KFB, Verfahren nach § 240 ZPO

  • Hallo,

    ich habe hier ein Problem und komme nicht wirklich weiter.

    Folgender Sachverhalt:

    April: Mahnverfahren
    Juni: Klageeinreichung
    Juli: Insolvenzeröffnung bei Beklagten
    Oktober: Versäumnisurteil
    November: Kostenfestsetzungsantrag

    Es ist hierbei § 240 ZPO zu beachten. Das VU wurde von Richter trotzdem erlassen, ohne den § 240 zu beachten.

    Erst mir ist dies bei der Kostenfestsetzung aufgefallen. Ich habe den Klägervertreter daraufhin angeschrieben und mitgeteilt, dass kein KFB erlassen werden kann, da das Verfahren gem. § 240 ZPO gehemmt ist.
    Er schreibt mir nun, dass er als Klägervertreter den Rechtsstreit aufnimmt und das Rubrum geändert werden soll, dass es auf den Insolvenzverwalter lautet.
    Der KFA und dieser Schriftsatz wurden dem IV zur Stellungnahme zugesandt, ohne Reaktion.

    Jetzt ist meine Frage, was mache ich???
    Normalerweise wurde in solchen Fällen der Antrag immer zurückgenommen, aber hier...

    Da der Schuldner Beklagter ist, handelt es sich um einen Passivprozess, gem. § 86 InsO. Danach kann der IV odwer der Kläger den Rechtsstreit aufnehmen, wenn die Aussonderung, Absonderung oder eine Masseverbindlichkeit betroffen ist.
    Dies ist hier nicht der Fall, es geht um eine Darlehnsforderung, als meiner Meinung nach ganz klar um eine Insolvenzforderung.

    Wenn der § 86 InsO nicht greift, heißt dass, das Verfahren ist weiterhin gehemmt, bis zu einer Aufhebung???

    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, was ich jetzt machen muss.

  • Wenn der § 86 InsO nicht greift, heißt dass, das Verfahren ist weiterhin gehemmt, bis zu einer Aufhebung???

    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, was ich jetzt machen muss.

    So sehe ich das auch. Solange die Unterbrechung fortbesteht, ist der Erlass einer Sacheintscheidung nicht zulässig. Hast du den IV nochmals ausdrücklich aufgefordert, Stellung zu nehmen? Anderenfalls Hinweis an KV, dass die Aufnahme unzuläsig sein dürfte...

  • Ich würde den Kläger darauf hinweisen, dass eine Aufnahme des Prozesses durch den Kläger nach InsO angesichts des Anspruchs nicht in Betracht kommt, i. Ü. das Verfahren bis zum Ende des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist.

  • Vielen Dank, so hatte ich mir es ja auch gedacht. Werde den Kläger anschreiben und die Akte dann weglegen. Nach Aufhebung kann sich der Klägervertreter ja nochmal melden.

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren ist aber nicht unterbrochen. Die Unterbrechung tritt nur ein, wenn das Verfahren schon rechtshängig war, als die Insolvenzeröffnung angeordnet wurde. Vorliegend ging der KfA aber erst nach Inso-EÖ ein. Der KfA ist aber unzulässig, weil er sich gegen die insolvente, nicht mehr prozessführungsbefugte Partei richtet und einem Parteiwechsel auf den Insolvenzverwalter § 89 InsO entgegen steht. Der Kläger muss seine Forderung zur Tabelle anmelden. Erst wenn der Verwalter der Forderung widerspricht, kann der Kläger die Feststellung der Kosten der Höhe nach beantragen.

    Ich würde den Kläger also zur Antragsrücknahme auffordern, oder den Antrag zurückweisen.

  • Ich habe hier auch ein Problem. VU vom 24.04.2012, Eröffnung Inso-Verf. am 24.04.2012 über Vermögen des Beklagten , Kostenfestsetzungsantrag vom Kläger am 02.05.2012. Dieser konnte an den Beklagten im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs bisher nicht übersandt werden. Nun teilt Kläger-Vertr., dass Beklagter in Inso. Inso-Verwalter wurden Kostenfestsetzungsantrag übersandt. Dieser hat auch nur mitgeteilt, dass er als Inso-Verwalter für den Beklagten bestellt wurde. Kann ich die Kosten festsetzen gegen den Inso-Verwalter ?

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