zu bewerten und fertig. Die späteren Einweisungen dürften nichts mehr kosten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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