Hallo,
ich habe hier ein Problem und komme nicht wirklich weiter.
Folgender Sachverhalt:
April: Mahnverfahren
Juni: Klageeinreichung
Juli: Insolvenzeröffnung bei Beklagten
Oktober: Versäumnisurteil
November: Kostenfestsetzungsantrag
Es ist hierbei § 240 ZPO zu beachten. Das VU wurde von Richter trotzdem erlassen, ohne den § 240 zu beachten.
Erst mir ist dies bei der Kostenfestsetzung aufgefallen. Ich habe den Klägervertreter daraufhin angeschrieben und mitgeteilt, dass kein KFB erlassen werden kann, da das Verfahren gem. § 240 ZPO gehemmt ist.
Er schreibt mir nun, dass er als Klägervertreter den Rechtsstreit aufnimmt und das Rubrum geändert werden soll, dass es auf den Insolvenzverwalter lautet.
Der KFA und dieser Schriftsatz wurden dem IV zur Stellungnahme zugesandt, ohne Reaktion.
Jetzt ist meine Frage, was mache ich???
Normalerweise wurde in solchen Fällen der Antrag immer zurückgenommen, aber hier...
Da der Schuldner Beklagter ist, handelt es sich um einen Passivprozess, gem. § 86 InsO. Danach kann der IV odwer der Kläger den Rechtsstreit aufnehmen, wenn die Aussonderung, Absonderung oder eine Masseverbindlichkeit betroffen ist.
Dies ist hier nicht der Fall, es geht um eine Darlehnsforderung, als meiner Meinung nach ganz klar um eine Insolvenzforderung.
Wenn der § 86 InsO nicht greift, heißt dass, das Verfahren ist weiterhin gehemmt, bis zu einer Aufhebung???
Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, was ich jetzt machen muss.