§ 207 InsO und Steuerberaterkosten

  • die Entscheidung kenne ich, aber lasst uns ruhig mal davon ausgehen, dass die Erklärung schwieriger war und dass die Delegierung an sich ok ist

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn es denn so ist, könnte man sich über die dort genannte Entscheidung des BGH vom 22.07.2004, IX ZB 161/03 aus der Sache herausretten, wobei es natürlich besser gewesen wäre, einen Kostenvorschuss anzufordern...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mh, muss man das also so sehen, dass die Kosten einer gerechtfertigten Delegierung (grds.) den Verfahrenskosten im Rang i.S.d. §209 InsO gleichstehen?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • mh, muss man das also so sehen, dass die Kosten einer gerechtfertigten Delegierung (grds.) den Verfahrenskosten im Rang i.S.d. §209 InsO gleichstehen?

    Das ginge und auch nur mit heulen und zähneklappern, wenn man diese Kosten als spezielle Auslagen im Sinne des § 4 InsVV werten würde. Das setzt mE aber voraus, dass nicht die Masse Rechnungsempfänger der Steuerberaterleistung ist, sondern der Verwalter persönlich.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • mh, ist ein etwas sperriges Thema-.-
    vielen Dank für die Denkansätze!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin schon seit Wochen auf der Suche, nach Literatur oder einer (der?) Entscheidung des BGH, wonach die Gerichtkosten zu Lasten der Verwaltervergütung auszugleichen sind, wenn eine Verletzung der Befriedigungreihenfolge (also die Begleichung von sonstigen Masseverbindlichkeiten vor den Verfahrenskosten) dazu geführt hat, dass die Gerichtskosten nicht mehr gedeckt werden können.
    Mein Verfahren ist ein normales GmbH-Verfahren. Alle Entscheidungen, die ich finde, betreffen Stundungsverfahren. Bin ich blind? Kann mir jemand helfen?

  • Ich finde da auf Anhieb auch nur IX ZB 261/08. Dort ging es im Ausgangssachverhalt um Stundung und MUZ, aber in den Gründen steht - meine ich - das was Du suchst.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ja, die Entscheidungen des BGH hab ich auch gelesen. Sie betreffen ja eigentlich nur den Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse im Falle der Stundung. So ganz überzeugt bin ich noch nicht. Und etwas sperrt sich in mir auch dagegen, eine 30 Jahre alte Entscheidung zur KO zu zitieren.

    Wie gesagt, ich hab ein GmbH-Verfahren und es geht jetzt nur darum, wie der Verwalter die verblieben Masse auf Gerichtskosten und Vergütung aufteilt. Offensichtlich gibt es da gar nichts ausdrückliches?

    Wie macht Ihr das denn in der Praxis? Ist das so selbstverständlich, dass die fehlerhafte Befriedigungsreihenfolge zu Lasten der Vergütung des IVs geht?

  • Und etwas sperrt sich in mir auch dagegen, eine 30 Jahre alte Entscheidung zur KO zu zitieren.

    Die Entscheidung wurde erst am 03.03.2016, IX ZR 119/15 zitiert.

    Die o.g. Entscheidung aus dem Jahr 1985 zitiert die Entscheidung des BGH, NJW 1958, wohl VIII ZR 256/56, wobei sich an der Grundaussage, mal abgesehen davon, dass sich das Paragraphenwerk geändert hat, nicht geändert haben dürfte: Durch Nichterfüllung der Forderung, welche eine insolvenzspezifische Pflicht darstellt, haftet der Verwalter nach § 60 InsO (§ 82 KO). Siehe auch BGH vom 01.12.2005, IX ZR 115/01.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (30. Juni 2017 um 14:51) aus folgendem Grund: ergänzt um weitere alte Fundstellen

  • Und etwas sperrt sich in mir auch dagegen, eine 30 Jahre alte Entscheidung zur KO zu zitieren.

    Die Entscheidung wurde erst am 03.03.2016, IX ZR 119/15 zitiert.

    Die o.g. Entscheidung aus dem Jahr 1985 zitiert die Entscheidung des BGH, NJW 1958, wohl VIII ZR 256/56, wobei sich an der Grundaussage, mal abgesehen davon, dass sich das Paragraphenwerk geändert hat, nicht geändert haben dürfte: Durch Nichterfüllung der Forderung, welche eine insolvenzspezifische Pflicht darstellt, haftet der Verwalter nach § 60 InsO (§ 82 KO). Siehe auch BGH vom 01.12.2005, IX ZR 115/01.

    Ja und das ist m.E. der entscheidende Unterschied: Bei der Entscheidung über die Vergütung darf das IG entscheiden und den Vergütungsanspruch kürzen, weil es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, nämlich § 63 InsO. Die persönliche Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung darf das Insolvenzgericht aber nicht feststellen und geltend machen. Das müssen die Beteiligten selber machen. Im Ergebnis könnte ich hier meine Kompetenzen überschreiten, wenn ich sage: "Verwalter, du hast hier eine Pflichtverletzung begangen, deswegen zahl der Staatskasse den Schaden, nämlich die offenen Gerichtskosten zu Lasten deiner Vergütung".

    Daher die Frage, wie Ihr das so macht?

  • es bleibt bei der Regelung des § 207 Abs. 3 InsO.
    Sofern der betreffende Verwalter jedoch mehrfach gegen die Grundsätze einer liquiditätsbasierten Betrachtung seines Tuns verstoßen sollte, wäre dies Anlass zu einem Gespräch !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!