Neuerwerb im noch laufenden Insolvenzverfahren nach RSB

  • Hier eine Sache, die in meinem Mitarbeiter- & Freundeskreis ziemlich umstritten ist. Die Antworten befragter Verwalter, InsO-Sachbearbeiter und Rechtspfleger fielen sehr unterschiedlich aus. Daher stelle ich es hier einmal zur Diskussion:

    Der Sachverhalt klingt komplizierter als es eigentlich ist:
    Das Regelinsolvenzverfahren einer Privatperson wurde bereits 2002 eröffnet (mit Antrag auf RSB & Kostenstundung) und bis heute nicht beendet. Im Jahr 2005 schließt der Arbeitgeber für den Schuldner eine betriebliche Altersvorsorge ab. Die GmbH zahlt monatlich 100,- € ein, Auszahlung als Kapitalbetrag mit Eintritt ins Rentenalter im Jahr 2013 (§ 851c ZPO greift nicht). Der Schuldner ging damals ja davon aus, dass das Verfahren 2013 schon vorbei sein wird…

    Im Jahr 2011 wird dem Schuldner endlich die RSB erteilt (ohne Wohlverhaltensphase, rückwirkend zum Jahr 2008, vgl. BGH IX ZB 247/08), während das Verfahren noch ein paar Jahre dauern dürfte (Probleme mit dem Finanzamt).

    Frage: Fällt die Versicherungssumme in die Masse?

    Ansatzpunkt: Nach BGH (IX ZB 247/08, Rn. 30) entfällt im laufenden Insolvenzverfahren mit Erteilung der RSB der Insolvenzbeschlag für den „Neuerwerb“, zumindest für den, der der Abtretungserklärung unterfällt. Ob dies auch für sonstigen Neuerwerb gilt, lässt der BGH offen (Rn. 37).

    Eine Meinung:
    Kapitalbetrag fällt im Jahr 2013 komplett in die Masse, da Insolvenzverfahren noch läuft und sonstiger Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterfällt.

    Andere Meinung: Aufteilen! Der fiktive Rückkaufswert per 2008 (RSB-Erteilung) steht der Masse, der Rest dem Schuldner zu.

    Meine Meinung (ebenso Büttner, ZInsO 2010, 1025ff.): Ab RSB entfällt der Insolvenzbeschlag für jeglichen Neuerwerb, also auch Steuererstattungsansprüche oder – wie hier – die Versicherungssumme. So ist der Schuldner nach RSB ja auch nicht mehr an die Obliegenheiten (§ 295 I Nr. 2 InsO: hälftige Erbschaft) gebunden. Daher läuft das Insolvenzverfahren nach RSB nur noch mit dem bestehenden Massebestand weiter. Hierfür spricht auch, dass bei betrieblicher Altersvorsorge bis zur Fälligkeit nur ein nicht pfändbares Anwartschaftsrecht besteht und erst der Auszahlungsanspruch gepfändet werden kann (BGH VII ZB 87/09). Daher bestand im Jahr 2008 gar kein (massezugehöriger) Vermögenswert.
    (Wie man an der Zielrichtung meiner Argumentation sieht, sind wir hier einmal nicht als Verwalter tätig, sondern für den Schuldner.)

    Vielleicht könnt Ihr die Sache in einer ruhigen Minute einmal durchdenken. Für welche Variante würdet Ihr votieren?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Variante drei im Hinblick auf die Entscheidung des BGH, wo ich folgendes gefunden habe:

    Der Insolvenzbeschlag des Neuerwerbs des Schuldners entfällt ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, wenn dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren entsprechend den vorstehenden Grundsätzen Restschuldbefreiung erteilt wird.

    BGH vo, 22.04.2010 IX ZB 196/09

  • Ich schließe mich der Meinung von Rainer an. Der entfallene Insolvenzbeschlag bezieht sich meines Erachtens auf jede Art des Neuerwerbs.

  • Mal andersherum gedacht: mir erschließt sich schon der Grund für den Vorbehalt in IX ZB 247/08 Rn 37 nicht so recht. Die Begründung in Rn 36 ist stichhaltig. Ich finde keinen Ansatzpunkt für eine Argumentation dahingehend, daß sie für sonstigen Neuerwerb nicht gelten sollte. Wenn der Verwalter in vorliegendem Fall das anders sieht, mag er es begründen.

