Zubehör in der Zwangsversteigerung

  • Ich bin sonst ausschließlich in der Insolvenzecke unterwegs, aber das hier ist wohl hier besser aufgehoben:

    Wie sieht es denn mit Drittrechten im Zwangsversteigerungsverfahren aus? Wenn zB bei einem Gebäude Zubehör in der Zwangsversteigerung mithaftet (§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 BGB), aber ein Dritter daran Eigentumsrechte behauptet, wie kommt denn der dann zu seinem Recht?

    Danke schön und Grüße!

  • Über das Prozessgericht.

    Du traust uns Insolvenzlern wohl nicht? :strecker

    Beispiel: IX ZR 180/07

    Oha, erwischt worden, ich dachte, man könnte sich mal nach nebenan schleichen um dort unerkannt sein Nichtwissen zu präsentieren.

    Die Frage ist natürlich, welche Rechte denn so ein Dritter in der ZVersteigerung hat, gibts da auch Absonderungsrechte o.ä.? Und: Was ist denn überhaupt erfasst, in § 1120 BGB erstreckt sich die Haftung ja nicht auf Zubehör, das 'nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt ist'. § 55 Abs. 2 ZVG wiederum erstreckt die Versteigerung dann wieder doch auf solche fremeden Zubehörstücke. :confused::confused::confused:

  • Entweder verhandelt man über eine Feigabe (Rücknahme hinsichtlich der Zubehörstücke) mit dem Gläubiger oder man bedienst sich 771 ZPO.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Entweder verhandelt man über eine Feigabe (Rücknahme hinsichtlich der Zubehörstücke) mit dem Gläubiger oder man bedienst sich 771 ZPO.

    Danke für den Hinweis, nach einigem Geblätter im Gesetz hab ich es jetzt glaub ich auch verstanden.:cool:

  • Entweder verhandelt man über eine Feigabe (Rücknahme hinsichtlich der Zubehörstücke) mit dem Gläubiger oder man bedienst sich 771 ZPO.

    Danke für den Hinweis, nach einigem Geblätter im Gesetz hab ich es jetzt glaub ich auch verstanden.:cool:

    Jetzt hab ich zu viel geblättert und bin wieder ein wenig verunsichert. Habe ich es richtig verstanden, dass die Haftung des Zubehörs erst mit Zverst.-Beschluss beginnt (§ 20 ZVG) oder geschieht dies schon durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

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