Anrechnung GG im Kostenausgleichsverfahren

  • Also kurz der Sachverhalt:

    Wir haben Zahlungsklage eingereicht inkl. der gesamten außergerichtlichen RA-Geb. Verfahren wurde durch Vergleich beendet, darin steht:

    1. Bekl. zahlt X EUR zur Abgeltung der Ziffer 1. und 2. der Klage, d. h. Hauptforderung und außergerichtl. RA-Geb.
    2. Ratenzahlung
    3. Kostentragung Bekl. 75 % und Kl. 15 %.
    4. Kosten der vergleichsweisen Regelung werden gegeneindander aufgehoben.

    Soweit so gut. Hab jetzt KF gefertigt. Wir als Kläger können nur 1/2 Verf.G im KF geltend machen, da außergerichtl. Geb. durch 1. abgegolten sind. Beklagtenvertreter war aber auch schon vorgerichtlich tätig. Muss er sich auch 1/2 der vorgerichtlichen Geb. anrechnen lassen (sind immerhin knapp 500,00 EUR)?

  • Aha

    :gruebel:


    Wieso könnt Ihr als Kläger nur 1/2 beantragen?

    Die außergerichtlichen Kosten gelten als abgegolten. Sind sie damit erfüllt? Und wenn ja: in welcher Höhe?

    Da die vorg. GG nur anzurechnen ist, soweit sie erfüllt ist, kommt hier m. E. eine Anrechnung nicht in Betracht (beim Beklagten mangels Titulierung, Erfüllung o. ä. ohnehin nicht).

    vgl. hierzu lediglich BGH, Beschluss vom 7.12.2010, VI ZB 45/10:

    "... nicht ohne weiteres festgestellt werden, inwieweit dieser Zahlung Erfüllungswirkung im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG hinsichtlich der Geschäftsgebühr zukommen könnte. Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet ..."

  • vgl. hierzu lediglich BGH, Beschluss vom 7.12.2010, VI ZB 45/10:

    Ist hier nicht einschlägig.

    BGH "Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat."

    Das liegt ja gerade nicht vor.

    "Bekl. zahlt X EUR zur Abgeltung der Ziffer 1. und 2. der Klage, d. h. Hauptforderung und außergerichtl. RA-Geb." - Das ist mehr als eindeutig.

  • vgl. hierzu lediglich BGH, Beschluss vom 7.12.2010, VI ZB 45/10:

    Ist hier nicht einschlägig.

    BGH "Der Formulierung in Ziffer 1 des Vergleichs ist nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden hat."

    Das liegt ja gerade nicht vor.

    "Bekl. zahlt X EUR zur Abgeltung der Ziffer 1. und 2. der Klage, d. h. Hauptforderung und außergerichtl. RA-Geb." - Das ist mehr als eindeutig.


    Ach ja?

    in welcher Höhe hat denn die Geschäftsgebühr bei der Festsetzung des Vergleichsbetrags Berücksichtigung gefunden?

    Konkret: wieviel von X EUR entfällt auf die GG?

    vgl. Rn. 12 der BGH- Entscheidung:

    "... nur dann, wenn der Vergleich die GG als eigenen bezifferten Gegenstand ausweist, konkret festgestellt werden kann, in welcher Höhe die GG auf die entstandene Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Auch der Wortlaut des § 15a II Fall 2 RVG macht das Erfordernis einer betragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs deutlich. Danach kann sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, "soweit wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht …"

  • und weiter in der BGH- Entscheidung:

    Mit Recht hält das Beschwerdegericht im Hinblick auf die fehlende Bezifferung des auf die Geschäftsgebühr entfallenden Zahlungsbetrags im Vergleich die Voraussetzungen für eine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren im Streitfall für nicht gegeben [unter Rn. 9].

    Und: Abgeltung ist nicht gleich Erfüllung!

