ZV, Inso und Grundbuch

  • Guten Morgen zusammen!

    Da ich noch nie in der Inso-Abt. gearbeitete habe, komm ich bei folgendem Sachverhalt nicht weiter und benötige eure Hilfe:

    Es liegt ein vollstr. Titel für G gegen S vor.
    S ist Egt. eines Grundstücks, welches mit einer beschr. pers. Dienstbarkeit (Photovoltaikanlage) zugunsten einer Solarfirma (DS) belastet ist.

    Daraufhin hat G einen PfüB beim AG A auf Pfändung der Vergütung aus dem o.g. Recht erwirkt (PfüB wurde erlassen).
    Bei der Zustellung des PfüB an den DS wurde vom GVZ bemerkt, dass DS sich bereits seit Monaten in der Insolvenz befindet. Die Zustellung wurde daher von ihm abgelehnt mit dem Hinweis, dass die Zustellung nun an den Insoverwalter erfolgen muss.

    Nun meine Fragen:
    1. Muss der PfüB hinsichtlich des DS ergänzt ("vertreten durch den Insoverwalter xy") werden oder muss ein komplett neuer PfüB beantragt werden?

    2. Kann der G überhaupt wirksam pfänden, wg. § 89 Inso? Oder hat G ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht aufgrund des Vertrages von S und DS (weit vor Insoeröffnung)? Oder bin ich völlig falsch, weil § 89 Inso ja nur für die ZV in das S-Vermögen greift, vorliegend aber der DS insolvent ist!?

    Ich bin gerade völlig verwirrt..... könnt ihr bitte helfen?

  • 2. Kann der G überhaupt wirksam pfänden, wg. § 89 Inso? Oder hat G ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht aufgrund des Vertrages von S und DS (weit vor Insoeröffnung)? Oder bin ich völlig falsch, weil § 89 Inso ja nur für die ZV in das S-Vermögen greift, vorliegend aber der DS insolvent ist!?


    Denke schon, dass er wirksam pfänden könnte. Der § 89 InsO trifft hier jedenfalls nicht zu, da sich die ZV-Maßnahme ja nicht gegen den insolventen GS richtet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Denke schon, dass er wirksam pfänden könnte. Der § 89 InsO trifft hier jedenfalls nicht zu, da sich die ZV-Maßnahme ja nicht gegen den insolventen GS richtet.

    Aber wahrscheinlich sind die Erfolgschancen ehr gering, oder? Wenn der DS insolvent ist, wird er ja wohl auch nicht mehr die Mietzinsen für die Photovoltaikanlage an den S zahlen, oder?

    Kann G dann eigentlich die Forderung zur Insolvenztabelle anmelden oder muss S das machen ? Oder handelt es sich dabei gar nicht um eine Insolvenzforderung!?:gruebel:

  • Erfahrungsgemäß kommt bei Insolvenzen eher wenig für alle Beteiligten herum. Das Dir aber wohl egal sein, denke ich.

    Ulf

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  • Kann denn keiner weiter helfen???

    Sollte man vorher vielleicht bei dem IV des DS anrufen und nachfragen, ob Zahlungen geleistet werden?

  • Ich weiß nicht, was Du jetzt noch hören bzw. lesen willst!? Als Außenstehende können wir hier doch noch weniger die Erfolgsaussichten beurteilen als Du.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
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  • Es geht mir nicht um die Erfolgsaussichten, sondern um die rechtl. Grundlagen und die richtige Verfahrensweise!!!!

    Es wurde z.B. noch nicht die Frage beantwortet, was mit dem Anspruch passiert, wenn der dann hoffentlich berichtige (...) PfÜB dem IV wirksam zugestellt wurde!? § 103 Inso könnte sein.... Genauso gut könnte aber auch § 108 Inso in Frage kommen....

    Was wenn der IV den Anspruch nicht erfüllen will? Kann G einfach so für S wegen der Pfändung des Anspruches handeln, also z.B. die Forderung im Insoverfahren anmelden oder ggf. gegen den IV auf Zahlung klagen?

    Es wurden hier bisher nur wage Vermutungen geäußert......

  • Du tummelst Dich hier im falschen Forum:

    DS wird nicht durch den IV vertreten, Pfüb und Zustellung an den IV der DS.

    und dann warten was passiert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Das ist leider nicht so, da ich G vertrete..... also meine Forderung gern bedient hätte.

    Fällt das nicht unter Rechtsberatung, wenn sich die Gläubigervertreter hier die Informationen einholen?


    Der Gedanke kam mir eben auch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hatte wir intern erörtert. Aber im Hinblick auf die Konkretisierung der Fragestellung in #9 hatten wir uns dazu entschlossen, den Thread (erst mal) laufen zu lassen.

    Ulf

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