Ich habe hier schon wieder ein Problem. Wir haben ein Klageverfahren gegen 4 Beklagte.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1)+3) wurden diese erstinstanzlich verurteilt; deren Berufung nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
Gegen den Beklagten zu 2) erging in erster Instanz ein Versäumnisurteil.
Die Beklagte zu 4) wurde in erster Instanz veurteilt, in 2. Instanz wurde mit ihr ein Vergleich geschlossen.
Wir haben jetzt hinsichtlich der Beklagten zu 1) 2) und 3) beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk zu erteilen.
Das LG teilt nunmehr mit, es kann bezüglich der Beklagten zu 1), 2) und 3) kein alleiniger Rechtskraftvermerk erteilt werden, weil die Beklagten zu 1) bis 4) Gesamtschuldner sind. Es gäbe keine Teilrechtskraft.
Stimmt das ?
Pepita