§ 1164 BGB Pfändung des Erstattungsanspruches des Sch. (alter EGT.) gg. d. neuen EGT.

  • Folgender Sachverhalt: Gepfändet werden soll der angebliche Erstattungsanspruch (§§ 1164, 670 BGB) des Schuldners (alter Grundstückseigentümer) aus den Hypotheken im Grundbuch ... gegen den Drittschuldner (neuer Eigentümer aufgrund Zuschlag).

    Die Hypotheken blieben nach der Versteigerung bestehen und weder Gläubiger noch DS ist sind Hypothekengläubiger.

    Kann mir evtl jemand weiterhelfen. Geht das hat der Schuldner einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages gegen den Ersteher wegen § 1164 BGB ???

  • Ich meine da gab es vor kurzem (zumindest verwandte) (BGH-)Entscheidung/en. Eventuell helfen ja zumindest die dort. Überlegungen. u.a. BGH 03.02.2012, V ZR 133/11, Rpfl 12, 329, BGH, 22.09.2011, IX ZR 197/10, Rpfl 12, 92

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  • Hallo,

    Habe mir die Entscheidungen in Gänze angeschaut und einen Blick in die Kommentierung zu § 53 ZVG geworfen. Danach gilt: "Erfüllt der Ersteher (mein Drittschuldner) seine verpflichtung nach § 415 Abs. 3 BGB nicht, sondern befriedigt der Schuldner als Forderungsschuldner den (Hypotheken-)gläubiger, so hat er gegen den Ersteher einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB, der durch Übergang der Hypothek auf ihn (§ 1164 Abs. 1 Satz 1 BGB) dinglich gesichert ist."


    Im Müko zu § 415 BGB, Rn. 18 heißt es zudem: "Befriedigt der Altschuldner (mein Pfändungsschuldner) den Gläubiger (gemeint ist der Hypothekengläubiger), verwandelt sich sein Anspruch gegen den Übernehmer (meinen Drittschuldner) in einen Erstattungsanspruch nach § 670 BGB." (vgl. RGZ 129, 27, 29 in juris).

    Heißt für mich ich Erlass meinen PfüB

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