Änderung der Kostentragungspflicht durch Vergleich

  • Hallo zusammen, ich habe folgenden Fall:
    Urteil 1. Instanz: Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4. Nach Berufung wird vor dem LG folgender Vergleich geschlossen: Erstinstanzliche Gerichtskosten werden vom Kläger zu 45 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten werdem vom Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 übernommen. Kosten des Berufungsverfahrens ... (hier uninteressant). Die Akte kommt zurück und die Kostenbeamtin hier beim AG vermerkt: Keine Änderung der Kostenrechnung 1. Instanz, da Vergleich in 2. Instanz. Sie bezieht sich auf § 30 GKG. Jetzt muss ich die Kostenausgleichung für beide Instanzen durchführen. Habe so einen Fall noch nie gehabt. Muss ich also bei der Ausgleichung nach § 106 ZPO die unveränderte Gerichtskostenrechnung für die 1. Instanz mit den ursprünglichen Quoten (3/4 und 1/4) zugrunde legen, ohne die neu vereinbarten Quoten (55 % und 45 %) zu beachten? Und für die außergerichtlichen Kosten nehme ich aber die vereinbarten Quoten (1/3 und 2/3)?

  • Hallo zusammen, ich habe folgenden Fall:
    Urteil 1. Instanz: Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten zu 1/4. Nach Berufung wird vor dem LG folgender Vergleich geschlossen: Erstinstanzliche Gerichtskosten werden vom Kläger zu 45 % und den Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % und die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten werdem vom Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 übernommen. Kosten des Berufungsverfahrens ... (hier uninteressant). Die Akte kommt zurück und die Kostenbeamtin hier beim AG vermerkt: Keine Änderung der Kostenrechnung 1. Instanz, da Vergleich in 2. Instanz. Sie bezieht sich auf § 30 GKG. Jetzt muss ich die Kostenausgleichung für beide Instanzen durchführen. Habe so einen Fall noch nie gehabt. Muss ich also bei der Ausgleichung nach § 106 ZPO die unveränderte Gerichtskostenrechnung für die 1. Instanz mit den ursprünglichen Quoten (3/4 und 1/4) zugrunde legen, ohne die neu vereinbarten Quoten (55 % und 45 %) zu beachten? Und für die außergerichtlichen Kosten nehme ich aber die vereinbarten Quoten (1/3 und 2/3)?

    Das ist vom KB schon richtig so.
    Jetzt liegt es an dir, im KfB, die neuen Quoten zu berücksichtigen. Das heißt hier also GK: Kl. 45 %, Bekl. 55 %, außergerichtliche Kosten: Kl. 1/3, Bekl. 2/3. Bei den Gerichtskosen bekommst du dann einen anderen Verrechungsbetrag, als die GKR ausweist. Aber da der Gesamtbetrag, der zu zahlen ist, gleich ist, macht das nichts.

  • ...

    Das ist vom KB schon richtig so. Jetzt liegt es an dir, im KfB, die neuen Quoten zu berücksichtigen. Das heißt hier also GK: Kl. 45 %, Bekl. 55 %, außergerichtliche Kosten: Kl. 1/3, Bekl. 2/3. Bei den Gerichtskosen bekommst du dann einen anderen Verrechungsbetrag, als die GKR ausweist. Aber da der Gesamtbetrag, der zu zahlen ist, gleich ist, macht das nichts.


    :daumenrau

    musst eventuell aufpassen, was jede Seite tatsächlich schon gezahlt hat ...

  • In meinem Fall sind insgesamt 317,50 € Gerichtskosten entstanden. Laut der bestehenden Gerichtskostenrechnung musste der Kläger davon 238,13 €, und die Beklagten 79,38 € zahlen. Der Vorschuss des Klägers in Höhe von 219,00 € wurde auf seine Kostenschuld verrechnet, sodass 19,13 € gegen den Kläger und 79,38 € gegen die Beklagten zum Soll gestellt wurden. Diese Beträge sind auch gezahlt worden. Dann hätte ich also hinsichtlich der Gerichtskosten folgende Ausgleichung: Der Kläger trägt 45 % = 142,88 €, die Beklagten tragen 55 % = 174,62 €, der Kläger hat 238,13 € gezahlt, die Beklagten 79,38 €. Rest bei Beklagten = 95,24 €, hierauf wird der Überschuss des Klägers in Höhe von 95,24 € verrechnet, also Erstattungsanspruch Kläger gegen Beklagte 95,24 €. Ist das so korrekt?

  • Soweit ja, Du musst nur die Rundungen beachten, weil KL + Bekl zusammen 317,51 EUR gezahlt haben, die GK aber nur 317,50 EUR betragen. Der Verrechnungsbetrag zugunsten der KLägerseite muss zusammen mit dem von der Klägerseite gezahlten Betrag den Gesamtkostenbetrag ergeben. Auch hier besteht eine Differenz von 1 Cent. Auch wenn ich glaube, dass wegen 1 Cent keiner ein Fass aufmacht...

  • musst eventuell aufpassen, was jede Seite tatsächlich schon gezahlt hat ...


    Darauf achte ich nicht, da die Gerichtskasse zum Soll gestellte Beträge notfalls im Wege der ZV eintreibt. :D


    Missverständnis: das bezog sich nicht auf die Einziehung eventuell noch nicht gezahlter Gerichtskosten (was tatsächlich Sache der Justizzahlstelle ist) sondern auf die Ausgleichung.

    Nach dem Urteil I. Instanz wurde ja wahrscheinlich schon eine GKR erstellt - mit entsprechenden Beträgen (nach Quote 3/4 und 1/4). Die mit diesen KR zum Soll gestellten bzw. verrechneten Beträge sind jetzt in der Ausgleichung zu beachten (hat zu zahlen, hat gezahlt, zuviel / zuwenig) - allerdings mit den neuen Quoten.