    Auch aus der Abgeltungsklausel des Vergleichs folgt nicht zwingend, dass mit der Leistung der Vergleichssumme die geltend gemachten Ansprüche als in voller Höhe erfüllt gelten sollten. Sie bedeutet lediglich, dass der Kläger auf die Forderungen, die die Vergleichssumme der Höhe nach übersteigen, bei Erfüllung des Vergleichs verzichtet [unter Rn 10].

  • Anrechnung nur in dem Fall, dass der Zahlungsbetrag im Vergleich exakt der eingeklagten Hauptforderung und der eingeklagten Geschäftsgebühr entspricht. Diesbzgl. ist die Sachverhaltsschilderung nicht präzise.

  • Zitat

    Wir als Kläger können nur 1/2 Verf.G im KF geltend machen, da außergerichtl. Geb. durch 1. abgegolten sind. Beklagtenvertreter war aber auch schon vorgerichtlich tätig. Muss er sich auch 1/2 der vorgerichtlichen Geb. anrechnen lassen (sind immerhin knapp 500,00 EUR)?

    Der SV ist doch eindeutig: Klägerseite rechnet an, weil nach eigenem Bekunden die GG voll gezahlt ist (was ich allerdings pers. bezweifele - siehe a+r). Mir fehlt es ebenfalls an der bezifferten Angabe des Teils, der auf die GG entfallen soll. Eine volle Abgeltungshöhe bei der GG kann ich im Vergleich nicht ausmachen. Also wäre auf Klägerseite nichts anzurechnen.

    Die Frage war hier aber doch, ob auch die Beklagtgenseite irgend etwas anzurechnen hat. Darauf ein klares NEIN! Ich habe noch keinen Fall gesehen, bei dem auf BEKLAGTENseite etwas anzurechnen war. Wie auch?

  • Zitat

    Die Frage war hier aber doch, ob auch die Beklagtgenseite irgend etwas anzurechnen hat. Darauf ein klares NEIN! Ich habe noch keinen Fall gesehen, bei dem auf BEKLAGTENseite etwas anzurechnen war. Wie auch?

    Wenn im wege der widerklage die geschäftsgebühr wegen ungerechtfertigter inanspruchnahme durch den kläger geltend gemacht und tituliert wird.

    anspruchsgrundlage wäre entweder § 826 bgb oder § 280 I 1 bgb i.v.m. § 241 II bgb, wobei an das vertretenmüssen vom bgh hohe anforderungen gestellt werden (vgl. BGHZ 179, 238).

  • Auch das hatten wir hier schon. Das wird unterschiedlich gehandhabt. Wenn die Gerichte eine solche Widerklage zulassen, dann okay.
    Bei mir wurde und wird einer solchen Widerklage eine klare Absage erteilt.

  • Das kann man doch aber in dieser Absolutheit gar nicht sagen. Es gibt nun einmal einige wenige Anspruchsgrundlagen für die Erstattung.

    rein interessenhalber: welche noch? mehr hatten wir in der rechtspflegerausbildung leider nicht :(

  • Das kann man doch aber in dieser Absolutheit gar nicht sagen. Es gibt nun einmal einige wenige Anspruchsgrundlagen für die Erstattung.


    Ich hatte auch gesagt, dass ICH noch nie einen Fall der Anrechnung auf Beklagtenseite hatte. Für meinen Beritt gilt schon diese Absolutheit. Es sollte klar sein, dass ich selbstredend nicht für alle Gerichte sprechen kann.

  • Zitat

    Das wird unterschiedlich gehandhabt.

    Wer in einer rechtsprechungsgünstigen Ecke sitzt, der hat halt Glück.

  • Zitat

    Das wird unterschiedlich gehandhabt.

    Wer in einer rechtsprechungsgünstigen Ecke sitzt, der hat halt Glück.

    ist wie mit den fahrtkosten des rechtsanwalts zum termin. wer in einer rechtsprechungsgünstigen ecke sitzt, kriegt sie, wer nicht, hat eben pech.

    :ironie:

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