Rechtsnachfolgeklausel gem. § 727 ZPO Offenkundigkeit

  • :confused: Hallo liebe Kollegen.

    Eine Forderung wurde im Rahmen einer Massenabtretung an Gläubiger B abgetreten, obwohl sie früher an Gläubiger A abgetreten wurde. Gläubiger A hat die 2. Abtretung aber genehmigt. Ich hoffe, dies ist erst mal so in Ordnung.
    Alle 3 Urkunden ( 2x Abtretung, 1x Genehmigung) werden im
    Bundesanzeiger veröffentlicht.
    Gläubiger B beantragt nun die Rechtsnachfolgeklausel. Er reicht keine öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde ein, sondern beruft sich unter Hinweis auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf Offenkundigkeit.
    Ist das ein ausreichender Nachweis ???



  • Wenn Dir die Veröffentlichung in dem von mir übrigens leidenschaftlich gelesenen ;) Bundesanzeiger für Offenkundigkeit nicht genügt, was dann bitte :gruebel: ist doch schließlich unser offizieller Veröffentlichungsfetzen, oder :confused: ;)

  • Ich hätte keine Bedenken, aber man kann ja zu dem Satz "Die Rechtsnachfolge ist gerichtsbekannt bzw. offenkundig" in Klammern hinzufügen (vgl. BAnz Nr. ... v. ...), so dass die Veröffentlichungsquelle mit ersichtlich ist.

  • Ich hätte keine Bedenken, aber man kann ja zu dem Satz "Die Rechtsnachfolge ist gerichtsbekannt bzw. offenkundig" in Klammern hinzufügen (vgl. BAnz Nr. ... v. ...), so dass die Veröffentlichungsquelle mit ersichtlich ist.


    absolut :zustimm: ;)

  • Ich sehe dass nicht so, die Abtretungen und die Genehmigung sind in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen und vor Vollstreckungsbeginn an den Schuldner zuzustellen.

    Was offenkundig ist, ist in § 291 ZPO geregelt. Laut Kommentierung (z.B. Musielak) gibt es zwei verschiedene Arten der Offenkundigkeit.
    Das sind:
    1. allgemeinkundige Tatsachen und
    2. gerichtsbakannte Tatsachen.

    1. und 2. treffen aber jeden falls und immer nur dann zu, wenn zu diesen Tatsachen kein weiterer Nachweis erforderlich ist. Wenn der klauselerteilende Rechtspfleger sich aber den Bundesanzeiger vorlegen lassen muss, um die angebliche Offenkundigkeit festzustellen, dann ist die Tatsache sicherlich nicht offenkundig.
    Genauso ist das auch mit Grundbucheinträgen und der wesentlich stärkeren Publizität des Grundbuchs. Ein beglaubigter GB-Auszug ist vorzulegen und lediglich das Zustellungserfordernis entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 799 ZPO vorlegen.

    Ich weiß, dass das in der Praxis mit der Offenkundigkeit oft nicht so eng gesehen wird, das entspricht aber nicht den rechtlichen Vorgaben.

    @redge
    Ich bitte dich darum, zukünftig nicht immer nur nach deinem Bauchgefühl zu posten. Wir sind immerhin ein juristisches Fachforum.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich sehe das ander:
    Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger reicht für mich als Offenkundigkeit aus. Ich habe diese Sache einmal mit der Post durchgefochten, die alle Abtretungen, Umwandlungen etc. im Bundesanzeiger veröffentlicht hatten und auch nix eingereicht haben. Die Bestanden auf die Formulierung der Offenkundigkeit, um eben die Zustellung der Urkunde (1 Urkunde für c.a. 30.000 Verfahren) zu vermeiden. Nach vielem hin un her und einigen vorgetragenen Fundstellen musste ich mich geschlagen geben und daher die Offenkundigkeit annehmen (habe jedoch die Veröffentlichung im BAZ ebenfalls mit in die Klausel aufgenommen).
    Letztendlich war ausschlaggebend, dass die Gericht die allgemeine Kenntnis durch Veröffentlichun im Bundesanzeiger angenommen haben ....
    Wenn nötig suche ich die Unterlagen nochmal ´raus (ich hoffe, ich finde sie) und schicke die entsprechenden Fundstellen.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Es handelt sich bei meiner Sache um den selben Gläubiger, den Kummertante erwähnt hat.
    Meines Erachtens reicht die Veröffentlichung als Offenkundigkeit gem. § 291 ZPO auch nicht aus. Ich musste mir auch erst mal den Bundesanzeiger besorgen. Ich weiß auch nicht, inwieweit die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger auf ihren Wahrheitsgehalt (wie z.B. beim Grundbuch) geprüft werden.
    Kann ja erst mal eine öffentlich beglaubigte Urkunde erfordern und abwarten, ob der Gläubiger mir auch Fundstellen für die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise nennt.
    Er ist zumindest tröstlich zu hören, dass solche Rechtsnachfolgeklauseln mit Hinweis auf die Veröffentlichung sim BAZ schon erteilt wurden.:)

  • @Rini: Was ist denn dabei rausgekommen? Hab gerade das selbe Problem und neige dazu den Antrag zurückzuweisen, weil keine Offenkundigkeit vorliegt, auch wenn die mir mit dem Bundesanzeiger übersenden.

    Hat jemand das mal durchgefochten und kann mir Entscheidungsnahrung geben?

