Ärztliches Gutachten wegen Suizidgefahr-Beschwerde des Gläubigers dagegen

  • Hallo,

    der Schuldner hat einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt und behauptet, dass seine Schwester (lebt mit im Haus)suizidgefährdet ist und bei seinen Eltern (leben auch im Haus) die Zwangsversteigerung den Gesundheitszustand dramatisch verschlechtern würde. Hausärztliches Attest ist beigefügt. Ich habe nunmehr ein Gutachten zwecks Überprüfung in Auftrag gegeben. Jetzt meckert der Gläubiger-Vertreter rum......völlig unnötig und teuer. Hat er irgendein Beschwerderecht ? Erinnerung gegen Art und Weise?????

    Danke
    Mel72

  • Völlig unnötig?? Wie begründet er denn das? Der BGH sagt doch genug dazu.

    Zu teuer? Könnte man sich ja noch drüber streiten, zumal der Schuldner seinen Vortrag zu belegen hat. Aber das Attest würde der Gläubiger doch eh anzweifeln. Dann kann man auch gleich den Amtsarzt beauftragen und Zeit sparen.
    Außerdem trägt die Kosten für 765a der Schuldner.

    Unter Darlegung des obigen würde ich ihn um Ergänzung seines Vortrags unter Angabe der Vorschrift, auf der er seine Beschwerde stützt, bitten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe nunmehr ein Gutachten zwecks Überprüfung in Auftrag gegeben.

    Haben wir nicht Beibringungsgrundsatz?
    Aber selbst wenn du vAw ermittelst, würde ich den Amtsarzt wählen, weil dessen Gebühren relativ überschaubar sind...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Zur Frage des Nachweises vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2010, V ZB 124/10

    11 Eine Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ist im Verfahren nach § 765a ZPO nicht vorgesehen, vielmehr gelten aufgrund von § 869 ZPO die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts. Der Schuldner hat daher die Tat-sachen vorzutragen, auf die er den Vollstreckungsschutzantrag stützt, und diese im Streitfall zu beweisen (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Anm 58.2), wobei die Beweise, wie auch sonst im Zivilprozess, von dem Gericht zu erheben sind. Eine Glaubhaftmachung des Vortrags ist weder erforderlich noch ausreichend. Etwas anderes gilt nur für einstweilige Eilmaßnahmen nach § 765a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 732 Abs. 2 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765a Rn. 28), um die es hier aber nicht geht.
    …..

    14 Dabei muss die Gefahr solcher Beeinträchtigungen zwar vorgetragen sein; entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind an die Konkretisierung dieser Gefahr aber keine besonders strengen Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dürfen - umgekehrt - gerade keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners gestellt werden. Insbesondere ist der Schuldner weder verpflichtet, das Gericht bereits durch seinen Vortrag davon zu überzeugen, dass eine konkrete Suizidgefahr besteht, noch muss er diese Gefahr durch Beibringung von Attesten nachweisen. Bestehen, wie hier, hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Suizidgefahr, ist das Gericht - da es die Ernsthaftigkeit dieser Gefahr mangels eigener medizinischer Sachkunde ohne sachverständige Hilfe in aller Regel nicht beurteilen kann - gehalten, einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie er auch hier gestellt worden ist, zu entsprechen.

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