  • @ zonk: Die Gegenansicht argumentiert mit der Definition der Insolvenzmasse in § 35 I InsO: "Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse)." Da das Insolvenzverfahren unbeschadet der RSB weiterläuft, würde im Grundsatz sämtlicher Neuerwerb (als während des Verfahrens erlangtes Vermögen) der Masse zustehen. Der Ausschluss von Neuerwerb, der der Abtretungserklärung unterfällt, nach der RSB stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz des § 35 InsO dar.

    @ rainer19652003: Die zitierte Entscheidung (IX ZB 196/09) spricht tatsächlich für die Variante 3! Zwar hatte der BGH hatte die Frage noch in der Entscheidung (IX ZB 247/08), in der es um reine Rentenzahlungen ging, offengelassen (Rn. 37: "Ob dies für jeden Neuerwerb nach Ablauf der Abtretungserklärung gilt oder nur für denjenigen, der auch der Abtretungserklärung unterfallen würde, bedarf hier keiner Entscheidung."). Die Entscheidung (IX ZB 196/09) hatte hingegen - wie sich aus den Vorinstanzen (LG Saarbrücken, Beschluss vom 04.08.2009 - 5 T 200/09, BeckRS 2010, 12667) ergibt - Mieteinnahmen des Schuldners zum Gegenstand, die ja nicht der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO unterfallen. Damit dürfte sich der Vorbehalt, wenn vom BGH auch nicht ausdrücklich erklärt, wohl erledigt haben!?

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Neuerwerb handelt:

    Die pauschale Aussage, dass Steuererstattungsansprüche nicht in die Insolvenzmasse fallen, kann man so nicht stehenlassen, entscheidend ist, ob diese insolvenzrechtlich bereits im laufenden Verfahren begründet waren, VII R 36/11.

    Stellt sich nun die Frage, ob und inwieweit im laufenden Verfahren eine Pfändbarkeit i.S.d. §§ 35, 36 InsO bereits entstanden ist. Wenn ich mir die Entscheidung VII ZB 87/09 ansehe, ist die Pfändbarkeit vor Eintritt der Auszahlungsreife gegeben. Insoweit würde dies insolvenzrechtlich passen, weil ja auch es ja auch bei Lohnsteuererstattungen auf die insolvenzrechtliche Begründetheit ankommt und nicht auf die Zahlung des FA.

    Unterstellt man, dass ein Insolvenzbeschlag gegeben ist, stellt sich die Frage, ob den der gesamte Betrag der Masse zusteht oder gequotelt werden muss, beispielsweise auf den Tag des Endes der Abtretungserklärung. Verkauft man das dem IV als Kompromiss, hat man was gewonnen, weil zu Beginn eines Versicherungsvertrages erst einmal wenig bis nichts rausbekommt, getreu dem Motto: "Hinten sind die Enten fett".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ zonk: Die Gegenansicht argumentiert mit der Definition der Insolvenzmasse in § 35 I InsO: "Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse)." Da das Insolvenzverfahren unbeschadet der RSB weiterläuft, würde im Grundsatz sämtlicher Neuerwerb (als während des Verfahrens erlangtes Vermögen) der Masse zustehen. Der Ausschluss von Neuerwerb, der der Abtretungserklärung unterfällt, nach der RSB stellt daher eine Ausnahme vom Grundsatz des § 35 InsO dar.

    Schon schon, aber die Begründung des BGH für diese einschränkende Auslegung des § 35 InsO

    Zitat von BGH

    Andernfalls würden die Insolvenzgläubiger, deren Forderung durch die Restschuldbefreiung in eine Naturalobligation verwandelt wird, Vorteile erlangen gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern der nach § 302 InsO privilegierten Forderungen. Verschleppungsmaßnahmen einfacher Insolvenzgläubiger würden sich ... unmittelbar zu ihren Gunsten auswirken. Eine derartige Verschiebung der Verteilungsregelung des Gesetzes ist abzulehnen.


    trägt eben generell und nicht nur in Bezug auf pfändbaren Lohn. Daher sehe ich die Begründungslast beim Verwalter, der dementgegen den sonstigen Neuerwerb nach Erteilung der RSB noch einziehen will.

  • M.E. komplett Masse - gerade weil es der BGH komplett offen gelassen hat.

    Der BGH begründet ja nur, dass der Neuerwerb aus Arbeitseinkommen nicht mehr in die Masse fällt, weil auch der Zeitraum der Abtretungserklärung abgelaufen ist.
    Wieso sollte das für sonstigen Neuerwerb auch gelten, der hat ja mit der Abtretungserklärung nichts zu tun.

