OK, vielen Dank. Habe nochmal im Kommentar nachgelesen. Die Verfahrensgebühr entsteht bereits für die auftragsgemäße Erstinformation. Ich denke, dass kann man hier so sehen.
Gebühren für Pflichtverteidiger bei 4 verbundenen Verfahren.
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kratzbaum -
13. Juli 2012 um 10:41
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In §48 Abs.6 ist nur von Tätigkeiten vor der Beiordnung die Rede. Ob diese als Wahlverteidiger oder als Soon-to-be-Pflichtverteidiger erbracht werden, dürfte keine Rolle spielen.
Always diese Anglizismen...*tztztz* :D;)
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Zur Ergänzung hier noch eine aktuellere Entscheidung des OLG Hamm zu dem Fall (Erstreckung der Pflichtverteidigervergütung bei Verbindung mehrerer Verfahren vor Beiordnung).
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Und hier eine noch aktuellere des OLG Hamburg, die (entgegen des OLG Hamm) die Notwendigkeit der ausdrücklichen Erstreckungsanordnung (§ 46 VI S. 3 RVG) sieht (vgl. dort Rn. 13 zum Meinungsstand).
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