  • Schau dir mal folgende Entscheidung des BGH an: Beschluss v. 05.07.2005, VII ZB 16/05.

    Anscheinend führt für den BGH die Veröffentlichung im Bundeanzeiger zur Offenkundigkeit. Sofern es aber um den Fortbestand einer Rechtsnachfolge geht (hier Amt des Insoverwalters) ist dem klauselerteilenden Gericht ein Bestandsnachweis in öfftl. / öfftl begl. Form vorzulegen (hier Ausfertigung der Bestallungsurkunde).

    "Aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger ist zwar offenkundig, daß der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, daß er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt" (BGH a.a.O.).

    Im Falle einer veröffentlichten Abtretung dürfte demzufolge Offenkundigkeit vorliegen. Was die oben beschriebenen Bedenken jedoch nicht unbedingt ausräumt.
    Im Zweifel wird sich das Beschwerdegericht vermutlich an den BGH halten und nicht an die herrschende Meinung im Rpfl-Forum. Das kommt aber vielleicht nochmal irgendwann :teufel:.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke Tommy: Die Entscheidung hab ich auch gerade gefunden. Ich denke auch, nunmehr das Offenkundigkeit wohl zu bejahen ist. Hab halt aus Vollstreckungszeiten noch immer im Hinterkopf, dass bei dieser Konstellation immer aufgrund Rechtsnachfolge die Kausel erteilt war und immer der Pack an Urkunden dabei war...:(

  • Sind das nicht die berüchtigten 'Äpfel und Birnen'?
    Veröffentlicht ein Gericht, wie im vom BGH entschiedenen Fall, so ist mit erfolgter Veröffentlichung jedermann über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und kann sich nicht mehr wirksam auf Nicht-Wissen berufen. Im vorliegenden Fall fehlt es mir an Informationen darüber, wer die Veröffentlichung im Bundesnazeiger mit welchem Zweck bewirkt hat. Im übrigen ist es Sache des Antragstellers seine Legitimation nachzuweisen - dann muss er eben eine entsprechend große Anzahl Ausfertigungen erstellen lassen - oder?

  • Aufgrund der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses im Bundesanzeiger ist zwar offenkundig, daß der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Es ist aber der erforderliche Nachweis, daß er dieses Amt auch weiterhin innehat, nicht geführt.

    12 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das zuständige Amtsgericht die im Insolvenzverfahren vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen auf der Webseite "http://www.insolvenzbekanntmachungen.de" veröffentlicht. Durch das Insolvenzänderungsgesetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) wurde in § 9 Abs. 1 InsO die Möglichkeit geschaffen, die erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen
    .....

    aus der BGH -entscheidung.

    Dieser geht ohne nähere Begründung davon aus, dass eine Veröffentlichung im Bund.anz. zur Offenkundigkeit führt.

    Dies ist dann der Fall, wenn zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit aus allgemein zugänglichen Quellen ! die Tatsache wahrnehmbar ist, vgl. Zöller, § 291 Rdn. 1.

    D.H. auch der notwendige Blick ins Blatt hindert nicht die Offenkundigkeit, wie tommy nr. 15 meint.


    Ein Bsp., jeder weiß, dass der 2. Weltkrieg zu Ende ist, und spätestens nach einen Blick ins Geschichtsbuch, auch wann und wo er begonnen hat etc.

    Aber:

    Wer prüft die Richtigkeit der Anagben der Veröffentlichung?

    Bsp. Es wird veröffentlicht, der 2. Weltkrieg sein noch nicht zu Ende oder endete an einem anderen Tag.

    Genauso verhält es sich mit einer Abtretung, woher weiß man, ob das Stimmt, bzw. wer die Veröffentlichung herbeigeführt hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Zitat

    Aber:

    Wer prüft die Richtigkeit der Anagben der Veröffentlichung?

    Bsp. Es wird veröffentlicht, der 2. Weltkrieg sein noch nicht zu Ende oder endete an einem anderen Tag.

    Genauso verhält es sich mit einer Abtretung, woher weiß man, ob das Stimmt, bzw. wer die Veröffentlichung herbeigeführt hat.

    Woher weißt du, dass der Erblasser tatsächlich tot ist, wenn dir ein Erbschein vorgelegt wird? Siehst du dann mit dem Spaten auf dem Friedhof nach :teufel:?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich habe das mit der Offenkundigkeit mal so erklärt bekommen, dass die Information einem "normal Sterblichen" - also dem juristischen Laien - ohne weiteres zugänglich sein muß und einem halbwegs gut informierten Menschen bekannt ist, z.B. durch die Nachrichten, Tageszeitung, etc. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger würde mir deshalb nicht reichen, damit das offenkundig ist. Wenn dem Beschwerdegericht die Veröffentlichung reicht, sollen die bitte auch die Rechtsnachfolgeklausel erteilen, aber solange mein Name da drunter steht, will ich das gescheit nachgewiesen haben....

  • Zitat

    Woher weißt du, dass der Erblasser tatsächlich tot ist, wenn dir ein Erbschein vorgelegt wird? Siehst du dann mit dem Spaten auf dem Friedhof nach :teufel:?



    Nein ich schau ohne Spaten ins Gesetz und finde: § 415 ZPO

    Zivilprozessordnung§ 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen
    [Blockierte Grafik: http://www.juris.de/jportal/jp_js1…/lay/1px_tr.gif](1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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