Verjährungshemmung Masseverbindlichkeiten?

  • Im Falle von Insolvenzforderungen wird die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB bei Forderungsanmeldung gehemmt. Gibt es eigentlich auch eine ensprechende Vorschrift für Masseforderungen?

    Mir ist jedenfalls keine bekannt. Relevant wird das hier in einigen Verfahren, in denen zB zu Verfahrenseröffnung Forderungen aus Gewerbemiete im Auslauf der Kündigungsfristen angemeldet werden, dann aber über mehrere Jahre nichts mehr seitens des Ex-Vermieters geschieht. Wenn dann Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften eingetreten ist, darf der Verwalter doch eigentlich nicht mehr bezahlen, oder?

  • durch Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle wird die Verjährung nicht gehemmt. Ausführlich hierzu:

    InsBüro 2011, 261ff, Heyn:
    Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • durch Anmeldung einer Masseforderung zur Tabelle wird die Verjährung nicht gehemmt. Ausführlich hierzu:

    InsBüro 2011, 261ff, Heyn:
    Die Verjährung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Mist, ausgerechnet das Heft find ich nicht mehr bei uns. Gibt es vielleicht eine über JURIS zugängliche Quelle? Hat vielleicht der BGH hier schon mal was von sich gegeben?

  • hallo,
    ich muss das Thema mal hochholen.
    Bin mir schon im klaren, dass auch Masseverbindlichkeiten verjähren können (welches der IV auch entsprechend einzuwenden hat).
    Mir stellt sich nur die Frage, ab welchem Stand des Verfahrens die Masseverbindlichkeit als unverjährbar zu betrachten ist.
    Anlass: Verwalter teilt dem Vermieter (der unzweifelhaft Massegläubiger ist) mit, er habe seine Forderung in ein Masseschuldverzeichnis eingestellt.
    Fragen: 1. ist dies wie ein Anerkenntnis zu sehen
    2. ist 1. nur zutreffend, wenn MUZ-Anzeige und die Verbindlichkeit in das (Alt-) Masseschuldverzeichnis eingestellt ist

    oder bin ich völig auf dem Holzweg

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • M.E. ist da weder 1. noch 2. eine entsprechende Aussage.

    Masseschuldtabelle ist keine Tabelle der Verbindlichkeiten bei denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde die Mitteilung, der Verwalter habe die Forderung in das Masseschuldverzeichnis aufgenommen, zumindest als Anerkenntnis iSd § 212 I 1 BGB ansehen. Unverjährbar wird die Forderung dadurch natürlich nicht, die Verjährung beginnt lediglich neu zu laufen.

  • Danke für die Hinweise. Oh f* war ich auf dem Holzweg; jedem Anwärter erkläre ich, dass mit Eintritt der MUZ-Anzeige für die Altmasseverbindlichkeiten neben der Vollstreckungssperre auch die Leistungsklagensperre eintritt, dann aber Feststellungsklage zu erheben ist. Die hat naturalmente nur ein Rechtschutzbedürfnis, wenn der Anspruch ansonsten nicht gesichert ist.
    Hinter meiner gestellten Frage verbergen sich eigentlich 2 Probleimkreise:
    1. wie sollen Massegläubiger ihre Ansprüche "dingfest" machen
    2. inwieweit müssen wir im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung die Bedienung verjährter Masseansprüche beanstanden (ja, ich fürchte, das müssen wir).

    und schwupps - nein: nicht die Waldfee - sondern Haftungsprobleme für den Verwalter
    Ich mag das jetzt nicht weiter ausführen bezüglich der rechtlichen Konsequenzen, mich interessiert nur, inwieweit die Gerichte damit umgehen und wie sie insbesondere Ziff. 2 im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung hinterfragen.
    mfg
    Def

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  • 1. Jeder halbwegs vernünftige IV gibt im Hinblick auf eine berechtigte Masseforderung eine Einredeverzichtserklärung ab, bevor er eine problemlos durchgehende Feststellungsklage fängt.

    2. In solchen Fällen hat der IV im Zweifel (in welcher Form auch immer) vorher einen Einredeverzicht gegenüber dem Gläubiger erklärt. ;)

  • den Einredeverzicht sollte er in der Tat erklären....

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