    Abgesehen davon, in Verfahren ohne RSB-Antrag würde dieser Neuerwerb auch ohne jede Frage noch in die Masse fallen. Wieso sollte man den Schuldner der RSB beantrag hat, besser stellen als einen, der keinen Antrag gestellt hat. Oder andersherum gefragt wieso sollte man die Gläubiger schlechter stellen?

  • Wieso sollte man den Schuldner der RSB beantragt hat, besser stellen als einen, der keinen Antrag gestellt hat. Oder andersherum gefragt wieso sollte man die Gläubiger schlechter stellen?

    Das ist doch genau das, was die RSB bewirken soll. Finanzieller Neuanfang nach sechs Jahren. Nicht nach sechs oder acht oder zwölf Jahren, je nachdem, wie viele Rechtsstreite der Verwalter führen muß.

    Anknüpfungspunkt des BGH ist ja nicht der Antrag, sondern die Erteilung der RSB. Die Gläubigerforderungen sind ab RSB unvollkommene. Neues Vermögen des Schuldners gebührt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr den quasi subordinierten Altgläubigern, sondern Deliktsgläubigern und Neugläubigern. Gibt es beides nicht, schön für den Schuldner. Es gibt aber keinen sachlichen Grund dafür, diese Zuweisung nur für pfändbaren Lohn durchzuführen, für sonstigen Neuerwerb dagegen nicht.

  • da schließe ich mich Euch grundsätzlich an. Allerdings sollte bei der Anwendung der BGH-Entscheidung, Vermögenswerte, die der Masse einmal zugewiesen waren, dieser nicht wieder entzogen werden.

    Es dreht sich also um weiter um die Frage, ob hier schon der Insolvenzbeschlag gegriffen hat oder nicht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • nun, mit der 1. Entscheidung des BGH standen wir schon etwas auf Kriegsfuß, dies aus vielerlei Gründen. Eine über § 287 begründete teleologische Reduktion des § 35 dahingehend, dass lfd. Einkommen nach 6 Jahren nicht mehr massezugehörig sei - nach Anhörung der Gläubiger zur RSB - hätte gereicht. Der Senat hat in der 1. Entscheidung offen gelassen, ob auch sonstiger Neuwerwerb in die Masse fällt. In der von Rainer geannten Entscheidung (IX ZB 247/08) spricht der Senat nur noch von Neuerwerb, ohne dass der zugrundeliegende Fall konkret etwas zu sonstigem Neuerwerb zu entscheiden veranlasst hat. Der Gesetzgeber wollte mit der 2001'er Änderung die nachverfahrentliche "Haftung" mit dem lfd. Einkommen auf 6 Jahre ab Eröffnung begrenzen. Möglicherweise wollte der BGH den "totalen cut" nach 6 Jahren, aber dies ergibt sich m.E. noch nicht deutlich genug aus den bisherigen Entscheidungen. Der "totale cut" würde i.Ü. erhebliche Probleme aufwerfen. Die nach 6 Jahren noch nicht verwertete Immobilie würde zu Masseverbindlichkeiten führen, obwohl der Schuldner dann die Mieten einnehmen dürfte; eine Erbschaft wäre komplett raus, ebenso der Lottogewinn. Die beiden letztgenannten Situ's sind keine aus der Arbeitsleistung des Schuldners stammende. Solange der BGH nicht den "total cut" ausdrücklich ! entschieden hat, geh ich nach wie vor davon aus, dass nach 6 Jahren lediglich die lfd. Einkünfte im Falle der rk. Erteilung der RSB raus sind. Weder als Verwalter noch als Gericht würd ich mir die Pfoten dran verbrennen, dies anders zu sehen....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der "totale cut" würde i.Ü. erhebliche Probleme aufwerfen. Die nach 6 Jahren noch nicht verwertete Immobilie würde zu Masseverbindlichkeiten führen, obwohl der Schuldner dann die Mieten einnehmen dürfte; eine Erbschaft wäre komplett raus, ebenso der Lottogewinn. Die beiden letztgenannten Situ's sind keine aus der Arbeitsleistung des Schuldners stammende. Solange der BGH nicht den "total cut" ausdrücklich ! entschieden hat, geh ich nach wie vor davon aus, dass nach 6 Jahren lediglich die lfd. Einkünfte im Falle der rk. Erteilung der RSB raus sind. Weder als Verwalter noch als Gericht würd ich mir die Pfoten dran verbrennen, dies anders zu sehen....

    Da wird man feinfühlig unterscheiden müssen, welcher Neuerwerb tatsächlich "Neu"erwerb ist oder nur eine Einnahme aus unter Insolvenzbeschlag fallendes Vermögen.

