Rechtskraftvermerk bei mehreren Beklagten

  • Ich habe hier schon wieder ein Problem. Wir haben ein Klageverfahren gegen 4 Beklagte.
    Hinsichtlich der Beklagten zu 1)+3) wurden diese erstinstanzlich verurteilt; deren Berufung nach § 522 ZPO zurückgewiesen.
    Gegen den Beklagten zu 2) erging in erster Instanz ein Versäumnisurteil.
    Die Beklagte zu 4) wurde in erster Instanz veurteilt, in 2. Instanz wurde mit ihr ein Vergleich geschlossen.

    Wir haben jetzt hinsichtlich der Beklagten zu 1) 2) und 3) beantragt, eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk zu erteilen.
    Das LG teilt nunmehr mit, es kann bezüglich der Beklagten zu 1), 2) und 3) kein alleiniger Rechtskraftvermerk erteilt werden, weil die Beklagten zu 1) bis 4) Gesamtschuldner sind. Es gäbe keine Teilrechtskraft.

    Stimmt das ?

    Pepita

  • ... weil die Beklagten zu 1) bis 4) Gesamtschuldner sind. Es gäbe keine Teilrechtskraft.

    Mir leuchtet das Argument nicht ein. Dem folgend, könnte man auch einen der Gesamtschuldner nicht allein verklagen. Was es nicht gibt, ist eine Rechtskrafterstreckung.

    Aus MünchKomm/Gottwald § 325 ZPO Rn 12:

    "Werden mehrere Gesamtschuldner gemeinsam verklagt, so tritt nach § 425 Abs. 2 BGB keine Rechtskraftbindung zwischen ihnen ein."

    und aus MünchKomm/Bydlinski § 425 BGB Rn 29

    "Daher sollte auch ein Teilurteil gegen einen von mehreren als Gesamtschuldner Verklagten (einfache Streitgenossenschaft) in Frage kommen."

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