Inso-Schuldner erbt eine Forderung gegen sich selbst

  • So, die Überschrift klingt noch recht easy.
    Alles klar, wenn der eine Forderung gegen sich selbst erbt, ist er Gläubiger und Schuldner zugleich, also Erlöschen durch Konfusion.

    Aber:

    Der Inso-Schuldner ist nicht Alleinerbe sondern in einer Erbengemeinschaft von 3 Erben, also findet die Konfusion keine Anwendung. Er müsste also die Forderung gegenüber der Erbengemeinschaft begleichen und am Ende seinen Anteil zurückerhalten.
    Er darf aber die Forderung nicht begleichen, weil es eine Insolvenzforderung ist.
    Wie läuft es da nun mit der Forderungsanmeldung, wenn die Forderung gegen den InsoSchuldner bspw. 6000,-€ betragen würde.
    Müssen dann die 6000€ zur Tabelle angemeldet werden?
    Findet doch eine berichtigung der Forderung durch Konfusion statt und es müssen 4000,-€ zur Tabelle angemeldet werden von denen dann nur die Miterben eine quotale Ausschüttung erhalten würden?

    Kopfzerbrechen.
    Aber mittlerweile bin ich für Variante 1, 6000,-€ zur Tabelle, quotale Ausschüttung geht an die Erbengemeinschaft, Schuldner erhält auf diesem Weg auch eine Quote, die er im Falle des Übersteigens der Pfändungsgrenze wieder zur Masse zahlen müsste.

    Ich hoffe ich habe euch nicht zu sehr verwirrt :D

  • Solange die Erbengemeinschaft ungeteilt ist, haben wir eine Gesamthandsgemeinschaft, die die Forderung auch nur gemeinsam anmelden kann, also Deine Variante 1. Wenn dann auf die Forderung eine Quote gezahlt wird, steht die Quote auch der Erbengemeinschaft insgesamt zu und muss im Rahmen der gesamten Erbauseinandersetzung mit aufgeteilt werden. Der auf den Schuldner entfallende Erbteil fällt in die Insolvenzmasse. Ich stelle mir nur die Frage, wie man es praktisch mit der Verteilung bzw. dem Einzug der Quote löst: Verteilen kann man erst am Verfahrensende. Wenn die Gläubiger ihr Geld haben, kann man aufheben, also evtl. Nachtragsverteilung für die auseinanderzusetzende Quote. Wenn die an die Gl. verteilt wird, bekommt aber auch die Erbengemeinschaft wieder eine Quote - ewiger Kreislauf, bis der Betrag zu klein wird? (Elegant wäre natürlich, die Erbengemeinschaft vor Verfahrensende auseinanderzusetzen und die Forderung auf einen der Miterben zu übertragen. Problem: Damit das von den Beträgen her passt, müsste man schon recht genau abschätzen, was als Quote auf die Forderung entfällt.)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Das ist halt die Frage, so oft wird der Fall nicht wirklich vorkommen, der umgekehrte Fall ist da schon irgendwie häufiger in der Literatur zu finden..

    Erblasser hat Schulden beim Erben - Nachlassinsolvenz.

    Nun ist halt die Frage wie löst man das elegant.

    Ohne Insolvenz müsste der Erbe die komplette Forderung von 6000,-€ ja begleichen und würde dann seinen Anteil von 2000,- wieder zurückerhalten.
    In der Insolvenz, darf er ja aber keine Insolvenzforderungen bedienen.
    Immer diese Zwickmühlen :D

  • Sagen wir einfach mal so, er darf es nicht in der Höhe tun, damit das Problem schnell vom Tisch ist, mit seinem pfändungsfreien Vermögen darf er das schon, das ist klar. Nur würde das Ewig dauern.

    Was ich wohl vergessen hatte zu erwähnen, der Schuldner befindet sich in der WVP.

  • Es ist aber an sich ja eine Forderung gegen sich selbst, also wäre es bei einer Masseausschüttung die Hälfte dessen, was er dann selber ausgeschüttet bekäme ? und das dann wieder an den TH um es beim nächsten Mal wieder an alle Gläubiger ausschütten zu können ?

  • wenn der Schuldner in der WVP ist, gibt es auch keine Anmeldung zur Tabelle mehr.

    Verbindlichkeit gegen die Erbengemeinschaft beträgt 6.000,00. EUR

    Wert des Erbes mit Forderung gegen S beträgt 60.000,00 EUR, (vorhanden aber nur 54 TEUR).

    Jeder bekäme also 20 TEUR. Abzug der Verbindlichkeiten von S bei seinem Anteil, so dass er noch 14 TEUR zur Auszahlung bekäme.

    Verbleibt die große und spannende Frage, ob der Wert des Erbes nun 20 TEUR ist oder 14, zur Bestimmung des abzuführenden Betrages gem. 3 295 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Unter Nettowert verstehe ich aber Erbmasse - Verbindlichkeiten des Erblassers.

    Die Anrechnung der 6 TEUR auf den Erbteil sind doch eher "Privatabzüge".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist wohl richtig. Ich fand allerdings die Rechnung La Flor de Cano relativ einleuchtend, warum sollten die anderen Erben Abzug bekommen, da klingt die Reduktion des Erbes des Schuldners einleuchtend und von dem was da noch übrig ist dann die Hälfte, so würde ich auch den Passus im MüKo verstehen, den du da gepostet hast, denn wenn er die Hälfte von den 20.000 an den TH abdrücken müsste, wäre dass ihm gegenüber ungerecht bzw. eine Schlechterstellung.

  • ich greife mein Beispiel noch einmal auf, allerdings mit anderen Werten:

    S hat ohne Berücksichtigung der eigenen Verbindlichkeiten 6 TEUR zu beanspruchen, ein noch geringerer Betrag führt zu ähnlicher Betrachtung:

    Verrechnung ergibt Auszahlungsbetrag 0,-

    Hat er nun 3 TEUR an die Masse zu zahlen, da "Privatabzüge" unerheblich sind ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie soll er was an die Masse bezahlen was nicht greifbar ist ? Es ist nur eine Forderung und nicht Geld in Natura.

    Das will ich an dieser Stelle gar nicht lösen. Ich möchte dies erst einmal nur, im Hinblick auf § 295 I Nr. 2 InsO i.V.m. § 296 InsO problematisieren. Stellt sich halt die Frage des "Verschuldnens".

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gibt es zu diesem Thema nun schon praktische Erfahrungen oder gerichtliche Entscheidungen?

    Meine Kollegin hier ist nicht zufrieden gestellt. :D

  • Was hält denn Deine Kollegen davon, die praktischen Erfahrungen selbst zu sammeln?

    Leider bekommt man gerade an der Front nicht alles vorgekaut, so dass man manche Brocken auch schlucken muss.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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