Hallo, niemand weiß hier so recht bescheid, was für ein Verfahrenswert für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren anfällt; offenbar lassen sich nur wenige Betreute anwaltlich vertreten!
Legt man dessen Vermögen zugrunde, oder gilt der Pauschalwert von 3000 EUR? Hat jemand gerade eine Fundstelle zur Hand?
Anwaltskosten: Verfahrenswert bei Vertretung des Betroffenen
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Hier : Pauschalwert.
Da müssten schon gewichtige Erhöhungsgründe vorliegen.
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Haben wir doch schon mal gehabt. Bitte Suchfunktion benutzen.
Zur Abkürzung: §§ 23 I RVG:
Ein gerichtliches Verfahren hätte - den Freibetrag des § 92 KostO außer Betracht gelassen - eine Wertgebühr ausgelöst, sei es nach § 92 KostO, sei es nach § 93 KostO.
Bei einer Betreuung kann man der Einfachheit halber von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ausgehen, also § 30 III KostO = 3.000,00 € und nicht § 23 III RVG = 4.000,00 €. -
Haben wir doch schon mal gehabt. Bitte Suchfunktion benutzen.
- Nicht gefunden ... -
Zur Abkürzung: §§ 23 I RVG:
Ein gerichtliches Verfahren hätte - den Freibetrag des § 92 KostO außer Betracht gelassen - eine Wertgebühr ausgelöst, sei es nach § 92 KostO, sei es nach § 93 KostO.
Bei einer Betreuung kann man der Einfachheit halber von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ausgehen, also § 30 III KostO = 3.000,00 € und nicht § 23 III RVG = 4.000,00 €.Könnte das bloß so sein, oder kennt jemand eine Stelle im Kommentar? - Der Unterschied könnte im Einzelfall ja sehr beachtlich sein...
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