§ 207 InsO und Steuerberaterkosten

  • Ich hab da mal ein spezielles Problem, an dem ich knabbere und einfach nicht weiterkomme.
    Also, der Geschäftsbetrieb einer GmbH (Bistro) wurde Mitte 2003 eingestellt. Ende 2003 wurde vorl. IV angeordnet. Ende Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mittlerweile liegt Antrag auf Einstellung nach § 207 InsO vor. Bei der Prüfung der Schlussrechnung fiel mir auf, dass der IV über die ganzen Jahre hinweg monatlich Steuerberaterkosten gezahlt hat für die Buchführung. Ich finde diese Kosten total unnötig, da in dem Verfahren eigentlich nichts weiter zu veranlassen war. Es gab einen Anfechtungsanspruch, der per Vergleich erledigt wurde und sonst ist nix weiter passiert. Hat der IV generell das Recht einen Steuerberater in Anspruch zu nehmen? Im vorliegenden Verfahren war m.E. absehbar, dass nichts weiter zu tun ist.
    Auf meine Beanstandung hat der Verwalter auf seine Buchführungspflicht gemäß § 155 InsO i.V.m. §§ 238 ff. HBG hingewiesen. Das mag ja grundsätzlich sein, aber bei einem eingestellten Geschäftsbetrieb :gruebel: Oder bin ich jetzt völlig auf dem falschen Pferd???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Lass mich raten: das beauftragte Steuerberaterbüro arbeitet auch sonst gerne und ständig mit dem Büro des IV zusammen?


    :D :unschuldi Darüber reg ich mich aber schon lange nicht mehr auf.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Lass mich raten: das beauftragte Steuerberaterbüro arbeitet auch sonst gerne und ständig mit dem Büro des IV zusammen?


    :D :unschuldi Darüber reg ich mich aber schon lange nicht mehr auf.

    So haben es die IVs auch am liebsten! Fried legte mal dar, dass eine Aufsicht des Gerichts mangels Überlastung ohnehin nicht möglich ist.

    Heißt das zu hochdeutsch: Rechtspflege kapituliert vor Vetternwirtschaft?:confused:

  • Mir wäre es lieber, mir könnte jemand meine Frage beantworten :)
    Diese Steuerberatergeschichte, die Harry angesprochen hat, ist nun mal so und nicht zu ändern. Wenn dem so wäre, wäre es schon lange passiert.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Also ich hab ja eher eine Steuerrechtsallergie, aber ich versuch's mal:

    Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.

    Zur Frage der Vetternwirtschaft zwischen IV und StB: Natürlich gibt es hier grenzwertige Fälle der Zusammenarbeit - z.B. IV ist als Gesellschafter an der StB-GmbH beteiligt und verdient so zweimal an jedem Verfahren. Aber grundsätzlich erscheinen mir hier vor allem zwei Aspekte berücksichtigenswert:

    1. Wenn ich im konkreten Verfahren einen StB beauftragen darf, dann macht es für die Insolvenzmasse bzw. -gläubiger keinen großen Unterschied, ob ich StB A oder B beauftrage, wenn deren Kosten entsprechend sind.

    2. Wenn ich mit StB A regelmäßig zusammenarbeite, von seiner Qualität überzeugt bin und er (aufgrund regelmäßiger Zusammenarbeit) auch noch Ahnung von Spezifika des Insolvenzverfahrens hat, warum soll ich dann StB B nehmen, der evtl. diese Vorzüge nicht hat?

    Die regelmäßig Zusammenarbeit mit StB oder auch anderen Externen führt im übrigen dazu, dass mir diese Leuten auch mal etwas kostenlos und damit zum Wohl einer dürftigen Masse erledigen.

  • Die regelmäßig Zusammenarbeit mit StB oder auch anderen Externen führt im übrigen dazu, dass mir diese Leuten auch mal etwas kostenlos.

    und immer schön darauf achten, dass das dann nicht das kostenlose Cabrio des Sohnemannes ist. Soll ja (Mannheim) auch schon vorgekommen sein.:teufel:

  • Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.

