§ 85a Abs. 3 ZPO

  • Versteigerungstermin: 24.07.2012.
    Teilungsversteigerung, geschiedene Eheleute sind Eigentümer je zur Hälfte. Beide Parteien betreiben. Es geht jetzt eine Nachricht des Grundbuchamts ein, dass der Ehemann eine Eigentümergrundschuld auf seinen Anteil hat eintragen lassen. Außerdem ein Schreiben des Ehemann mit dem er seine Eigentümergrundschuld zum Verfahren anmeldet, außerdem wissen lässt, dass er, wenn er bietet, keine Sicherheit wird leisten müssen, dass er möglicherweise im Termin einen Antrag nach § 94 ZVG stellen werde, das Vollstreckungsgericht möge sich entsprechend vorbereiten, dass der diesbezügliche Beschluss gleich im Termin verkündet werden kann, dass er vorsorglich darauf hinweise, dass gem. § 85a Abs. 3 ZVG der Zuschlag auf ein von ihm abgegebenes Meistgebot nur dann zu versagen wäre, wenn das Gebot zuzüglich des Betrags, mit welchem seine Grundschuld ausfallen würde, die Hälfte des Verkehrswerts nicht erreicht. Soweit das Schreiben des Schuldners. Das mit der Sicherheitsleistung ist wohl o.k., das mit der Verwaltung nach § 94 ZVG wohl auch, aber ob § 85a Abs. 3 ZVG hier einschlägig ist, möchte ich doch sehr bezweifeln.Sicher gilt § 85a Abs. 3 ZVG auch bei Teilungsversteigerungen. Aber wenn ein Miteigentümer seinen Anteil mit Eigentümergrundschulden voll pflastert und dann selber bietet und dann § 85a Abs. 3 in Anspruch nimmt, riecht das so sehr nach Missbrauch. Also wenn er tatsächlich bieten sollte, werde ich bei der Berechnung der 5/10-Grenze die Eigentümergrundschuld nicht mitrechnen. Wie seht Ihr das?

  • :eek: Schon etwas unverfroren, oder?! Wir lassen uns doch nicht von irgendeinem Beteiligten vorschreiben, wie wir uns vorzubereiten und wann und wie wir welche Beschlüsse zu erlassen haben! Ich wage im Übrigen zu bezweifeln, dass die Voraussetzungen des § 94 ZVG vorliegen.

    Vielleicht kannst Du ja das Gebot ggf. mangels Ernsthaftigkeit zurückweisen, weil er ja schon zum Ausdruck gebracht hat, nicht zahlen zu wollen. :strecker

    Welche Rechte würden denn bestehen bleiben? Wäre die 5/10-Grenze evtl. schon erreicht?

  • Verkehrswert: 223.500,00 EUR. Bestehenbleibende Rechte: Keine (nach der Niedrigstgebottheorie). Einseitig auf dem Miteigentumsanteil des Ehemanns eingetragene Eigentümergrundschuld: 125.000,00 EUR.
    Habe zwischenzeitlich im Forum was gefunden (bin leider nicht in der Lage hier einen Link zu setzen).

  • Aber auf jeden Fall Kopie seiner Eingabe an die Ex zur Kenntnis.

    Ich hatte den Fall noch nicht, aber es widerstrebt mir, hier die Niedrigsttheorie in Verbindung mit § 85 a Abs. 3 ZVG anzuwenden. Damit würde doch genau das erreicht, was bei einem bestehenbleibenden Recht mit dem Ausgleichsbetrag nach § 182 Abs. 2 ZVG verhindert werden soll, nämlich dass der Erlös nur zur Tilgung von Belastungen eines Anteils verwendet wird. Das kann nicht richtig sein.

  • haharo:

    Wie bereits aus dem verlinkten Thread ersichtlich, halte ich die Anwendung des § 85a III ZVG in Deinem Fall für unzulässig (im Hinblick auf die ratio dieser Vorschrift).

    Aber:

    Wenn Du nach der Niedrigstgebotstheorie das g.G. an der Ehefrau ausrichtest, hat es die Frau doch in der Hand, nach Schluss der Versteigerung durch eine Einstellung nach § 30 ZVG einen Zuschlag an den Mann auf dessen (hinterfotziges) Gebot unter 5/10 zu verhindern!

  • zu #8:

    Vielen Dank. Ich glaube das ist die Lösung. Habe zwischenzeitlich die verlinkten Beiträge gelesen. Sie waren sehr hilfreich. Ich denke ich werde im Versteigerungstermin einen Hinweis nach § 139 ZPO machen um so der geschiedenen Ehefrau die Möglichkeit zu geben, den Zuschlag zu verhindern. Nochmals vielen Dank.

  • M.E. dürfte sich das Problem doch dadurch erledigen, dass sich das Geringste Gebot gem. § 182 Abs. 2 ZVG um den Ausgleichsbetrag erhöht (wenn keine weiteren Belastungen eingetragen sind, wäre dies der Kapitalbetrag der auf dem Anteil des Mannes lastenden und wegen der Anmeldung bestehen bleibenden EGS).
    Im Ergebnis wäre damit diese Aktion des Mannes ein wenig... "ungeschickt" gewesen :D

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