Hallo,
Beklagter sitzt im Ausland und hat sofortige Beschwerde gegen meine Kfb eingelegt. Den Kfb hat er am 23.3.2012 erhalten, die Beschwerdeschrift ist vom 4.4.2012, hier eingegangen am 10.4.2012, d.h. verfristet.
Meine Frage: gibt es - wenn die Partei im Ausland sitzt - eine längere Rechtsmittelfrist? Bei Versäumnisurteilen kenne ich es, dass die Richter die Rechtsmittelfrist verlängern, wenn die Partei im Ausland ihren Sitz hat.
Beschwerdefrist bei Parteien im Ausland länger?
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Für das VU ergibt sich das wohl aus § 339 II ZPO. Für den KFB ist mir eine entsprechende Regelung nicht bekannt. Auch der Zöller gibt nichts dafür her. Wichtig ist bei der Zustellung ins Ausland nur die Beifügung einer vollständigen RM-Belehrung wegen der späteren Anwendungen der Vorschriften über den "europäischen Vollstreckungstitel".
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Auch hier - trotz Recherche - keine Erkenntnisse über längere Beschwerdefrist für "Ausland". -
Schön, dann habe ich ja richtig gelegen.
Danke an euch! -
Wenn ich nicht irre, dann endete in Deinem Beispiel die Frist erst am 10.04.2012. Somit wäre das Rechtsmittel sogar noch rechtzeitig eingelegt.
Da es sich gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG um eine Notfrist handelt, wäre im Übrigen noch § 233 ZPO (Wiedereinsetzung) zu prüfen. Wenn einer ein Rechtsmittel im Ausland abschickt, dann muss er meines Erachtens nicht unbedingt damit rechnen, dass es erst eine knappe Woche später am Zielort eintrifft.
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Wenn ich nicht irre, dann endete in Deinem Beispiel die Frist erst am 10.04.2012. Somit wäre das Rechtsmittel sogar noch rechtzeitig eingelegt.
Völlig richtig. Der 06.04. war Karfreitag, der 09.04. Ostermontag, damit Ablauf am 10.04.2012 und keine Verfristung.
Wenn ich jetzt fies wäre, schriebe ich sowas wie "erst in den Kalender schauen". Aber ich bin ja nienich fies.
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Völlig richtig. Der 06.04. war Karfreitag, der 09.04. Ostermontag, damit Ablauf am 10.04.2012 und keine Verfristung.
Wenn ich jetzt fies wäre, schriebe ich sowas wie "erst in den Kalender schauen". Aber ich bin ja nienich fies.
Danke, Du bist so gut zu mir, weiß gar nicht, womit ich das verdient habe...
Ok, also nicht verfristet, dann bleibt nur noch unbegründet. Änder ich den Nichtabhilfebeschluss halt ab.
Danke für die Hinweise, auch an skugga... -
Na, das wäre ja ein Ding: Skugga macht 1/3 unseres Triumvirats nieder...
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Na, das wäre ja ein Ding: Skugga macht 1/3 unseres Triumvirats nieder...
'schulligung...
Aber tröstet Euch, im Normalfall muss ich eher tobende RAe auf den Boden zurückbekommen, die - ohne Blick in den Kalender - immer erstmal davon ausgehen, dass ihre Angestellten beim Fristennotieren Mist gebaut haben. Oh, wie ich sowas liebe...
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Wenn ich nicht irre, dann endete in Deinem Beispiel die Frist erst am 10.04.2012. Somit wäre das Rechtsmittel sogar noch rechtzeitig eingelegt.
... Der 06.04. war Karfreitag, der 09.04. Ostermontag, damit Ablauf am 10.04.2012 und keine Verfristung. ...
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der 07.04.2012 ein Samstag und der 08.04.2012 ein Sonntag, noch dazu Ostersonntag und damit der 10.04.2012 im Sinne von § 193 BGB der erste Werktag war! -
Wenn ich nicht irre, dann endete in Deinem Beispiel die Frist erst am 10.04.2012. Somit wäre das Rechtsmittel sogar noch rechtzeitig eingelegt.
... Der 06.04. war Karfreitag, der 09.04. Ostermontag, damit Ablauf am 10.04.2012 und keine Verfristung. ...
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der 07.04.2012 ein Samstag und der 08.04.2012 ein Sonntag, noch dazu Ostersonntag und damit der 10.04.2012 im Sinne von § 193 BGB der erste Werktag war!Und ich dachte, Euch Rpfls muss ichs nicht aufzählen wie nem kranken Gaul und hab mich extra kurz gefasst...
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'schulligung...
Ich verzeihe Dir...
Beim Blick in den Kalender ist mir dann alles klar geworden - natürlich wissend, dass auch an einem Samstag und Sonntag keine Frist enden kann
Der Schaden hätte sich aber in Grenzen gehalten, da die Beschwerde zudem unbegründet ist.
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