    Wenn ich mich recht entsinne, besagte betreffendes BGH-Urteil, dass der IV für den Fall, dass das FA nachdrücklich auf eine Abgabe der Steuererklärung bestehe, bei Massearmut einen StB zu Lasten der Staatskasse beauftragen kann.

  • Also ich hab ja eher eine Steuerrechtsallergie, aber ich versuch's mal:

    Grundsätzlich ist der IV zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Und Meldungen beim FA sind auch dann abzugeben, wenn im Verfahren nix passiert. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es auch eine (BGH?-) Entscheidung, wonach der IV einen Steuerberater jedenfalls dann für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragen darf, wenn schon der Schuldners selbst hierfür einen StB hatte.


    Was um alles in der Welt erklärt der IV denn gegenüber dem FA???

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Und dafür darf er die quasi nicht vorhandene Masse schmälern??? Das kann er doch auch ohne Steuerberater. Worin muss ich denn da die Notwendigkeit sehen? Die von chick angesprochene Entscheidung würde mich da mal interessieren. Bevor ich mich in die Nesseln setze :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die von chick angesprochene Entscheidung würde mich da mal interessieren. Bevor ich mich in die Nesseln setze :D



    Maus

    Vielleicht hilft die:

    Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen
    IX ZB 48/04

    Was für rechtliche Fragestellungen gilt kann man sicher auch ohne sich groß zu verrenken auf steuerliche übertragen.

    Auch: "Allein aus der Tatsache, dass ein RA zur Hilfe in Steuersachen befugt ist, können an seine zu erfüllenden steuerlichen Aufgaben keine überzogenen Anforderungen gestellt werden". HK § 5 InsVV RdNr. 10.

    Ist vielleicht nicht das gewünschte Ergebnis, dafür muss der Verwalter nicht auf diese Seite sehen und die Argumentation abschreiben ;)

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also, so richtig überzeugt mich das nicht. NULL-Meldungen sollte ein IV wohl auch ohne Steuerberater abgeben können. Logisch, dass er einen Steuerberater nehmen kann, wenn Erklärungen tatsächlich abzugeben sind. Insbesondere wenn Schwierigkeiten bestehen, ich denke, da sind wir uns einig.
    Ich stelle aber in meinem Fall doch keine überzogenen Anforderungen, wenn ich auf dem Standpunkt stehe, ein vernünftiger IV würde für NULL-Meldungen keinen Steuerberater beauftragen.
    Das widerspricht irgendwie meiner Auffassung von Recht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hallo Frau Maus,

    ich habe letzte Nacht mal was recherchiert und finde bei Ihrem Namensvetter, Herrn Maus "Steuern im Insolvenzverfahren" einiges an Indos.

    So ist wohl über § 155 InsO lediglich die Buchführungspflicht normiert, nicht aber die Pflicht zur steuerlichen Erklärung. Letztere ist wohl eher über die Tatsache abzuleiten, dass der IV Vermögensverwalter gem. § 34 AO ist und demzufolge zur Abgabe steuerlicher Erklärungen verpflichtet ist.

    Diese Erklärungspflicht hat sich aber an den persönlichen Fähigkeiten (sprich: kann der Erklärungspflichtige aufgrund eigener Fähigkeit Erklärungen erstellen) oder an seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten (sprich: Kann er einen notwendigen Berater bezahlen; bei InsO besonders interessant auch bei massearmen Verfahren).

    Wörtlich sagt Maus u.a. zum Thema:

    Hilft Ihnen das weiter? Würde mich freuen.

    Grüsse INTI

  • Puh, sehr viel Infos auf einmal. Das muss ich mir noch mal in Ruhe durchlesen, wenn ich mehr Zeit habe, aber es dürfte mein Problem in der Tat erfassen. Bin ganz begeistert von der Fundstelle. Besten Dank!!!!
    Beim Überfliegen hat sich in mir die Erkenntnis verfestigt, dass mein IV die Erklärungen hätte selbst erstellen müssen und auch können (großes Büro, langjährige Erfahrung, Fachanwalt für Insorecht). Soweit ich mich erinnere hat er Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Müsste ich aber noch mal prüfen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Irgendwie läuft das hier in die Richtung: Der IV ist selbst schuld, wenn er höher qualifiziert ist, weil er dann die Sachen, die ein anderer kostenauslösend fremd vergeben dürfte, kostenlos selbst machen kann. Das kann es m.E. nicht sein. Soll denn ein RA-IV die Rechtsstreite im Insolvenzverfahren alle gratis führen, weil er das als RA ja kann? Das ist noch nicht mal im knausrigen Betreuungsrecht die Gerechtigkeitsvorstellung des Gesetzgebers, vgl. § 1835 III BGB.