  • Ja, da stimme ich Dir zu.
    Ergo: Für eine Ausgleichung benötige ich hinsichtlich der GK nur folgende Infos: Höhe der Gerichtskosten und die Beträge, die die Parteien gezahlt haben/bzw. zum Soll gestellt wurden. Den Rest mache ich in der Ausgleichung.

  • Ich verstehe hier wohl einiges nicht:

    Zunächst werden Kostenrechnungen in der Regel (Kostenverfügung) nach Eintritt der Rechtskraft gefertigt (muss hier wohl früher gemacht worden sein!).

    Wenn eine KR nun schon auf Grund einer noch nicht rechtskräftigen Kostenentscheidung gefertigt wurde und die Kostenentscheidung auch für die 1. Instanz bezüglich der Gerichtskosten abgeändert wurde, muss halt der KB der 1. Instanz die KR neu erstellen - da gibt es doch gar nichts dran zu zweifeln. Und dann habe ich eine ordnungsgemäße Grundlage für meine Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

  • Nein, muss er nicht, da sich nur der zu verrechnende Betrag ändert, aber weder Beträge von einer Partei eingefordert werden, noch Rückzahlungen erfolgen.
    Es würde sich eine Null-Rechnung ergeben.

  • Ich meine, das ergibt sich aus der Kommentierung zu § 30 GKG.
    Hier z.B. eine Entscheidung aus Juris:
    [TABLE='width: 623']

    [tr]


    [TD='width: 27%, align: center']Gericht:
    [/TD]
    [TD='width: 73%, align: center']OLG Oldenburg (Oldenburg) 2. Senat für Familiensachen
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 27%, align: center']Entscheidungsdatum:
    [/TD]
    [TD='width: 73%, align: center']28.09.1989
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 27%, align: center']Aktenzeichen:
    [/TD]
    [TD='width: 73%, align: center']3 WF 115/89
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='width: 27%, align: center']Dokumenttyp:
    [/TD]
    [TD='width: 73%, align: center']Beschluss
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

  • Gut, es betrifft dann eben z.B. den Fall:

    1. Instanz: Urteil, Beklagter hat Kosten zu tragen --> Berufung
    2. Instanz: Vergleich "Kosten des gesamten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben"

    Dann soll es dabei bleiben, dass gegenüber der Staatskasse die volle Kostentragungspflicht des Beklagten bestehen bleiben soll und alles andere im Innenverhältnis der Parteien zu regeln ist. Wenn man es so will, ergibt sich das ja auch unmittelbar aus dem Gesetz (§ 30 GKG). In diesem Fall braucht natürlich auch eine KR nicht neu gemacht zu werden. Ich gehe aber zu 100% davon aus, dass das unsere Kostenbeamten immer falsch gemacht haben: Sie haben ganz gewiss in dem Fall, selbst wenn sie die Kostenbehandlung erst nach Rücklauf vom Berufungsgericht gemacht haben, die Kosten hälftig den Parteien auferlegt. Da bin ich mir sicher. Ich werde denen das bei Gelegenheit gleich nochmal beibringen.

    Endet die 2. Instanz mit einer "Entscheidung" für beide Instanzen, so ist natürlich die Kostenbehandlung nach dieser zu vollziehen und notfalls auch nochmal zu machen.

  • Jetzt bin ich wegen Deines Vorbeitrags etwas irritiert. Die Kostentragungspflicht des Beklagten gegenüber der Staatskasse besteht doch überhaupt nicht, da die Klägerseite einen GKV in Höhe von 3,0 Gebühren eingezahlt hat. Dh., wenn in der zweiten Instanz die KGE I. Instanz geändert wird, ändert sich nur der zu verrechnende Betrag. Und eine GKR ist nicht falsch, nur weil der zu verrechnende Betrag sich geändert hat.

  • Wie wird das ganze den berücksichtigt? Ich habe gerade eine Akte übernommen und gleich eine Beschwerde über einen Kfb vorliegen.

    Dort wurde eine Kostenquotelung in der zweiten Instanz vereinbart. Die Kostenrechnung der I. Instanz wurde nicht geändert. Ein Betrag von ca. 950 Euro wurde dort verrechnet. Dieser wurde auch im Kfb berücksichtigt. Dies ist demnach ja falsch. Es hätte nur der anteilige Betrag verrechnet werden müssen. Aber wenn ich einen anderen Betrag verrechne, weiß der KB doch auch nicht mehr wie viel er von wem ggf. anfordern muss, da er nur seine "falsche" KR als Grundlage hat.

  • Der KB muss nach der Quotenänderung gar nichts mehr anfordern, wenn die GKR I. Instanz gemacht wurde Was Du benötigst ist die Höhe der Gerichtskosten und wer was gezahlt hat. Und dann quotelst Du die Gerichtskosten. Dadurch ändert sich der zu verrechnende und damit festzusetzende Betrag. Die Höhe der Gerichtskosten hat sich nicht geändert, so dass nichts angefordert werden muss.

  • Danke P. :einermein

    Habe ich kurz nach dem Post auch erkannt :oops: bzw. errechnet. Sorry! :flucht:

    Macht nun Sinn. Wobei ich das Vorgehen grundsätzlich total bescheuert finde.
    Werde mir mal bei Gelgenheit die Begründung des BGH bzw. OLG durchlesen.


  • Macht nun Sinn. Wobei ich das Vorgehen grundsätzlich total bescheuert finde.


    Warum? Die GKR I. Instanz muss doch vom KB nicht abgeändert werden, da sich doch nur der zu verrechnende Betrag ändert - und das macht der RPfl. Für den KB wäre das eine Nullrechnung - und das macht keinen Sinn.

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