    Erschaft, ok;
    Lottogewinn, ok;
    Miete, sehe ich als Frucht aus dem Insolvenzbeschlag;

    Ansonsten könnte man, um die Verwirrung komplett zu machen, auch mal an die Zinsen denken, die der IV durch Festgeld einnimmt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir fällt spontan die Nachtragsverteilung ein. Diese wäre möglich, weil der Vermögensgegenstand bereits im Insolvenzverfahren bestand und nur noch nicht liquidierbar war. Wenn NTV möglich ist, sehe ich auch keinen Grund, weswegen der Massebeschlag durch Erteilung der RSB entfallen könnte. Ich würde daher den Auszahlungsbetrag zur Masse ziehen und meine auch, dass das kein Neuerwerb ist.

  • Ich stelle fest:
    für Variante 1: Queen, Defaitist
    für Variante 2: La Flor de Cano, tube
    für Variante 3: Silberkotelett, rainer19652003, piepsmaus, zonk

    Weiterer maßgeblicher Punkt dürfte die von La Flor de Cano und tube treffend aufgebrachte Frage sein: Stellt das Entstehen des Auszahlungsanspruches überhaupt einen Neuerwerb dar oder war der Auszahlungsanspruch als künftige Forderung bereits Massebestandteil und wenn ja, in welcher Höhe? Die Lesart der BGH-Entscheidung (VII ZB 87/09) durch La Flor de Cano kann ich gut nachvollziehen: Wenn der Anspruch schon vor Auszahlungsreife gepfändet werden kann, so unterfällt er auch dem Insolvenzbeschlag.

    Das spricht wohl eher für die Variante 2: Die bereits angesparte Lebensversicherung (Rückkaufswert im Zeitpunkt der RSB) war schon Massebestandteil. Die weiteren Zahlungen des Arbeitgebers an die Versicherung nach RSB und die daraus resultierende Erhöhung des Rückkaufswertes würde dann aber Neuerwerb darstellen. Womit wir wieder zumindest in Höhe dieses Teilbetrages zur Eingangsfrage zurückkämen: Unterfällt der Neuerwerb nach RSB dem Insolvenzbeschlag?

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  • was wiederum auf die Frage zurückwirft, was ist wirklich "Neuerwerb".
    @ LFdC: Danke für die Differenzierung, ich ärger mich, dass ich wg. der Mieteinnahmen nicht selbst drauf gekommen bin.

    War der Anspruch auf Kapitalauszahlung aufschiebend bedingt bereits bei Insolvenzeröffnung vorhanden, ist er kein Neuerwerb. Für Zahlungen einer Rente (betagte Forderung) galt dies auch nicht als Neuerwerb (nach KO wurde bis zum Sarg das Verfahren aufrechterhalten, sofern sich keine "Vergleichslösung" anbot). Nach der InsO müsste man aber die Rentenzahlungen anders betrachten, da diese als lfd. Einkommen i.S.d. InsO anzusehen sind und nach der 2001'er Änderung das Verfahren abzuschließen ist, wenn alles andere, als laufendes Einkommen verwertet ist.

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  • Mal rein praktisch gesehen hätte der Schuldner den Vertrag wohl nicht weiter angespart, wenn der Verwalter ihn seinerzeit schon mit der späteren Pfändbarkeit des Auszahlungsbetrags konfrontiert hätte oder er anderweitig beraten gewesen wäre. Da könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass dieser Bereich Luft für eine gütliche Einigung bietet, die auch der Verwalter gut vertreten kann.

    Einmal editiert, zuletzt von tube (12. Juli 2012 um 09:45) aus folgendem Grund: Ich hatte einen Nachtrag geschrieben und wieder gelöscht, weil die Frage bereits beantwortet war.

  • Mal rein praktisch gesehen hätte der Schuldner den Vertrag wohl nicht weiter angespart, wenn der Verwalter ihn seinerzeit schon mit der späteren Pfändbarkeit des Auszahlungsbetrags konfrontiert hätte oder er anderweitig beraten gewesen wäre. Da könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass dieser Bereich Luft für eine gütliche Einigung bietet, die auch der Verwalter gut vertreten kann.


    Einfache Lösungen sind i.d.R. gläubigergerechte Lösungen....

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  • Der RegE des nächsten InsO-ÄndG beschert uns, so er denn Gesetz wird, einen neuen § 300a InsO:

    Zitat von § 300a InsO (RegE)

    Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist ... erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die aufgrund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder aufgrund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.

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