Gebühren für Pflichtverteidiger bei 4 verbundenen Verfahren.

  • RA wurde vom Gericht als Pflichtverteidiger beigeordnet. Gegen den Mandanten liefen insgesamt 4 Ermittlungsverfahren. In dem gerichtlichen Beschluss zur Eröffnung der Anklage heißt es, dass die 4 Verfahren, die jeweils mit 4 Aktenzeichen benannt werden, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Es werden insgesamt 4 Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen.

    Ich gehe davon aus, dass hier jeweils 4x Pflichtverteidigergebühren geltend gemacht werden können.
    Liege ich richtig? :gruebel:

  • Und wann wurde beigeordnet, vor oder nach Verbindung? Und lagen in allen Verfahren die Voraussetzungen der Beiordnung vor?

    Grundsatz - bis zur Verbindung fallen die Gebühren in jedem Verfahren an, danach nur noch im führenden Verfahren, das alle hinzuverbundenen umfaßt. Für die Beantwortung der Frage, welche Gebühren dann von der Beiordnung umfaßt sind, mußt Du mehr Sachverhalt liefern.

  • In dem Beschluss heisst es, dass die 4 anderen Verfahren (jeweils mit eigenem Aktenzeichen) nunmehr unter einem Verfahren mit dem AZ xy geführt werden. Dann heißt es, dass die jeweils 4 Verfahren zur Anklage zugelassen werden und hierfür die Beiordnung als Pflichtverteidiger erfolgt.

    Dennoch wurden jeweils 4 Gerichtsakten übersandt, in die sich der RA jeweils einzeln einarbeiten muss.

  • Es liegen in allen 4 Verfahren die Voraussetzungen für die Beiordnung vor. Die Verbindung der Verfahren und die Beiordnung erfolgen in einem Beschluss.

  • Wenn Du vor der Verbindung in den einzelnen Verfahren nicht tätig warst, dann sind Deine Gebühren nur aus einem Verfahren entstanden. Wieviele Anklagepunkte das dann umfaßt, ist völlig egal.

    Mehr gibt es nur, falls die Voraussetzungen für Pauschgebühren vorliegen. Davon bist Du nach Deiner Schilderung aber weit entfernt.

  • Hallo Herr Burhoff, vielen Dank für die links. Auf Ihrer Homepage habe ich schon oft viele nützliche Informationen erhalten. :)

    Es wurde nun so gar noch ein fünftes Verfahren hinzuverbunden und die bereits erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger auch auf dieses Verfahren erstreckt.

    Der Mandant wurde nun in allen 5 Verfahren freigesprochen. :D
    § 48 Abs. 5 RVG regelt ja die Vergütung der Beiordung. Kann denn der RA nun, da die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, 5 mal seine Wahlverteidigergebühren abrechnen?

    Nebenbei, da der Mandant Schulden bei der Staatskasse hat, habe ich mir den Erstattungsanspruch bereits abtreten lassen. :cool:

  • Danke für die Antwort. Urteil muss nur noch halten, der StA war ziemlich stinkig. ;-)Also die Beiordnung erfolgte erst im gerichtlichen Verfahren. Ich Habe 4 Akten auf einen Schlag zugesandt bekommen mit dem Beiordnungsbeschluss als Pflichtverteiger. Die 5. Akte kam dann noch nachträglich.Also lassen sich die Wahlverteidigergebühren nun für jedes Verfahren abrechnen. :cool:

  • Das ist zu kurz gedacht.

    Erste Frage - in welcher Reihenfolge stehen Beiordnung und Verbindung?
    Zweite Frage - welche Gebühren wurden ggf. vor der Verbindung ausgelöst? Nur diese sind gesondert abzurechnen. Nach der Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem Gebühren entstehen können.

    Bei diese Aktenübersendungsgeschichte gehe ich davon aus, daß die Verfahren bereits verbunden waren, als Du die Akten das erstemal gesehen hast.

  • Das ist zu kurz gedacht.

    Erste Frage - in welcher Reihenfolge stehen Beiordnung und Verbindung?
    Zweite Frage - welche Gebühren wurden ggf. vor der Verbindung ausgelöst? Nur diese sind gesondert abzurechnen. Nach der Verbindung gibt es nur noch ein Verfahren, in dem Gebühren entstehen können.

    Bei diese Aktenübersendungsgeschichte gehe ich davon aus, daß die Verfahren bereits verbunden waren, als Du die Akten das erstemal gesehen hast.

    Ach so. Also als die 4 Akten kamen, waren die 4 Verfahren bereits verbunden. Beiordnung zum Pflichtverteidiger und Verbindung erfolgten in einem Beschluss. Vorher sind also keine Gebühren angefallen.

    Dann nach einer Woche kam eine 5. Akte. Darin der Beschluss, dass auch dieses Verfahren mit den anderen verbunden wird und sich die bereits erfolgte Beiordnung auf alle Verfahren erstreckt.

    Dann wurde der Mandant in allen 5 Fällen freigesprochen.

    Die ersten 4 werde ich wohl auch als Wahlverteidiger nur 1x abrechnen können, ggf. über der Mittelgebühr.
    Löst denn wenigstens das 5. nachträglich verbundene Verfahren noch weitere Wahlanwaltsgebühren aus?

  • Über den Umfang wurde nichts ausgesagt - und es wären auch 5 Ladendiebstähle denkbar, die von der Polizei nicht gleichzeitig vorgelegt wurden und daher "tröpfchenweise" angeklagt werden - in so einem Fall ist die Akte normalerweise nicht zu umfangreich und die Sachverhalte meist auch klar - von daher könnte dann auch m.E. die Mittelgebühr passen.

  • ok, in dem Fall, wenn wir von der MG ausgehen. aber meist meint die Staatskasse ja, dass alle Verfahren unterdurchschnittlich sind :)

  • Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.

    Und zwar habe ich vor mir 3 Verfahren gegen den selben Beschuldigten liegen. Es wird jeweils Anklage erhoben und beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, weil auch jeweils ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

    Der Angeschuldigte wird gehört und gleichzeitig mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, in jedem Verfahren RA XY als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieser erhält während der Anhörungsfrist schon einmal die Akten zur Einsicht übersandt. Er war bis dahin nicht tätig und auch kein Wahlverteidiger.

    Nach Ablauf der Frist werden zunächst die 3 Verfahren verbunden und die Anklagen zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit gesondertem Beschluss vom gleichen Tage wird dann RA XY zum Pflichtverteidiger bestellt (im führenden Verfahren).

    Kann der RA nun gesondert für jedes Verfahren einen Vergütungsantrag stellen? In den Beispielen von Burhoff wird nämlich immer vom Wahlverteidiger vor der Beiordnung gesprochen.

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