    Die Abgrenzung, was zu den originären Aufgaben des "Normal-IV" gehört und was er fremd vergeben darf, ist sicherlich manchmal schwierig. Jedenfalls muss diese Abgrenzung aber für alle gleich sein.

  • Ich glaube, da liegt jetzt ein Missverständnis vor. Es geht nicht darum, dass ein IV, der höher qualifiziert ist, mehr machen muss und weniger fremd vergeben darf. Mir ging es letztlich nur darum, ob ein IV die Masse für nix und wieder nix schmälern darf, ohne das das Gericht eine Handhabe hat. Das kann es m.E. auch nicht sein.
    Im übrigen zeigt die Fundstelle von INTI ja auch, dass die Schwelle, für das was der IV fremd vergeben darf, sehr sehr niedrig anzusetzen ist. Außerdem trifft das von dir gegebene Beispiel ganz und gar nicht den Kern der Diskussion - dass der IV als RA Rechtsstreite nicht selbst führen muss, ist doch absolut unstreitig. Es ging aber um ganz banale Steuerberaterkosten, deren notwendiges Entstehen ich - offenbar zu recht - in Frage gestellt habe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich glaube, da liegt jetzt ein Missverständnis vor. Es geht nicht darum, dass ein IV, der höher qualifiziert ist, mehr machen muss und weniger fremd vergeben darf. Mir ging es letztlich nur darum, ob ein IV die Masse für nix und wieder nix schmälern darf, ohne das das Gericht eine Handhabe hat. Das kann es m.E. auch nicht sein.
    Im übrigen zeigt die Fundstelle von INTI ja auch, dass die Schwelle, für das was der IV fremd vergeben darf, sehr sehr niedrig anzusetzen ist. Außerdem trifft das von dir gegebene Beispiel ganz und gar nicht den Kern der Diskussion - dass der IV als RA Rechtsstreite nicht selbst führen muss, ist doch absolut unstreitig. Es ging aber um ganz banale Steuerberaterkosten, deren notwendiges Entstehen ich - offenbar zu recht - in Frage gestellt habe.



    Ich wollte da niemandem auf den Schlips treten mit irgendwelchen Unterstellungen, daher vorsorglich mal Entschuldigung, falls da was falsch rübergekommen ist. In derartigen Fragen bin ich nur etwas übersensibel. Daher auch gleich mal folgende Verschwörungstheorie: Herr Maus kommt aus der Steuerberaterecke und war auch einer derjenigen, die bei Einführung der InsO gleich begeistert "erkannt" und publiziert haben, dass man jetzt alles sanieren muss, was - insbesondere bei Insolvenzplan - natürlich nur mit dem Sachverstand eines StB geht. Die Kabbeleien, ob nun grundsätzlich ein RA oder ein StB der bessere IV ist, gibt es ja schon lange. Wenn nun jemand darüber publiziert, was ein IV alles selbst können/machen muss, dann sollte man immer auch einen Blick darauf werfen, wem die vertretene Ansicht nutzt. Die Welt ist nun mal grundsätzlich schlecht.

  • Zitat

    Die Kabbeleien, ob nun grundsätzlich ein RA oder ein StB der bessere IV ist, gibt es ja schon lange.

    Die Diskussion gab's mal in einer Vorlesung und es kam u.a. die Meinung auf

    beide gleich ungeeignet!

    Denn beide sind Freiberufler, die Ihre Arbeitszeit zur Verfügung stellen, und dies wäre von der Mentalität etwas völlig anderes als Unternehmermentalität, die man zum Sanieren bräuchte.

    Nun stell ich mir, meine freiberufliche Zukunft durchaus anders vor - aber dennoch fand ich damals irgendwie, da wäre auch was dran.

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