Eigenurkunde des Notars

  • Hallo !

    Im Rahmen der Beurkundung eines Übergabevertrages wurde auch eine Grunddienstbarkeit bewilligt und beantragt.
    Zu dieser erging eine Zwischenverfügung.
    Daraufhin reicht der Notar eine Eigenurkunde (Bevollmächtigung ist gegeben) ein, in der er auf die ursprüngliche Urkunde Bezug nimmt und den 1. Absatz nach
    der Überschrift Grunddienstbarkeit dahingehend ändert, dass dieser nun wie folgt lautet: ...
    Es folgt ein neuer Inhalt der Grunddienstbarkeit: Vorher Belastung eines realen Teils des Grundstückes, nun Belastung des Grundstücks, mit Beschränkung der Ausübung auf Grundstücksteil.
    Bewilligung/Antrag sind in der Änderung nicht enthalten. In der ursprünglichen Urkunde sind sie im 2. Absatz, der durch die Eigenurkunde nicht geändert wurde.

    M.E. bedarf es einer neuen Bewilligung, da es sich um ein anderes Recht handelt, als das was ursprünglich bewilligt wurde.

    Wie seht Ihr das ?

  • Sehe ich anders:

    Ausreichende Vollmacht des Notars mal unterstellt, wird durch die Eigenurkunde der ursprüngliche Urkundstext in Absatz 1 geändert. Der nicht geänderte Abs. 2 bezieht sich sodann m.E. in logischer Folge auf den geänderten Abs. 1, da der ursprüngliche Abs. 1 ja nicht mehr "gültig" ist und der geänderte ihn "überlagert".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Entweder hat der Notar eine ausreichende Vollmacht für das, was er tut, oder er hat sie nicht. Hat er sie, so kann er diese seine Erklärung in einer Eigenurkunde abgeben. Bei der Eintragung des Rechts sollte dann aber auch auf diese weitere Bewilligung Bezug genommen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Eine weitere Bewilligung kann doch nicht eingetragen werden, da in der Eigenurkunde keine vorhanden ist.


    Doch! Die Bewilligung besteht hier aus 2 Teilen: Dem alten Teil, der die Worte "bewillige und beantrage" enthält und dem neuen Teil, der den genaueren Rechtsinhalt festlegt. Daher Bezugnahme auf beide Urkunden, die insgesamt die Bewilligung darstellen.

    Ulf

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  • Na ja, ich stelle mir das immer so vor, als würde man den entsprechenden neuen Passus ausschneiden und über den ersetzten alten kleben. Dann hat man danach den Inhalt der "neuen Urkunde", die aus den beiden Teilen besteht.

    Ulf

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  • Die Eigenurkunde kann doch nichts machen, was die Beteiligten selbst nicht machen könnten; sie sparen sich durch die Bevollmächtigung des Notars lediglich die zweite Anreise. Wenn sauber gearbeitet wird, hat der Notar u. a. auch die Vollmacht, eine Änderung des Rechts zu bewilligen, und macht das dann auch.

    Diese Dinge haben mit der Feststellung nach § 44a BeurkG nichts zu tun.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas:

    So wie ich den Fall verstanden habe, ist die Vollmacht hier wohl nicht das Problem sondern es ging nur um die Formulierung der Änderungsurkunde.

    Grunsätzlich stimme ich Dir aber natürlich zu.

    Ulf

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