Kostenfestsetzung bereits durch Vergleich getilgter Gerichtskosten

  • Hallo,
    ich bin noch neu in der Zivilabteilung und komme mit folgendem Fall nicht so richtig weiter :(:

    Die Parteien schließen außergerichtlich einen Vergleich. In der Vergleichszahlung sind bereits anteilige Gerichtskosten für eine 1,0 GK- Gebühr enthalten.
    Nach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
    Der Klägervertreter beantragt die Gerichtskostenausgleichung. Entstanden ist allerdings die 3-fache Gerichtskostengebühr.
    Der Beklagte widerpricht im Kostenfestsetzungsverfahren der Gerichtskostenausgleichng mit der Begründung, dass bereits aufgrund des Vergleichs Gerichtskosten in Höhe der 1,0 Gebühr (hälftig) erstattet wurden und diese bereits gezahlten Beträge nicht mehr festsetzt werden dürften. Außerdem ist er nicht bereit die höheren Gerichtskosten zu begleichen, da dies das Verschulden des Klägers sei. Hätte dieser die Klage rechtzeitig zurückgezogen, wäre nur die einfache Gebühr entstanden, nicht die dreifache.
    Ich beabsichtige die Ausgleichung aller angefallenen GK, da ich die Einwände des Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen habe, bin jedoch unsicher wie es sich mit der offensichtlichen Zahlung verhält. Zahlungen sind ja nur zu berücksichtigen, soweit diese unstreitig sind. Die Klägerseite äußert sich nicht direkt, sondern verweist nur darauf, dass die Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu beachten sind.

    Ich hoffe auf Eure Hilfe!:strecker

  • Verschuldensfragen bei der Kostenfestsetzung sind nicht zu klären, daher sind die 3,0 Gebühren normal auszugleichen. Etwas anderes kann es mit der Zahlung sei. Da diese unstreitig ist - Klägerseite sagt ja nur, dass Einwendungen nicht zu berücksichtigen sind - würde ich die Zahlung berücksichtigen. Die Klägerseite braucht ja nur kurz mitzuteilen, dass eine solche Zahlung nicht geleistet worden ist, tut sie aber nicht.

  • Wie der Vorbeitrag. Maxime: Alles, was nicht bestritten wird, gilt als zugestanden. Die Zahlung der GK ist nicht bestritten worden.

  • :wechlach: :daumenrau

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