Anwaltskosten: Verfahrenswert bei Vertretung des Betroffenen

  • Hallo, niemand weiß hier so recht bescheid, was für ein Verfahrenswert für die Vertretung des Betroffenen im Betreuungsverfahren anfällt; offenbar lassen sich nur wenige Betreute anwaltlich vertreten!
    Legt man dessen Vermögen zugrunde, oder gilt der Pauschalwert von 3000 EUR? Hat jemand gerade eine Fundstelle zur Hand?

  • Haben wir doch schon mal gehabt. Bitte Suchfunktion benutzen.

    Zur Abkürzung: §§ 23 I RVG:

    Ein gerichtliches Verfahren hätte - den Freibetrag des § 92 KostO außer Betracht gelassen - eine Wertgebühr ausgelöst, sei es nach § 92 KostO, sei es nach § 93 KostO.
    Bei einer Betreuung kann man der Einfachheit halber von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ausgehen, also § 30 III KostO = 3.000,00 € und nicht § 23 III RVG = 4.000,00 €.

  • Haben wir doch schon mal gehabt. Bitte Suchfunktion benutzen.

    - Nicht gefunden ... -

    Zur Abkürzung: §§ 23 I RVG:

    Ein gerichtliches Verfahren hätte - den Freibetrag des § 92 KostO außer Betracht gelassen - eine Wertgebühr ausgelöst, sei es nach § 92 KostO, sei es nach § 93 KostO.
    Bei einer Betreuung kann man der Einfachheit halber von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit ausgehen, also § 30 III KostO = 3.000,00 € und nicht § 23 III RVG = 4.000,00 €.

    Könnte das bloß so sein, oder kennt jemand eine Stelle im Kommentar? - Der Unterschied könnte im Einzelfall ja sehr beachtlich sein...

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