Also kurz der Sachverhalt:
Wir haben Zahlungsklage eingereicht inkl. der gesamten außergerichtlichen RA-Geb. Verfahren wurde durch Vergleich beendet, darin steht:
1. Bekl. zahlt X EUR zur Abgeltung der Ziffer 1. und 2. der Klage, d. h. Hauptforderung und außergerichtl. RA-Geb.
2. Ratenzahlung
3. Kostentragung Bekl. 75 % und Kl. 15 %.
4. Kosten der vergleichsweisen Regelung werden gegeneindander aufgehoben.
Soweit so gut. Hab jetzt KF gefertigt. Wir als Kläger können nur 1/2 Verf.G im KF geltend machen, da außergerichtl. Geb. durch 1. abgegolten sind. Beklagtenvertreter war aber auch schon vorgerichtlich tätig. Muss er sich auch 1/2 der vorgerichtlichen Geb. anrechnen lassen (sind immerhin knapp 500,00 EUR)?