"Problem" Nachtragsverteilung

  • Ich hab da eine blöde Akte, die eigentlich völlig problemlos wäre, aber: IN-Verfahren lief 6 Jahre. Im Schlusstermin wurde gleich RSB erteilt. Im Schlusstermin wurde eingehend erörtert, dass die vorhandene Masse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten zu decken (kurz zum Hintergrund: vorl. IV und IV waren verschiedene Personen. Überraschend hat dann der vorl. IV seine Vergütung doch noch geltend gemacht, so dass die Masse nicht mehr ausreichte). Verfahren ist bisher gestundet gewesen. Da der Schuldner nur eine kleine Rente hat, sollte weiter gestundet werden. In meiner Abwesenheit hat dann eine Kollegin das Verfahren aufgehoben (18.06.2012). Jetzt teilt der IV mit, dass aufgrund vermutlichen Rückflusses der kompletten Vorsteuer aus IV-Vergütung und vorl. IV-Vergütung Masse zum Verteilen da ist. Nun müsste ich Nachtragsverteilung anordnen. Vergütung dürfte der IV hierfür aber nicht erhalten oder wie seht ihr das? Weiterhin stellt sich die Frage, ob überhaupt eine neue Veröffentlichung nach § 188 InsO notwendig ist. Ich tendiere zu nein, bin aber für Gegenmeinungen offen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • dito, Veröffentlichung nach § 188 InsO ist nicht nur entbehrlich, sondern sinnlos. Die zu berücksichtigenden Forderungen stehen fest, Einwendungen nach §§ 189ff InsO sind hier nicht mehr möglich. Allein die Anordnung der NTV braucht man wg. § 206 Nr. 3 InsO.

    muss aber fix gehen, da ansonsten das FA mit dem Erstattungsanspruch aufrechnet.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • dito, Veröffentlichung nach § 188 InsO ist nicht nur entbehrlich, sondern sinnlos. Die zu berücksichtigenden Forderungen stehen fest, Einwendungen nach §§ 189ff InsO sind hier nicht mehr möglich. Allein die Anordnung der NTV braucht man wg. § 206 Nr. 3 InsO.

    muss aber fix gehen, da ansonsten das FA mit dem Erstattungsanspruch aufrechnet.


    Ja, das befürchte ich eben. Der IV scheint dafür aber kein Bewusstsein zu haben... Vergütung seh ich gar nicht ein. Wir haben das alles lang und breit im Termin durchgekaut, da war keine Rede von Vorsteuererstattung und jetzt das.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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