Im Falle von Insolvenzforderungen wird die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB bei Forderungsanmeldung gehemmt. Gibt es eigentlich auch eine ensprechende Vorschrift für Masseforderungen?
Mir ist jedenfalls keine bekannt. Relevant wird das hier in einigen Verfahren, in denen zB zu Verfahrenseröffnung Forderungen aus Gewerbemiete im Auslauf der Kündigungsfristen angemeldet werden, dann aber über mehrere Jahre nichts mehr seitens des Ex-Vermieters geschieht. Wenn dann Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten ist, darf der Verwalter doch eigentlich nicht mehr bezahlen, oder?